Gegenstandswert bei einstweiliger Verfügung im Wettbewerbsrecht: Abmahnwert nur geringes Gewicht
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin richtete Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt einen Gegenstandswert von 100.000 DM. Maßgeblich ist das objektiv zu bestimmende Gläubigerinteresse; Angaben in Abmahnungen haben regelmäßig nur geringe Bedeutung. Regelstreitwerte finden im Wettbewerbsrecht keine Anwendung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts als unbegründet verworfen; Gegenstandswert von 100.000 DM bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im einstweiligen Verfügungsverfahren ist das maßgebliche Interesse des Gläubigers anhand des konkreten Sachverhalts nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Regelstreitwerte finden im wettbewerblichen Verfahrensrecht keine Anwendung und sind bei der Streitwertermittlung nicht maßgeblich.
Wertangaben des Gläubigers in voraufgegangenen Abmahnungen sind bei der Ermittlung des Gegenstandswerts regelmäßig nur von geringer Bedeutung, weil sie häufig der Förderung einer außergerichtlichen Einigung dienen.
Die vom Antragsteller in einer Abmahnung angegebene Wertgröße rechtfertigt nicht ohne weiteres eine entsprechende Herabsetzung des Gegenstandswerts, wenn objektive Kriterien ein höheres Interesse ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 81 O 73/99
Leitsatz
Das für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse des Gläubigers ist auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anhand des konkreten Sachverhaltes nach objektiven Kriterien zu bestimmen; "Regelstreitwerte" sind dem wettbewerblichen Verfahrensrecht fremd. Wertangaben des Gläubigers im voraufgegangenen Abmahnschreiben kommt bei der Streitwertermittlung regelmäßig nur eine geringen Bedeutung zu, weil sie vielfach von dem Bestreben (mit)getragen sind, durch moderaten Ansatz die Bereitschaft der Gegenseite zu einer außergerichtlichen Regelung zu fördern.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln - 81 O 73/99 - vom 22.4.1999, durch den der Gegenstandswert für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf 250.000 DM festgesetzt worden ist, wird, soweit ihr nicht durch den Beschluß des Landgerichts vom 11.6.1999 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 25 Abs.3 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, über die von dem Landgericht vorgenommene Reduzierung des Wertes auf 100.000 DM hinaus aber nicht begründet.
Wegen der für die Bemessung des Gegenstandswertes maßgeblichen Kriterien verweist der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts in dessen Beschluß vom 11.6.1999, denen nichts hinzuzufügen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine Festsetzung des Wertes auf einen Betrag unter 100.000 DM nicht gerechtfertigt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 25.6. 1999. Daß die Antragstellerin den Wert in der Abmahnung mit nur 50.000 DM angegeben hat, vermag eine weitere Reduzierung des Wertes nicht zu rechtfertigen. Das für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse der Antragstellerin ist nicht allein aufgrund von deren - mit 50.000 DM zu niedrig angesetzten - Angaben, sondern nach objektiven Kriterien zu bestimmen, die indes ein nicht unter 100.000 DM liegendes Interesse ergeben. Überdies ist zu berücksichtigen, daß die Wertangabe in der Abmahnung nicht selten von dem Bestreben mitbestimmt ist, durch einen moderaten Betrag die Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Regelung zu fördern.
Der von den Antragsgegnern noch angeführten Entscheidung des LG Berlin liegen schließlich Regelstreitwerte zugrunde. Dieser Rechtsprechung vermag sich der Senat, der in ständiger Rechtsprechung auf das Gläubigerinteresse im Einzelfall abstellt, indes nicht anzuschließen.
Anlaß für eine Kostenentscheidung besteht im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs.4 GKG nicht.