Beschwerde gegen einstweilige Verfügung (UWG) abgewiesen; Kosten der Antragstellerin
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße. Das OLG Köln hielt die Beschwerde für unbegründet, da die Antragstellerin die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte. Insbesondere fehlten Nachweise für bewusstes, planmäßiges Vorgehen und einen konkreten Wettbewerbsvorsprung. Die erstinstanzlichen und Beschwerdekosten wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 25 UWG wird nur durch konkrete, bestimmte Anhaltspunkte widerlegt; bloße Indizien genügen nicht.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG setzt bei Verstößen gegen wertneutrale Vorschriften voraus, dass der Wettbewerber bewusst und planmäßig die Vorschriften verletzt hat, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.
Zur Glaubhaftmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG ist darzulegen, dass aus der behaupteten Rechtsverletzung ein relevanter, konkret belegbarer Wettbewerbsvorsprung resultiert; bloße Möglichkeiten sind unzureichend.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG wegen Irreführung der Verbraucher erfordert konkrete Darlegungen und Glaubhaftmachung darüber, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang Verbraucher über die Qualifikation oder Beschaffenheit getäuscht worden sind.
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen kann das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen die erstinstanzlichen Kosten dem unterlegenen Teil auferlegen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 42 0 143/92
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 8. Juli 1992 verkündeten Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 0 143/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
##blob##nbsp;
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zuläs-sig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Nachdem die Parteien das Verfahren vor dem Landgericht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die erstinstanzlichen Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entschei-den. Danach hat aber das Landgericht die Kosten zu Recht der Antragstellerin auferlegt.
Zwar war der Verfügungsantrag der Antragstellerin bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin vom 8. Juli 1992 zulässig; insbeson-dere fehlte nicht der Verfügungsgrund der Dringlich-keit. Auch wenn Anhaltspunkte darauf hindeuten, daß die Antragstellerin möglicherweise durch Herrn L. bereits eine gewisse Zeit vor dem 25. Juni 1992 Kenntnis von der mit dem Verfügungsantrag gerügten Wetttbewerbshand-lung der Antragsgegnerinnen erhalten hat, sind diese Anhaltspunkte doch insgesamt zu unbestimmt und daher nicht geeignet, die gemäß § 25 UWG zugunsten der An-tragstellerin eingreifende Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen.
Die Antragstellerin hat aber nicht hinreichend glaub-haft gemacht, daß ihr gegenüber den Antragsgegnerinnen der mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfü-gung geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.
§ 1 UWG vermag das Unterlassungsbegehren der Antrag-stellerin (die entgegen der Ansicht der Antragsgegne-rinnen gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG als alleinige Ge-sellschafterin und Geschäftsführerin der von ihr ge-führten Friseurbetriebe für die Geltendmachung von Un-terlassungsansprüchen aus §§ 1, 3 UWG aktivlegitimiert ist) nicht zu stützen. Der den Antragsgegnerinnen zur Last gelegte Verstoß gegen die Handwerksordnung begründet, da es sich bei den Vorschriften der Hand-werksordnung um sogenannte wertneutrale Vorschriften handelt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 16. Auflage, § 1 RndNr. 632) nur bei Hinzutreten besonderer Umstände die Unzulässigkeit der Wettbewerbshandlungen nach § 1 UWG. Dazu ist insbesondere Voraussetzung, daß sich der Wettbewerber bewußt und planmäßig über wertneutrale Vorschriften hinwegsetzt, um sich einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreue Mitbewerber zu verschaffen (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO. § 1 UWG RndNr. 