Beschwerde gegen Kostenauferlegung nach Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin richtete sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Kostenauferlegung nach übereinstimmender Erledigung. Streitpunkt war, ob ihre Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafversprechen von 9.000 DM die Wiederholungsgefahr beseitigt. Das OLG hielt die Höhe für nicht ausreichend und bezweifelte die Ernsthaftigkeit der Erklärung; daher blieb die Beschwerde unbegründet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenauferlegung als unbegründet abgewiesen; Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterlassungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr nur, wenn sie mit einem Vertragsstrafversprechen in ausreichender Höhe verbunden ist.
Die Angemessenheit der Vertragsstrafe ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; ausreichend ist sie, wenn sie den ernsthaften Willen des Verpflichteten, künftig zu unterlassen, erkennen lässt.
Die bloße Reduzierung der geforderten Vertragsstrafe ohne nachvollziehbare Rechtfertigung kann Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung begründen, insbesondere wenn sie die Zuständigkeit eines geringkompetenteren Gerichts herbeiführen würde.
Bei übereinstimmender Erledigung kann das Gericht nach billigem Ermessen derjenigen Partei die Kosten auferlegen, die bei weiterem streitigem Fortgang voraussichtlich unterlegen wäre (§ 91a ZPO).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 84 O 184/00
Tenor
1.) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 184/00 - vom 15.3.2001, durch den ihr die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auferlegt worden sind, wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
Die gem. § 91 a Abs.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Denn ohne deren Erklärung im Termin vom 14.2.2001, wonach die Höhe der Vertragsstrafe von der Antragstellerin zu bestimmen sei, wäre die einstweilige Verfügung zu bestätigen gewesen und es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO, die Kosten der bei streitigem Verfahrensfortgang voraussichtlich unterlegenen Partei aufzuerlegen.
Die einstweilige Verfügung wäre zu bestätigen gewesen, weil die Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin vom 11.10.2000
die auf Grund des beanstandeten Verstoßes bestehende Wiederholungsgefahr nicht beseitigt hat. Die Wiederholungsgefahr wird durch eine Unterlassungserklärung nur dann beseitigt, wenn diese mit einem Vertragsstrafeversprechen in ausreichender Höhe verbunden ist. Ausreichend ist die Höhe dann, wenn sie den ernsthaften Willen des Unterlassungsschuldners erkennen lässt, sich zukünftig an die Unterlassungsvereinbarung zu halten (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap.8, RZ 18). Daran fehlte es indes.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine angebotene Vertragsstrafe der Höhe nach ausreicht, um einen ernsthaften Unterlassungswillen zum Ausdruck zu bringen, kommt es neben z.B. der Schwere des Verstoßes und der Größe des verletzenden Unternehmens auf alle Umstände des Einzelfalles an (BGH WRP 83,91,93 - "Angemessenheit einer Vertragsstrafe"; GRUR 94,146 ff - "Vertragsstrafebemessung"). Hierzu gehört auch das spätere Verhalten des Unterlassungsschuldners im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. Teplitzky, a.a.O.). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so war die von der Antragsgegnerin angebotene Vertragsstrafe von 9.000 DM nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit ihres Unterlassungswillens zum Ausdruck zu bringen.
Dem Angebot der Antragsgegnerin, eine Vertragsstrafevereinbarung über den Betrag von 9.000 DM zu treffen, war das Verlangen der Antragstellerin vorausgegangen, eine Vertragsstrafeverpflichtung über den Betrag von 10.100 DM zu vereinbaren. Die Reduzierung der Höhe der Vertragsstrafe durch die Antragsgegnerin lässt unter den gegebenen Umständen an der Ernsthaftigkeit ihrer Erklärung zweifeln.
Es mag sein, dass die Differenz von nur 1.100 DM zwischen beiden Beträgen gering ist und angesichts der Größe des Unternehmens der Antragsgegnerin keine nennenswerten Unterschiede in deren wirtschaftlicher Belastung im Falle des Verstoßes ausmacht. Es mag daher ebenso sein, dass die Erklärung unter anderen Umständen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausgereicht hätte, in der vorliegenden Auseinandersetzung ist das indes nicht der Fall.
Die Antragsgegnerin hat weder in der ersten Instanz noch im Beschwerdeverfahren, obwohl dies sogar allein die Frage der Vertragsstrafenhöhe zum Gegenstand hat, dargelegt, warum sie lediglich das niedrigere Vertragsstrafeversprechen angeboten hat. Angesichts der dargelegten Geringfügigkeit der Differenz kann auch nicht angenommen werden, dass zwar der Betrag von 9.000 DM, nicht aber die von der Antragstellerin verlangte Summe von 10.100 DM angemessen wäre. Folge der Reduzierung ist angesichts der Streitwertgrenze der §§ 23 Ziff.1, 71 GVG, dass nicht das Landgericht, sondern das Amtsgericht zur Entscheidung über die Frage berufen gewesen wäre, ob die Vertragsstrafe im Einzelfall verwirkt ist. Das zu erreichen war - wie mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen ist - offenbar die Absicht der Antragsgegnerin. Dieses Verhalten legt indes den Schluss nahe, dass der Unterlassungserklärung nicht die erforderliche Ernsthaftigkeit zugrunde lag. Dabei kann es offen bleiben, ob die im hiesigen Raum zumindest ganz überwiegend geübte Praxis, durch die Höhe der Vertragsstrafenvereinbarung die spätere Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen, auch in dem örtlichen Bereich, in dem die Antragsgegnerin ihren Sitz hat, geübt wird. Denn auch wenn das nicht so sein sollte, hätte doch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von nur 9.000 DM die Zuständigkeit eines in Wettbewerbssachen notwendig unerfahrenen Amtsgerichts begründet. Angesichts der bekannten Höhe der Streit- und Gegenstandswerte in Wettbewerbssachen ist nämlich in Verletzerprozessen - von eher nur theoretisch denkbaren Einzelfällen abgesehen - die Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht begründet. Die für sachgerechte Entscheidungen in dieser Spezialmaterie - auch bei Streitigkeiten über die Verwirkung der Vertragsstrafe - erforderliche Erfahrung ist also bei dem Amtsgericht bei weitem nicht in gleich hohem Maße wie bei dem Landgericht vorhanden. Es ließ somit auch bei objektiver Sichtweise an der Ernsthaftigkeit ihres Unterlassungswillens zweifeln, dass die Antragsgegnerin eine Vertragsstrafenvereinbarung über einen Betrag angeboten hat, der zwar nahezu genau so hoch war wie der verlangte, aber anders als die von der Antragstellerin verlangte Höhe die Zuständigkeit eines Gerichts begründet hätte, das - auch wenn in Einzelfällen tatsächlich Vertragsstrafeverspechen in dieser niedrigen Höhe vereinbart werden sollten - nur in äußerst eingeschränktem Maße über die erforderliche Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz verfügen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Der Beschwerdewert wird auf einen Betrag zwischen 10.001 DM und 12.000 DM festgesetzt. Den Beschwerdewert bildet die Summe der erstinstanzlich bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Diese machen einen Betrag innerhalb der vorstehenden Spanne aus, die eine Gebührenstufe darstellt.