Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Vergleich als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen ihre Belastung mit Verfahrenskosten. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nach §§ 891 S.2, 99 Abs.1 ZPO nicht statthaft ist. Die Ausnahme des § 99 Abs.2 S.1 ZPO greift nicht, weil der Androhungsbeschluss auf einem Vergleichstitel und nicht auf einem Anerkenntnis beruht. Ein Vergleich ersetzt die richterliche Androhung von Ordnungsmitteln nicht; eine Übertragung vereinbarter Kostenregelungen auf die Zwangsvollstreckung erfordert eindeutigen Parteiwillen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist nach §§ 891 S. 2, 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
Die Ausnahme des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Anfechtung einer Kostenentscheidung kommt nur bei Erledigung der Hauptsache durch ein Anerkenntnis in Betracht, nicht aber bei Befestigung der Unterlassungspflicht durch einen Vergleichstitel.
Ein Prozessvergleich ersetzt nicht die richterliche Androhung von Ordnungsmitteln; der Gläubiger muss nach Zustellung einer vollstreckbaren Titelausfertigung die Androhung richterlicher Ordnungsmittel beantragen, wenn künftige Zuwiderhandlungen sanktioniert werden sollen.
Eine im Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung wird nicht ohne eindeutige Willensäußerung der Parteien automatisch auf das Vollstreckungsverfahren übertragen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 43 O 127/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30.01.2007 – 43 O 127/06 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO), mit der sich die Schuldnerin nicht gegen die Androhung von Ordnungsmitteln durch das Landgericht, sondern nur gegen ihre Belastung mit den Verfahrenskosten wendet, ist als isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß §§ 891 S. 2, 99 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig und war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die Kostenentscheidung ausnahmsweise mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann, wenn die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung (§ 307 ZPO) erledigt ist, scheidet im Streitfall aus. Denn das Landgericht hat den Androhungsbeschluss (§ 890 Abs. 2 ZPO) nicht auf das von der Schuldnerin erklärte Anerkenntnis gestützt, sondern den Antrag der Gläubigerin – der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur folgend (vgl. OLG Hamm, MDR 1988, 506; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890, Rn. 14; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn. 12a) – ohne Rücksicht auf das Verhalten der Schuldnerin allein wegen des von den Parteien mit dem Prozessvergleich vom 16.10.2006 geschaffenen, auf Unterlassung bestimmter Handlungen gerichteten Vollstreckungstitels für begründet erachtet.
Der Klarheit halber sei angemerkt, dass der Senat in der Sache die Auffassung des Landgerichts teilt, wonach in Fällen der vorliegenden Art keine dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO entsprechende Kostenentscheidung zu Gunsten des Schuldners ergehen kann. Ergibt sich dessen Unterlassungsverpflichtung nicht aus einem Urteil (das in der Regel auch eine Androhung von Ordnungsmitteln enthält, die dann mit den gegen das Urteil eröffneten Rechtsmitteln angreifbar ist: BGH, GRUR 1991, 929 [931] – Fachliche Empfehlung II), sondern – wie hier – aus einem Prozessvergleich, muss der Gläubiger nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795, 750 ZPO) die richterliche Androhung von Ordnungsmitteln beantragen, wenn nicht künftige Zuwiderhandlungen des Schuldners ohne angemessene Sanktion bleiben sollen; denn der Vergleich selbst kann keine wirksame Androhung enthalten (Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rn. 25 m.w.N.). Auch kann der Schuldner nicht mit Wirkung für das weitere Vollstreckungsverfahren auf eine Androhung verzichten (Zöller/Stöber, a.a.O.) oder sie in anderer Weise durch eigene Erklärungen entbehrlich machen; insbesondere würde es sich bei dem Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung – für dessen Ablehnung der Schuldner überdies gute Gründe haben mag – wegen seiner anderen Zweckrichtung um eine das gerichtliche Ordnungsmittelverfahren weder ersetzende noch ausschließende Möglichkeit handeln (vgl. BGH, NJW 1998, 1138 [1139]).
Stellt sich die nachträgliche richterliche Ordnungsmittelandrohung damit als praktisch unvermeidliche – insoweit der gerichtlichen Ausfertigung und Zustellung des Vollstreckungstitels vergleichbare – Konsequenz der im Vergleich titulierten Unterlassungspflicht dar, erscheint es aber auch nicht unbillig, mit etwa hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten – den Rechtsgedanken des § 788 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO und der §§ 891 S. 2, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO folgend – den Schuldner und nicht etwa den Vollstreckungsgläubiger zu belasten; ob solche Kosten hier überhaupt entstanden sind, ist Gegenstand des noch in erster Instanz anhängigen Kostenfestsetzungsverfahrens und vom Senat nicht zu entscheiden.
Eine Übertragung der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung auf das vorliegende (Vollstreckungs-) Verfahren kommt mangels einer entsprechenden eindeutigen Willensäußerung der Parteien – für die das Landgericht den vor ihm geführten Verhandlungen keine Anhaltspunkte hat entnehmen können – ebenfalls nicht in Betracht.
Beschwerdewert: 333,80 EUR