Sofortige Beschwerde gegen Kostenauferlegung wegen nicht glaubhaft gemachter Markeninhaberschaft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin machte gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts geltend, Inhaberin der Wortmarke „Stealth“ zu sein. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin ihre Aktivlegitimation nicht glaubhaft machte. Das Landgericht durfte Erkenntnisse aus anderen Verfahren verwerten; eidesstattliche Versicherungen enthielten zu wenige verifizierbare Angaben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Glaubhaftmachung der Markeninhaberschaft genügt die Eintragung im Markenregister nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die die Richtigkeit des Registers nachträglich in Frage stellen; der Anspruchsinhaber muss entscheidungsrelevante Umstände vollständig darlegen.
Ein Gericht darf gerichtskundige Erkenntnisse und erhebliche Umstände aus anderen Verfahren verwerten; es ist nicht verpflichtet, entgegen besseren Wissens eine Sachverhaltsfeststellung zu treffen.
Die beweisbelastete Partei muss ihre Behauptung so stützen, dass sie auf der Grundlage vorgelegter Beweismittel überwiegend wahrscheinlich erscheint; bloße pauschale Versicherung genügt nicht.
Eidesstattliche Versicherungen müssen hinreichend konkrete und verifizierbare Tatsachen nennen, um bestehende Zweifel an der behaupteten Rechtslage zu beseitigen; allgemeine oder nicht verifizierbare Angaben sind unzureichend.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 739/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.4.2009 – 31 O 739/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil dieser nicht glaubhaft gemacht hat, Inhaber der Wortmarke „Stealth“ zu sein.
1. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Erkenntnisse aus anderen Verfahren verwertet hat. Es ist zulässig, Umstände, die gerichtskundig sind, zu verwerten. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, wider besserem Wissen eine Entscheidung auf einen Sachverhalt zu stützen, allein weil dieser unstreitig ist. Es ist daher nicht dem Landgericht anzulasten, dass es Erkenntnisse aus anderen Verfahren, an denen der Antragsteller (mittelbar) beteiligt ist, verwertet hat; vielmehr ist dem Antragsteller vorzuwerfen, dass er sich entgegen § 138 Abs. 1 ZPO nicht vollständig über die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände erklärt hat. Denn er hat sich zur Glaubhaftmachung seiner Rechtsinhaberschaft auf die Eintragung ins Markenregister bezogen, dabei aber verschwiegen, dass – wie sich aus dem Inhalt der Akte 31 O 46/09 ergibt –, das Register nachträglich unrichtig geworden ist.
2. Soweit der Antragsteller rügt, das Landgericht habe nicht annehmen dürfen, dass die mangelnde Aktivlegitimation des Antragstellers feststünde, verkennt er die Beweislast und die Grundsätze zur Glaubhaftmachung. Hinreichend, aber auch erforderlich ist es insoweit, dass die von der beweisbelasteten Partei aufgestellte Behauptung auf der Grundlage der vorgelegten Beweismittel überwiegend wahrscheinlich erscheint.
3. Die Würdigung der von dem Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen durch das Landgericht lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch der Antragsteller macht solche nicht geltend, sondern beschränkt sich darauf zu rügen, das Landgericht habe die Aussagen aller beteiligten Personen pauschal als unglaubhaft eingestuft. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Antragsteller selbst durch seinen unvollständigen Vortrag Raum für Spekulationen und damit für Unsicherheiten und Zweifel geschaffen und es ist ihm – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht gelungen, diese Zweifel wieder auszuräumen. Der entscheidende Schwachpunkt der eidesstattlichen Versicherungen, insbesondere derjenigen der Mutter des Antragstellers, liegt dabei darin, dass diese keine Einzelheiten der Rückübertragung nennen und daher nicht verifizierbar sind. Um die Richtigkeit der Behauptungen des Antragstellers als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, genügen sie daher nicht.