658 f.). Ein derartiges Handeln der Antragsgegnerinnen ist aber vom Landgericht zutreffend als nicht hinreichend glaubhaft gemacht angesehen worden. Der sehr atypische und vom Landgericht im angefochtenen Beschluß ausführlich dargestellte Gesche-hensablauf seit der Übernahme des Geschäfts in der L. durch die Antragsgegnerin zu 1. und der Mitarbeit der Antragsgegnerin zu 2. in diesem Geschäft legt vielmehr den Schluß nahe, daß die Antragsgegnerinnen jeweils in der Vorstellung handelten, allen Anforderungen der Handwerksordnung und der Handwerkskammer zu genügen. Sie standen unstreitig in der hier maßgeblichen Zeit im ständigen Kontakt mit der Handwerkskammer, um den Geschäftsbetrieb in der L. im Einklang mit den Vorschriften der Handwerksordnung zu führen, und kamen stets prompt sämtlichen (einschließlich der später von der Handwerkskammer selbst als fehlerhaft beurteilten) Vorschlägen der Handwerkskammer zur rechtlichen Gestal-tung dieses Geschäftsbetriebs nach. Die Handwerkskam-mer, die sonst gerichtsbekannt als erster bei ihr zur Kenntnis gelangten Verstößen gegen die Handwerksordnung einzuschreiten pflegt, hat die Antragsgegnerinnen auch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, den Geschäftsbetrieb ganz oder zumindest vorübergehend einzustellen. Wegen der Einzelheiten dieses Geschehensablaufs wird zur Ver-meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-rungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Haben danach aber die Antragsgegnerinnen nur irrtümlich gegen die Vorschriften der Handwerksordnung verstoßen, liegen schon deshalb die oben angeführten Tatbestandsvoraus-setzungen des § 1 UWG nicht vor.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß den Antragsgegne-rinnen während der Zeit bis zur Eintragung der C. am 14.07.1992 in die Handwerksrolle durch die beanstandete Wettbewerbshandlung ein relevanter Wettbewerbsvorsprung gegenüber den Mitbewerbern entstanden ist, wie es wei-terhin von § 1 UWG gefordert wird. Tatsächlich war die Antragsgegnerin zu 2. als Friseurmeisterin in der Hand-werksrolle eingetragen und seit Beginn der Übernahme des Geschäfts in der L. durch die Antragsgegnerin zu 1. dort als Meisterin tätig. Zwar führte die Antragsgeg-nerin zu 2. daneben noch ein eigenes Friseurgeschäft. Allein die sich daraus ergebende bloße Möglichkeit, daß die Antragsgegnerin zu 2. nicht im ausreichenden Maße im Geschäft der Antragsgegnerin zu 1. tätig war, reicht aber noch nicht aus, um den zur Bejahung des § 1 UWG notwendigen Wettbewerbsvorsprung glaubhaft zu machen. Hier hätte es vielmehr der näheren Darlegung bedurft, ob und wie sich die Inhaberschaft des eigenen Friseur-geschäfts auf die Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 2. im Geschäft in der L. tatsächlich ausgewirkt hat, die Antragsgegnerinnen also durch den mit dem Verfügungsan-trag geltend gemachten Verstoß gegen die Handwerksord-nung in der Lage waren, Dienstleistungen preisgünstiger zu kalkulieren und dadurch ihre Leistungen günstiger anzubieten. Ein derartiger Vortrag der Antragstellerin fehlt aber. Da dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen ist, welche relevanten Vorteile die Antrags-gegnerinnen sonst durch den ihnen zur Last gelegten Wettbewerbsverstoß erzielt haben können, war ein Unter-lassungsanspruch der Antragstellerin nach dem im Rahmen des § 91 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Sach- und Streit-stand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungs-erklärungen der Parteien ebenfalls aus diesen Erwägun-gen nicht gegeben.
Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin war je-doch auch nicht gemäß § 3 UWG gerechtfertigt. Da die Antragsgegnerin zu 2. als in die Handwerksrolle einge-tragene Friseurmeisterin im Geschäft der Antragsgegne-rin zu 1. tätig war, ist nicht ausreichend ersichtlich, ob und und in welcher Hinsicht die Verbraucher über die Qualifikation des Geschäftsbetriebs der Antragsgegerin zu 1. in handwerklicher Hinsicht im Sinne von § 3 UWG irregeführt worden sind. Insoweit hätte es vielmehr ebenfalls der näheren Darlegung und Glaubhaftmachung seitens der Antragstellerin bedurft, um dem Verfügungs-antrag zum Erfolg zu verhelfen.
Andere Anspruchsgrundlagen, die das Unterlassungsbegeh-ren der Antragstellerin stützen könnten, sind nicht ersichtlichund werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. War aber somit der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unbegründet, wäre die Antragstellerin ohne die übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vor dem Landgericht im Verfahren unterlegen. Es entsprach deshalb gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen, die Antragstelle-rin mit den gesamten Kosten des erstinstanzlichen Ver-fahrens zu belasten.
Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO waren der Antragstellerin eben-falls die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Beschwerdewert: Summe der erstinstanzlichen gerichtli-chen und außergerichtlichen Kosten.