Unlautere vergleichende Werbung durch herabsetzende Bilddarstellung untersagt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte Unterlassung einer Werbeanzeige der Antragsgegnerin für Telekommunikationsdienstleistungen. Zentral war, ob die bildliche Darstellung einer neidisch/niedergeschlagen wirkenden Person als pauschale Herabsetzung vergleichender Werbung i.S.d. § 1 UWG (in Verbindung mit EG-Richtlinie 97/55) zu werten ist. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und untersagte die beanstandete Bilddarstellung mit der Begründung, sie deute – auch durch die verwendete Farbe – auf die Unterlegenheit der Antragstellerin hin. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Bilddarstellung der Werbeanzeige wegen pauschaler Herabsetzung untersagt, Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn sie einen Wettbewerber pauschal herabsetzt; hierzu kann bereits die bildliche Darstellung einer neidisch, niedergeschlagen oder hilflos wirkenden Person ausreichen.
Erweckt die Werbeanzeige bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den Eindruck, die dargestellte Unterlegenheit beträfe den Wettbewerber, liegt unlautere Herabsetzung vor.
Kennzeichnende Elemente der werblichen Gestaltung (z. B. charakteristische Farben) können dazu führen, dass eine Darstellung indirekt den Wettbewerber identifiziert und damit seine Herabsetzung begründet.
Die Zulässigkeit vergleichender Werbung bemisst sich nach § 1 UWG und den einschlägigen Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinie; bei Verstoß ist ein Unterlassungsanspruch begründet.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 81 O 44/99
Leitsatz
Unlautere -weil herabsetzende- vergleichende Werbung kann auch durch Abbildung einer -angesichts des angeblich unübertroffenen Angebots des Werbenden- neidisch, niedergeschlagen und hilflos dargestellten Person betrieben werden.
Tenor
1.) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegnerin in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 11.3.1999 - 81 O 44/99 - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zusätzlich untersagt, ihr Angebot für Telekommunikationsdienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der auf S.2 dieses Beschlusses wiedergegebenen Werbeanzeige zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. 2.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
Die Anzeige ist über das von dem Landgericht bereits ausgesprochene Verbot hinaus auch wegen der in ihr enthaltenen bildlichen Darstellung, die allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, gem. § 1 UWG antragsgemäß zu untersagen. Durch die Abbildung wird die von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung im Wege vergleichender Werbung pauschal herabgesetzt, was auch unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie 97/55 zumindest gem. deren Art.1 Ziff.4 Abs.1 e) nicht hinnehmbar ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erweckt die Anzeige zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den Eindruck, daß gerade das Angebot der Antragstellerin in der beschriebenen Weise abqualifiziert werden soll. Auch wenn einzelne Verbraucher annehmen mögen, es werde durch die linke Person nicht die Antragstellerin selbst, sondern eine ihrer Kunden dargestellt, so wird doch durch die bekanntermaßen von der Antragstellerin verwendete Farbe magenta deutlich, daß der Betreffende gerade deshalb in dem Vergleich als der unterlegene dargestellt wird, weil er Kunde der Antragstellerin ist. Damit wird - zumindest indirekt - die Unterlegenheit nicht etwa nur des Kunden selbst, sondern auch der Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, weswegen sich die Anzeige an den - wie dargestellt nicht erfüllten - Kriterien messen lassen muß, unter denen eine vergleichende Werbung nur zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Beschwerdewert: 250.000 DM