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Oberlandesgericht Köln·6 W 34/04·21.04.2004

Ordnungsmaßnahme wegen Verstoßes gegen einstweilige Unterlassungsverfügung (Briefkastenbeschriftung)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungsanspruch/Ordnungsmaßnahmen (§ 890 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Zwangsmaßnahmen, weil die Schuldnerin trotz einstweiliger Verfügung vom 8.9.2003 noch am 24./25.9.2003 den alten Firmennamen an ihrem Briefkasten stehen hatte. Das OLG Köln erkannte einen Verstoß, wertete ihn jedoch als geringfügig, da eine Übergangsfrist zur Sicherstellung der Postzustellung gerechtfertigt war. Es setzte ein Ordnungsgeld von 500 EUR (ersatzweise Ordnungshaft) fest und verteilte die Kosten des Vollstreckungsverfahrens 3/4 zu 1/4 zugunsten der Gläubigerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin teilweise stattgegeben; Ordnungsgeld wegen Verstoßes auf 500 EUR herabgesetzt, Kostenverteilung 3/4 zu 1/4 zugunsten der Gläubigerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Unterlassungsgebot ist eine sofortige vollständige Entfernung früherer Firmenbezeichnungen von einem Postkasten nicht zwingend, wenn eine Übergangsfrist zur Sicherstellung der kontinuierlichen Postzustellung erforderlich ist.

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Geringfügige Verstöße gegen einstweilige Unterlassungsverfügungen rechtfertigen Ordnungsmittel nur in entsprechend geringem Umfang; Höhe des Ordnungsgeldes ist an Schwere des Verstoßes, Verschulden und Wiederholungsgefahr zu messen.

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Im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 788 ZPO, sondern nach den §§ 91 ff. ZPO; das Verfahren ist kontradiktorisch und die Kostenverteilung kann die überwiegende Erfolgsaussicht der Beschwerde berücksichtigen.

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Für die Festsetzung des erstinstanzlichen Gegenstandswerts bei der Vollstreckung ist das Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung maßgeblich und kann vom tatsächlich festgesetzten Ordnungsgeld abweichen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 890, 91§ 793 ZPO§ 890 Abs. 1 ZPO§ 891 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 890 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 572/03

Tenor

1.) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 572/03 SH I - vom 2.3.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Schuldnerin wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen das in der Be-schlussverfügung der Kammer vom 8.9.2003 - 31 O 572/03 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld von 500,00 EUR, ersatzweise für je 250 EUR zu einem Tag Ordnungshaft verurteilt, die an ihrer Geschäftsführerin zu vollstrecken ist.

2.) Von den Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen haben die Gläubigerin 3/4 und die Schuldnerin 1/4 zu tragen.

Gründe

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Die gem. §§ 793, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache zu einem erheblichen Teil Erfolg. Es sind zwar Ordnungsmittel zu verhängen, die Gesamtumstände rechtfertigen jedoch deren Festsetzung nur in der vorstehend tenorierten Höhe.

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Der Schuldnerin ist durch einstweilige Verfügung vom 8.9.2003 untersagt worden, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres näher bezeichneten Geschäftsbetriebes der Bezeichnung F zu bedienen. Sie ist dieser ihr am 18.9.2003 im Parteiwege zugestellten einstweiligen Verfügung durch bereits am nächsten Tage, dem19.9.2003, beschlossene und am 24.11.2003 in das Handelsregister eingetragene Umfirmierung nachgekommen. Gleichwohl sind auf Antrag der Gläubigerin gegen sie Ordnungsmittel festzusetzen, weil auf dem von der Schuldnerin verwendeten Briefkasten am 24.9.2003 und 25.9.2003 noch die alte Bezeichnung angebracht war. Entgegen ihrer Auffassung ist dies zu geschäftlichen Zwecken geschehen, weil der Postkasten die Funktion hatte, gerade die an die Schuldnerin gerichtete Geschäftspost aufzunehmen.

