Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·6 W 36/07·29.03.2007

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen Unterlassungsgebot zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vollstreckungsschuldner richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln, weil er mehrere vor Zustellung eingestellte eBay‑Angebote nicht entfernt/angepasst hatte. Zentrale Frage war, ob dieses Verhalten die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigt. Das OLG Köln hielt die Gründe des Landgerichts für überzeugend und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Vollstreckungsschuldner auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss des LG Köln als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet, wenn das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht entkräftet.

2

Ein Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot kann die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigen, auch wenn das Versäumnis darin besteht, bereits zuvor eingestellte, befristete Angebote nicht sofort zu entfernen oder anzupassen.

3

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind Verschulden und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; auch ein vergleichsweise geringes objektives Fehlverhalten kann ein maßvolles Ordnungsgeld begründen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 793, 567 ff. ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 161/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln – 31 O 161/06 – SH I – vom 26.05.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

Gründe

2

Die zulässige (§§ 793, 567 ff. ZPO) sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat tritt den überzeugenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 06.03.2007 bei. Auch wenn sich der objektive Verstoß des Vollstreckungsschuldners gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot darauf beschränkt haben mag, dass er acht bereits vor Zustellung der einstweiligen Verfügung bei eBay eingestellte, befristete Angebote nicht sofort entfernt oder den Anforderungen angepasst hat, rechtfertigt dieses Versäumnis jedenfalls das verhängte maßvolle Ordnungsgeld von 2.000,00 EUR.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Beschwerdewert: 2.000,00 EUR