OLG Köln: Beschwerde gegen Untersagung von TV-Werbung für Haarpflege 'T.' abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen TV-Werbespot für die Produktserie „T.“. Streitpunkt war, ob die Werbung irreführend (§§ 3, 5 UWG) oder unsachlich herabsetzend (§ 6 UWG) ist. Der Senat hielt die Beschwerde für unbegründet: Der Spot vermittelt nach Auffassung des Gerichts keine Darstellung von bereits in Friseursalons verwendeten Produkten und enthält keinen unzulässigen herabsetzenden Vergleich; vorgelegene Umfragen waren nicht schlüssig. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen; Werbung nicht untersagt, Kosten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine Produktwerbung, die ein Produkt als qualitativ auf einer Stufe mit Salonprodukten darstellt, ist nicht schon deshalb irreführend, wenn sie zugleich sprachlich/optisch von der Behauptung trennt, das Produkt sei zuvor in Friseursalons verwendet worden.
Zur Begründung einer Unterlassungsklage wegen irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG sind zuverlässige, schlüssige empirische Nachweise erforderlich; nicht ausreichend sind nicht überzeugende oder methodisch beanstandete demoskopische Umfragen.
Die bloße Bezugnahme auf höherpreisige Salonprodukte in der Werbung begründet noch keinen unsachlich herabsetzenden Vergleich im Sinne des § 6 UWG, sofern keine herabsetzende Darstellung der Mitbewerber erfolgt.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einzelner Werbeaussagen muss die Angriffsführung diese Aussagen in der Dringlichkeitsbegründung hinreichend konkret und gesondert darstellen; eine pauschale Verweisung innerhalb eines umfangreichen Verbotsbegehrens kann den Verfügungsgrund entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 191/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 06.04.2009 - 31 O 191/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Zu Recht hat die Kammer es abgelehnt, der Antragsgegnerin die Werbung für ihre Haarpflegeproduktserie "T." mit dem als mpg-Datei (Anlage ASt 3) vorgelegten TV-Spot (vgl. Storyboard Anlage ASt 2, Bl. 25 d.A.) als irreführend (§§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 3 UWG) oder als herabsetzenden Vergleich mit den Waren von Mitbewerbern (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG) zu untersagen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden, auf alle wesentlichen Gesichtspunkte eingehenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 27.04.2009 Bezug und merkt lediglich ergänzend an:
Der vom Senat in Augenschein genommenen Fernsehwerbung entnimmt der verständige Verbraucher – wie vom Landgericht richtig hervorgehoben – die Werbeaussage, dass die als "NEU" vorgestellte Produktserie der Antragsgegnerin qualitativ auf einer Stufe mit den hochwertigen Haarpflegeprodukten der sogenannten Friseur- oder Salonprodukte steht, allerdings anders als diese wegen ihrer Exklusivität einer höheren Preiskategorie zugeordneten Produkte im Einzelhandel erhältlich sind. Die (unzutreffende) Aussage, dass es sich um zuvor schon in (europäischen) Friseursalons verwendete und erst jetzt auch in den Einzelhandel gelangte Waren handele, ergibt sich daraus gerade nicht. Der TV-Spot nimmt vielmehr insoweit eine deutliche sprachliche und optische Trennung vor. Ein anderes Verbraucherverständnis wird weder durch die vorgelegte demoskopische Umfrage (die vom Landgericht gegen deren Bewertung durch die Antragstellerin geltend gemachten Schlüssigkeitsbedenken treffen zu) noch durch ein Fortwirken des durch die Zeitschriftenwerbung oder die Produktaufmachung geweckten Eindrucks nahegelegt, der Gegenstand der vorangegangenen Verfügungsverfahren 31 O 116/09 und 31 O 134/09 LG Köln war. Denn weil die Antragstellerin bereits am 02.03.2009 und 09.03.2009 Unterlassungstitel gegen die vorgenannte Werbung für die überhaupt erst ab März 2009 am Markt vertriebenen Produkte erwirkt hat (die inzwischen durch Widerspruchsrücknahme bestandskräftig bzw. durch Urteil vom 30.04.2009, von dem der Senat vor seiner abschließenden Beratung noch Kenntnis nehmen konnte, bestätigt wurden), konnte sich ein entsprechender, durch die Fernsehwerbung aufzugreifender und zu verstärkender irreführender Eindruck bei den angesprochenen Verbraucherkreisen noch nicht festsetzen.
Ob in dem gesprochenen Hinweis "von Friseuren mitentwickelt und getestet" eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten gesehen werden könnte, lässt der Senat mit dem angefochtenen Beschluss der Kammer (und deren Urteil vom heutigen Tag in Bezug auf die Auslobung "von Friseuren & Haarstylisten mitentwickelt und verwendet") offen. Denn insoweit fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund: Die Antragstellerin macht selbst geltend, dass die angegriffene Aussage der Fernsehwerbung sachlich nichts anderes sei als eine kernidentische Abwandlung der Aussage aus der verbotenen Zeitschriftenwerbung, die von ihr insoweit auch bereits mit dem Verfügungsantrag vom 27.02.2009 zu 31 O 116/09 angegriffen worden war. Sie war dort aber – wie dies zur Wahrung der Dringlichkeit erforderlich gewesen wäre – nicht zum Gegenstand eines gesonderten Angriffs gemacht, sondern dem Gericht lediglich als eine mögliche Begründung des erstrebten Verbots der gesamten Werbung angeboten worden.
Ein unsachlich herabsetzender Werbevergleich liegt in der Bezugnahme auf die – unstreitig – höherpreisigen Salonprodukte nicht, wie bereits in der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts zutreffend ausgeführt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 300.000,- €