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Der Verstoß ist allerdings ganz geringfügig und rechtfertigt daher die Verhängung von Ordnungsmitteln nur in der jetzt festgesetzten Höhe. Es war der Schuldnerin nicht zumutbar und das gerichtliche Verbot enthält bei zutreffender Auslegung eine dahingehende Verpflichtung daher auch nicht, sofort nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die bisherige Firmenbezeichnung F vollständig von dem Briefkasten zu entfernen. Denn es musste gewährleistet bleiben, dass Geschäftspost die Schuldnerin kontinuierlich erreichen konnte. Dazu war aber für eine Übergangsfrist auch die Angabe der früheren Bezeichnung erforderlich, weil die Geschäftspost noch eine gewisse Weile unter der alten Bezeichnung an die Schuldnerin versandt wurde und sichergestellt sein musste, dass auch ein Postzusteller, der die Verhältnisse nicht kannte, die Briefpost in den Postkasten der Schuldnerin einwerfen würde. Diese Übergangsfrist war am 24.und 25. 9. 2003, also erst sechs bzw. sieben Tage nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, noch nicht abgelaufen, weil auch bei umgehender Information aller potenziellen Absender nach so kurzer Zeit noch Post unterwegs sein konnte, die die alte Anschrift aufwies.

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In dieser Situation ist der Schuldnerin lediglich der Vorwurf zu machen, dass sie an den fraglichen Tagen den Postkasten nicht in einer Form beschriftet hatte, durch die neben der neuen die alte Bezeichnung - etwa durch "bisher: ..." oder "ehemals: ..." - ausdrücklich als frühere Empfängerangabe gekennzeichnet war. Der darin liegende Verstoß ist deswegen gering, weil auch diese erlaubte Form der Beschriftung notwendigerweise die alte Bezeichnung enthalten hätte und sich die tatsächlich verwendete Beschriftung deswegen mit Blick auf das gerichtliche Verbot in ihren Auswirkungen nicht gravierend von der erlaubten unterscheidet. Es kommt hinzu, dass seit der Zustellung der einstweiligen Verfügung erst ein kurzer Zeitraum verstrichen war und die Schuldnerin - nach Vorhalt durch Gläubigervertreter - am 25.9.2003 neben der alten auch die neue Firmenbezeichnung angebracht hatte. Unter weiterer Beachtung des Umstandes, dass ein weiterer Verstoß nach der Umfirmierung nicht mehr droht, sind ein Ordnungsgeld im untersten in Betracht kommenden Bereich, nämlich in Höhe von 500 EUR, sowie die entsprechende Anpassung der Ersatzordnungshaft dem Verstoß und dem Verschulden angemessen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

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Im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO folgt die Kostenentscheidung nicht aus § 788 ZPO, sondern richtet sich nach §§ 91 ff ZPO. Das Verfahren ist kontradiktorisch ausgelegt und die Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes hängt davon ab, in welchem Umfang der von der Gläubigerin behauptete Verstoß festgestellt werden kann. Dies rechtfertigt es nicht, die Kosten ohne Rücksicht auf die näheren Umstände bereits dann insgesamt der Schuldnerin aufzuerlegen, wenn überhaupt ein Ordnungsmittel zu verhängen ist (vgl. näher - auch zum Meinungsstand - OLG München an NJW-RR 91,1086 f). Es kommt hinzu, dass ohne Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin vollständig aufzuerlegen wären, obwohl ihre sofortige Beschwerde ganz überwiegend Erfolg hat.

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Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

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Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass das Landgericht den Gegenstandswert auch angesichts der Entscheidung im Beschwerdeverfahren zutreffend auf 2.000 EUR festgesetzt hat. Für die Festsetzung des erstinstanzlichen Gegenstandswertes ist das Interesse der Gläubigerin an der Vollstreckung maßgeblich (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kap. 49, RZ 40 m.w.N.). Dieses Interesse ist nicht identisch mit dem endgültig festgesetzten Ordnungsgeld, sondern anhand der Umstände des Einzelfalles zu schätzen und beläuft sich auf 2.000 EUR. Das folgt aus dem Umstand, dass die Gläubigerin ausdrücklich die Verhängung eines "empfindlichen" Ordnungsgeldes beantragt und vor allem vorbehaltlos die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt hat, nachdem das Landgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 EUR festgesetzt hatte.

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Der Beschwerdewert beträgt deswegen ebenfalls 2.000 EUR, weil die Schuldnerin durch die angefochtene Entscheidung mit diesem Betrag beschwert ist.