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Oberlandesgericht Köln·6 W 46/09·03.06.2009

Beschluss: Auskunft aus Verkehrsdaten nach §101 UrhG bei Angebot eines Hörbuchs

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtInternetrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Auskunft aus Verkehrsdat en nach §101 UrhG zur Ermittlung von Nutzern bestimmter IP-Adressen, die ein umfangreiches Hörbuch in einer Tauschbörse angeboten haben. Das OLG Köln bestätigt, dass ein gewerbliches Ausmaß vorliegt, stellt aber klar, die relevante Verwertungsphase sei weiter zu fassen; dauerhafte Verkaufsangebote sprechen für fortdauernde Verwertung. Zudem verlangt §101 Abs.2 UrhG keine offensichtliche Gewerblichkeit, sondern die offensichtliche Zuordnung der Verletzung zu den Verkehrsdaten.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die landgerichtliche Entscheidung teilweise erfolgreich; Auskunft aus Verkehrsdat en nach §101 UrhG zulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auskunftsanspruch nach §101 UrhG setzt ein gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung voraus; das Angebot eines umfangreichen Musikalbums oder vergleichbaren Werks während der relevanten Verwertungsphase kann dieses gewerbliche Ausmaß begründen.

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Die Bestimmung der relevanten Verwertungsphase ist anhand der üblichen Vermarktungsdauer des Werks vorzunehmen; die fortdauernde Verfügbarkeit zu üblichem Verkaufspreis spricht für eine noch andauernde Verwertungsphase.

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Die bloße Platzierung in Verkaufscharts ist für die Annahme der relevanten Verwertungsphase nicht ausreichend aussagekräftig.

4

§101 Abs.2 UrhG verlangt, dass nicht nur die Rechtsverletzung, sondern auch die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten „offensichtlich" ist; eine offensichtliche Gewerblichkeit ist für den Ausschluss der Auskunftsberechtigung nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 30 TKG§ 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG§ 101 Abs. 2 UrhG§ 131a Abs. 2 Satz 3 und 4 KostO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9 OH 183/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 02.04.2009 - 9 OH 183/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der (nachfolgend eingerückten) Anlage AS 1 angegebenen Zeitpunkten die dort angegebenen IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde gemäß § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die begehrte Anordnung ein gewerbliches Ausmaß der von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzung voraussetzt und eine Rechtsverletzung diesen Ausmaßes (bereits) vorliegt, wenn ein Musikalbum oder eine ähnlich umfangreiche Datei während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase in einer Internettauschbörse angeboten wird (vgl. näher Senat, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, MD 2009, 489). Die Anforderungen im Hinblick auf die Bestimmung der relevanten Verwertungsphase hat das Landgericht jedoch überspannt. Der verfahrensgegenständliche Tonträger "E. T. e. A." ist ein Hörbuch, das die gekürzte Lesung eines (zu einem erfolgreichen Fantasy-Zyklus gehörenden) Romans enthält. Solche Hörbücher werden üblicherweise, wie der zu Grunde liegende Roman selbst, über einen längeren Zeitraum vermarktet (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2009 – 6 W 48/09). Hier wird das im Februar 2008 erschienene Hörbuch (auch im Internethandel) noch immer zu einem üblichen Verkaufspreis angeboten. Dies ist ein bedeutsames Indiz dafür, dass die relevante Verwertungsphase noch nicht abgeschlossen ist. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 09.02.2009 ausgeführt hat, ist die Platzierung in gängigen Verkaufscharts allein nicht aussagekräftig. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG setzt nicht voraus, dass ein Werk kommerziell besonders erfolgreich ist. Soweit das Landgericht im Übrigen darauf verwiesen hat, dass die Antragstellerin lediglich sieben Verletzungshandlungen dargelegt habe, spricht dies angesichts des nur 32 Stunden umfassenden Ermittlungszeitraums eher für als gegen die Attraktivität des umfangreichen (10 Audio-CDs umfassenden) Hörbuchs.

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Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Landgerichts, ein Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG erfordere, dass das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung offensichtlich ist. § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG setzt eine "offensichtliche Rechtsverletzung" voraus. Damit der mit diesem Tatbestandsmerkmal bezweckte Schutz des unbeteiligten Dritten, der Inhaber der IP-Adresse ist, erreicht werden kann, muss nicht nur die Rechtsverletzung als solche, sondern auch die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten "offensichtlich" sein (Senat, Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9). Ist aber offensichtlich, dass dieser Dritte eine Rechtsverletzung begangen hat, bedarf er keines weitergehenden Schutzes, der darauf gerichtet wäre, eine Auskunftserteilung in solchen Fällen auszuschließen, in denen lediglich rechtliche Zweifel im Hinblick auf das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung bestehen. Hierfür lässt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung etwas herleiten.

4

Da nach alledem die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung erfüllt sind, konnte der Senat in der Sache (mit der Kostenfolge aus § 131a Abs. 2 S. 3 und 4 KostO) abschließend entscheiden.