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Oberlandesgericht Köln·6 W 26/19·25.03.2019

Beschwerde: Grundpreisangabe bei Nahrungsergänzungstabletten abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Lebensmittelrecht (LMIV/FPackV)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beschritt Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf einstweilige Anordnung wegen angeblich fehlender Grundpreisangaben. Das OLG Köln bestätigt, dass keine Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV besteht, weil die Ware üblicherweise nach Stückzahl (Tabletten/Dosis) in Verkehr gebracht wird. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3a, 8 UWG kommt daher nicht in Betracht. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung abgewiesen; kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV, daher kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3a, 8 UWG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3a, 8 UWG setzt voraus, dass eine Pflicht zur Grundpreisangabe gemäß § 2 Abs. 1 PAngV verletzt ist.

2

Fehlt die übliche Verkehrsweise nach Masse oder Volumen und wird ein Produkt regelmäßig nach Stückzahl abgegeben, entfällt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 PAngV.

3

Für die Erforderlichkeit einer Mengenangabe ist maßgeblich, welche Mengeneinheit für den Verbraucher üblich und relevant ist; bei Nahrungsergänzungsmitteln in Tablettenform ist die Stückangabe vorrangig.

4

Die Ausnahmeregelung des Art. 23 LMIV (Anhang IX Nr. 1 Buchst. c) bleibt neben nationalen Regelungen wie der FPackV anwendbar und setzt voraus, dass das Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl in Verkehr gebracht wird.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 569 ZPO§ 3a UWG§ 8 UWG§ 2 Abs. 1 PAngV§ 2 PAngV

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 84 O 45/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 06.03.2019 (Az. 84 O 45/19) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.03.2019 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortigeBeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 06.03.2019, mit dem das Landgericht Köln seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr ist das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass eine Verletzung des § 2 Abs. 1 PAngV nicht vorliegt, so dass ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3a, 8 UWG nicht in Betracht kommt. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung kann Bezug genommen werden.

3

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass keine Pflicht zur Grundpreisangabe besteht, weil die Waren nach anderen Mengeneinheiten als aufgeführten, insbesondere nach Stückzahlen, angeboten und beworben werden (vgl. Wenglorz in Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., S14 Rn. 170, 173; Weidert in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 PAngV Rn. 7; Ernst in MünchKomm/UWG, 2. Aufl., § 2 PAngV Rn. 8; wohl auch Sosnitza in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EL, Juli 2018, § 2 PAngV, Rn. 13, jeweils mwN).

4

So liegt der Fall hier. Denn ein Nahrungsergänzungsmittel, das sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt und dessen tägliche Dosis mit der Anzahl der Tabletten angegeben wird, die als täglich Dosis empfohlen wird, wird stückweise abgeben.

5

Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt eine Abgabe nach Menge nicht in Betracht, weil diese für den Verbraucher, der ein Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform erwirbt, keine Bedeutung hat. Auf die zutreffenden Aufführungen im Rahmen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Nicht erheblich ist, welche Darreichungsformen die NemV vorgesehenen hat.

6

Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit der Antragsteller geltend macht, die Angabe der Menge sei nach §§ 7, 8 FPackV vorgeschrieben. Denn die Ausnahmeregelung des Art. 23 LMIV, die neben der FPackV anwendbar bleibt (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO, § 8 FPackV Rn. 4a ff.), sieht vor, dass  Voraussetzung des Anhangs IX Nr. 1 Buchst. c LMIV ist, dass das Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl in Verkehr gebracht wird. Dies ist – wie dargelegt – der Fall.

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Vor diesem Hintergrund sind auch die Entscheidungen des OLG Jena (Urteil vom 28.02.2018 – 2 U 460/17, GRUR-RR 2018, 424) und OLG Koblenz (Urteil vom 06.12.2017 – 9 U 347/17, GRUR-RR 2018, 297) nicht vergleichbar. Beide Entscheidungen bezogen sich auf Kaffeekapseln, bei denen – so die jeweiligen Feststellungen – das Inverkehrbringen normalerweise nicht nach Stückzahlen erfolgt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

9

Streitwert: 8.000 €