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Oberlandesgericht Köln·6 W 25/01·12.06.2001

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Unterlassungsverstoß im Internet

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldner legten sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts ein, der Ordnungsgelder wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot auferlegte. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt: Den Verstoß gegen das Unterlassungsgebot hielt es für begründet, die Verhängung von Ordnungsgeldern wegen Suchmaschineneinträgen jedoch für unzureichend belegt. Die festgesetzten Ordnungsgelder wurden deshalb reduziert und die Kostenverteilung angepasst.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldner wurde teilweise stattgegeben: Ordnungsgelder reduziert und Maßnahmen gegenüber Suchmaschineneinträgen nicht bestätigt; Kostenverteilung angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO ist gegen Entscheidungen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen statthaft.

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Ein schuldhafter Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot kann vorliegen, wenn unter einer vom Verpflichteten eingerichteten Domain eine gegen das Verbot verstoßende Webseite abrufbar ist, die für ihn betrieben oder in seinem Auftrag gehalten wird.

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Sind die beanstandeten Eintragungen nur in den Datenbanken von Suchmaschinen vorhanden und hat der Verpflichtete bzw. sein Provider keinen Zugriff auf diese Datenbanken, obliegt es der Gläubigerin, darzulegen und ggf. zu beweisen, welche Maßnahmen der Verpflichtete hätte ergreifen können, um eine Löschung binnen kurzer Frist zu erreichen.

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Bei einmaligem, nicht wiederholtem Verstoß kann das Ordnungsgeld im Umfang der gebotenen Abschätzung herabgesetzt werden.

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Die Kostenentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren kann nach §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO verteilt werden und berücksichtigt frühere Teilunterlegenheiten der Parteien.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 793 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 1 ZPO§ 891 Satz 3 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 0 31/00 SH I

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 05. März 2001 wird der ihnen am 21. Februar 2001 zugestellte Be-schluss des Landgerichts Köln vom 02. Februar 2001 - 31 0 31/00 SH I - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Wegen Zuwiderhandlung gegen das im Urteil der 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 15.06.2000 - 31 0 31/00 - ausgesprochene Unterlassungsgebot werden die Schuldnerin zu 1. zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,-- DM und die Schuldner zu 2. und 3. zu Ordnungsgeldern in Höhe von jeweils 1.250,-- DM sowie ersatzweise für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden können, für je 1.250,-- DM zu einem Tag Ordnungshaft, hinsichtlich der Schuldnerin zu 1. zu voll-strecken an ihren Vorstandsmitgliedern, verurteilt. Die in erster Instanz entstandenen Kosten dieses Verfahrens tragen die Gläubigerin zu 3/4 und die Schuldner zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und im vorstehend tenorierten Umfang auch begründet.

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Aus den vom Landgericht genannten Gründen fällt den Schuldnern allerdings ein schuldhafter Verstoß gegen das ihnen im Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Juni 2000 auferlegte Unterlassungsgebot zur Last, weil unter der von ihnen neu eingerichteten Domain

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"www.f.-v.-g..de"

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am 18.07.2000 noch die im angefochtenen Beschluss wiedergegebene, unzweifelhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßende Webseite abrufbar war, die für einen Internetdienstleister der Schuldner eingetragen war und von dieser im Auftrag der Schuldner gehalten wurde. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug und sieht von einer erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab, zumal die Schuldner insoweit substantiierte Einwände während des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht vorgetragen haben.

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Dagegen hat das Rechtsmittel der Schuldner Erfolg, soweit das Landgericht sie mit der Begründung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt hat, die Suchmaschinen "WEB.DE", "Altavista", "MetaGer" und "infoseek" hätten noch am 18.07.2000 bzw. am 20.07.2000 Einträge zu dem Suchbegriff "Der Prozessfinanzierer" aufgewiesen, in denen auf die neu eingerichtete Domain "www.f.-v.-g..de" verwiesen worden sei. Denn nach dem unstreitigen Sachvortrag der Schuldner in beiden Instanzen haben weder sie noch ihr Provider die Möglichkeit, Zugriff auf die Datenbanken der Betreiber der Suchmaschinen zu nehmen und die dort angezeigten Seiten aus dem Netz zu nehmen. Zwischen den Parteien ist überdies unstreitig, dass die Betreiber zur Löschung binnen bestimmter Zeit nicht verbindlich angewiesen werden können, sie ihre Datenbanken nur in unregelmäßigen Abständen zu aktualisieren bereit sind und es deshalb stets einige Zeit dauert, bis bestimmte Einträge ggf. durch die Suchmaschinenbetreiber gelöscht werden. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich die am 18. und 20.07.2000 von der Gläubigerin festgestellten Einträge als objektiver Verstoß gegen das Unterlassungsgebot erweisen, nachdem die Gläubigerin durch Zustellung einer Bankbürgschaft am 17.07.2000 die Vollstreckungsvoraussetzungen geschaffen hatte. Denn mit Rücksicht auf den vorstehend zusammengefassten unstreitigen Sachvortrag der Schuldner wäre es Sache der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Gläubigerin gewesen, die Maßnahmen vorzutragen, die die Schuldner hätten ergreifen können und müssen, um bei anderweitigem Vorwurf schuldhaften Verhaltens die Löschung der entsprechenden Daten bei den Betreibern der Suchmaschinen binnen Tagesfrist zu erreichen.

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Was die Höhe des vom Landgericht verhängten Ordnungsgeldes angeht, schließt sich der Senat den grundsätzlichen Überlegungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss an. Aus diesem Grunde waren die verhängten Ordnungsgelder wegen des nicht wiederholten, sondern nur einmaligen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot auf die Hälfte des vom Landgerichts für angemessen erachteten Betrags zu reduzieren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gläubigerin nach der insoweit rechtkräftigen Entscheidung des Landgerichts bereits in erster Instanz hälftig unterlegen war. Der Beschwerdewert beträgt 15.000,-- DM.