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Oberlandesgericht Köln·6 W 37/99·25.07.1999

Befristete Unterlassungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr nicht – Beschwerde zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin bot binnen gesetzter Frist eine befristete, gesicherte Unterlassungserklärung an; die Antragstellerin beantragte gerichtliche Durchsetzung. Das OLG Köln entschied, dass eine befristete Erklärung grundsätzlich die vermutete Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht nicht beseitigt und daher nicht angenommen werden muss. Eine Ausnahme für extrem kurze Fristen ist denkbar, trifft hier aber nicht zu. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine befristete, gesicherte Unterlassungserklärung braucht von einem uneingeschränkt abmahnenden Wettbewerber grundsätzlich nicht angenommen zu werden; sie beseitigt die vermutete Wiederholungsgefahr nicht.

2

Nur die Abgabe einer uneingeschränkten, insbesondere unbefristeten Unterlassungserklärung vermag die Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht grundsätzlich auszuräumen.

3

In Messesachen kann eine nach Stunden bemessene Abmahnfrist angemessen sein und damit ausreichend sein, um dem Anspruchsberechtigten Anlass zur Antragstellung zu nehmen.

4

Ein Angebot einer befristeten Unterlassungserklärung entbindet von der gerichtlichen Antragstellung nur dann, wenn der Verletzer innerhalb der Frist konkrete, entscheidungserhebliche Einwendungen vorträgt, die in der kurzen Frist nicht klärbar sind.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 99 Abs. 2, 93§ 99 Abs. 2 ZPO§ 93 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 226/99

Leitsatz

1. Die gegenüber einem uneinschränkt abmahnenden Wettbewerber lediglich befristet abgegebene gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung braucht dieser grundsätzlich nicht anzunehmen; sie beseitigt die im Wettbewerbsrecht tatsächlich vermutete Wiederholungsgefahr nicht. 2. In so genannten Messesachen kann auch eine nach Stunden bemessene Frist zur Abgabe einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung angemessen sein.

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 226/99 - vom 29. 4.1999 wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

2

Die in entsprechender Anwendung des § 99 Abs.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

3

Zu Recht hat das Landgericht nämlich die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Diese hat den Anspruch zwar im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt, aber Anlaß zur Antragstellung gegeben, indem sie innerhalb der gesetzten Frist die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Die von ihr statt dessen angebotene befristete Unterlassungserklärung brauchte die Antragstellerin nicht anzunehmen und hat die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Grundsätzlich vermag nur die Abgabe einer uneingeschränkten, insbesondere auch unbefristeten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen eine Ausnahme von diesem Grundsatz im vorliegenden Verfahren nicht.

4

Es mag dahinstehen, ob in Ausnahmefällen, in denen eine unangemessen kurze Abmahnfrist gesetzt worden ist, der Verletzer seinen Obliegenheiten durch eine auf die Dauer der notwendigen Ermittlungen befristete Unterlassungserklärung zu genügen vermag. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil die Frist nicht unangemessen kurz war. Es entspricht der Übung, in Messesachen angesichts der nur wenige Tage währenden Dauer der Messe und der großen Gefahr von Verstößen gerade während dieser Zeit die Frist nach Stunden zu bemessen. Diese Fristsetzung nach Stunden war auch im vorliegenden Fall aus den bereits von der Kammer dargelegten Gründen ausreichend. Die Antragsgegnerin hätte nur dann aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin keinen Anlaß zur Antragstellung gegeben, wenn sie konkrete, für die Berechtigung des Anspruches maßgebliche und in der Kürze der gesetzten Frist nicht zu klärende Fragen aufgeworfen und zu erkennen gegeben hätte, daß sie im Fall der Beseitigung der bezüglich dieser Fragen bestehenden Zweifel eine Unterlassungserklärung abgeben hätte. Davon kann indes keine Rede sein. Das ablehnende Schreiben der Antragsgegnerin vom 9.3.1999, in dem lediglich ausgeführt ist, daß eine Prüfung der Sach- und Rechtslage in der kurzen Frist nicht erfolgen könne, enthält keine Gesichtspunkte, die nicht kurzfristig hätten geklärt werden können. Damit mußte die Antragstellerin trotz des Angebotes einer befristeten Erklärung davon ausgehen, nur mit gerichtlicher Hilfe ihre Rechte wahren zu können. Dieser - für die Kostenentscheidung entscheidende - Eindruck aus der Sicht der Antragstellerin wird sogar noch durch den späteren Vortrag der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens bestätigt. Denn die jetzt vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigten, wenn sie von der Antragsgegnerin angeführt worden wären, eine Verlängerung der Abmahnfrist nicht. So ist es zunächst für den Anspruch der Antragstellerin erkennbar ohne Bedeutung, ob das verfahrensgegenständliche Produkt auf dem US-amerikanischen Markt von der Antragstellerin bzw. ihrer Schwestergesellschaft geduldet wird. Soweit die Antragsgegnerin mit Blick auf die Anmeldung des Geschmacksmusters durch eine amerikanische Schwestergesellschaft der Antragstellerin deren Aktivlegitimation in Zweifel gezogen hat, hätte auf eine konkrete Rüge innerhalb der Frist eine Klärung durch die Antragstellerin herbeigeführt werden können. Soweit schließlich angebliche Abweichungen im Erscheinungsbild vorgetragen worden sind, lagen die Verhältnisse während der Messe offen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

6

Der Beschwerdewert wird auf einen Betrag zwischen 5.000 DM und 6.000 DM festgesetzt.

7

Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Summe der in erster Instanz bei einem Ausgangswert von 200.000 DM angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Diese macht einen Betrag innerhalb der vorstehenden Spanne aus, die eine Gebührenstufe darstellt.