Einstweilige Verfügung gegen Anbringung von Werbeplakaten auf öffentlichen und vertraglich genutzten Flächen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweilige Unterlassung gegen den Antragsgegner wegen unbefugter Anbringung von Werbeplakaten auf Flächen, die ihr oder der Stadt gehören. Das OLG Köln hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und die Verfügung dahin gehend präzisiert, dass auch Flächen der Stadt erfasst sind, an denen die Antragstellerin ein ausschließliches Nutzungsrecht hat. Die Antragstellerin ist aufgrund vertraglicher Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen befugt; die Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; einstweilige Verfügung erlassen und auf Flächen des Antragstellers sowie Stadtflächen mit ausschließlichem Nutzungsrecht der Antragstellerin ausgedehnt
Abstrakte Rechtssätze
Das Anbringen von Werbemitteln auf einer Sache stellt eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs.1 BGB dar und begründet ein Unterlassungsrecht des Eigentümers.
Ein Anspruch aus § 1004 Abs.1 BGB kann durch die Eigentümerin gegen Dritte geltend gemacht werden, wenn diese die Sache durch Anbringung von Werbemitteln beeinträchtigen.
Ist einem Dritten vertraglich ein ausschließliches Nutzungsrecht an fremden Flächen eingeräumt und enthält der Vertrag eine Ermächtigung, so kann der Nutzungsberechtigte die nicht abtretbaren Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Eigentümerin im eigenen Namen geltend machen.
Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung sind die Verfahrenskosten nach § 91 Abs.1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 33 O 49/05
Tenor
1.) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts – 33 O 49/05 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,
im Stadtgebiet von L Außenwerbung zu betreiben oder betreiben zu lassen, durch die Werbeplakate oder andere Werbeträger unbefugt auf im Eigentum der Antragstellerin oder auf solchen im Eigentum der Stadt L stehenden Flächen angebracht werden, an denen der Antragstellerin das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht.
2.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
Die gem. § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Antragstellerin steht der geltendgemachte Unterlassungsanspruch nicht nur aus den von der Kammer dargelegten Gründen hinsichtlich solcher Flächen zu, die in ihrem Eigentum stehen, sondern auch hinsichtlich der Flächen, die zwar im Eigentum der Stadt L stehen, an denen die Antragstellerin aber das alleinige Nutzungsrecht hat.
Der Stadt L als Eigentümerin steht ein Anspruch aus § 1004 Abs.1 BGB zu, der darauf gerichtet ist, dass der Antragsgegner es unterlässt, in Köln auf öffentlichen Flächen Werbeplakate oder andere Werbeträger anzubringen. Dass das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Flächen eine Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift ist, bedarf keiner näheren Begründung. Die Stadt muss es nicht hinnehmen, dass der Antragsgegner die Flächen auf die beschriebene Weise nutzt. Dem Inhalt des Eigentums, kraft dessen der Eigentümer mit der Sache tun und lassen kann was er will (§ 903 BGB) widerspricht es, wenn ein Dritter in der hier beanstandeten Weise die Sachen mit Werbemitteln versieht. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner nicht nur auf Flächen, die im Eigentum der Antragstellerin stehen (Anlagen K 1 und K 4 zur Antragsschrift), sondern auch auf solchen Flächen plakatiert hat, die im Eigentum der Stadt L stehen (Anlage K 3 zur Antragsschrift).
Die Antragstellerin ist auch befugt, die Ansprüche der Stadt L im eigenen Namen geltend zu machen. Das ergibt sich aus § 9 Abs.2 des mit der Stadt geschlossenen Vertrages, durch den ihr die ausschließlichen Rechte eingeräumt worden sind, die öffentlichen Verkehrsflächen in Köln zu Werbezwecken zu nutzen. Darin sind der Antragstellerin Schadenersatz- und Beseitigungsansprüche sogar abgetreten. Der Anspruch aus § 1004 BGB ist zwar nicht abtretbar (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O., § 1004 Rz.4), die Stadt hat aber in § 9 Abs.2 S.2 des Vertrages zugleich die Antragstellerin ermächtigt, nicht abtretbare Beseitigungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Soweit der vorstehende Tenor von dem Antragswortlaut abweicht, stellt dies keine teilweise Zurückweisung des Antrags dar, sondern dient allein dem Ziel, den Umfang des Verbotes deutlicher zu fassen. Die Antragstellerin hat insbesondere von Beginn des Verfahrens an ein Verbot nur für solche Flächen erstrebt, die in ihrem oder im Eigentum der Stadt L stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Beschwerdewert: 7.500 €.