Auskunft nach §101 UrhG abgelehnt wegen nicht belegter Zuverlässigkeit von Ermittlungssoftware
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach §101 UrhG Auskunft über Namen und Anschrift aus Verkehrsdaten, die die Firma H. mit der Software „Observer“ ermittelt hatte. Das OLG Köln hält eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S.v. §101 Abs.2 UrhG nicht für gegeben, weil die Zuverlässigkeit der Software nicht substantiiert nachgewiesen wurde. Eine nachträgliche Überprüfung ersetzt nicht die Pflicht, die Ordnungsmäßigkeit vor Antragstellung durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten zu dokumentieren. Daher verletzte der angefochtene Beschluss die Rechte der Beschwerdeführer.
Ausgang: Beschwerde der Beschwerdeführer erfolgreich; Landgerichtsbeschluss insofern aufgehoben, Auskunftserteilung wegen fehlender Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG setzt eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von §101 Abs.2 UrhG voraus; die Offensichtlichkeit erstreckt sich auch auf die Zuordnung der Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten.
Pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Aussagen zur Funktionsfähigkeit einer Erfassungssoftware genügen nicht, der Rechteinhaber muss die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlungen substantiiert darlegen.
Die Zuverlässigkeit einer zur Erhebung von IP-Adressen eingesetzten Software ist durch ein unabhängiges sachverständiges Gutachten festzustellen; die Wahrnehmung oder Versicherung des Herstellers/Betreibers reicht hierfür nicht aus.
Die Anforderungen an die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung müssen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein; eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Ermittlung genügt diesem Erfordernis nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 218 O 216/11
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 218 O 216/11 – vom 15.9.2011 die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten zu 3 gestattet worden ist, dem Antragsteller unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift der Beschwerdeführer zu erteilen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Beschwerdewert: 750 €.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn es kann nicht festgestellt werden, dass von den in der Anlage ASt. 1 aufgelisteten IP-Adressen aus Rechtsverletzungen begangen worden sind.
Eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt. Dabei bezieht sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Antragsteller mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beauftragte H. setzt zur Erfassung der IP-Adressen ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ihres Systemadministrators das Computerprogramm „Observer“ ein. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Programm geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Die eidesstattliche Versicherung enthält lediglich die Behauptung, mit dem fraglichen Programm könne „beweissicher“ eine Rechtsverletzung dokumentiert werden und die fehlerfreie Funktionsweise der Software werde in regelmäßigen Abständen überprüft. Nachvollziehbar sind diese pauschalen Bewertungen nicht. Dabei bestand umso mehr Anlass, konkret zur Zuverlässigkeit der Software vorzutragen, als der Senat bereits mehrfach entsprechenden Vortrag in Verfahren, die auf Ermittlungen der H. gestützt waren, als unzureichend angesehen hat (wie den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannt ist).
Nachdem der Senat hierauf hingewiesen hat, hat der Antragsteller die Kopie einer beglaubigten Übersetzung eines Gutachtens, das der Übersetzerin als Computerdatei vorgelegen hatte, beigebracht. Auf den Hinweis des Senats, einer solchen Kopie komme allenfalls ein geringer Beweiswert zu, hat der Antragsteller die Vernehmung des Geschäftsführer der H. angeboten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Für beides besteht indes keine Veranlassung:
Die angebotene Vernehmung des Geschäftsführers der H. ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzungen durch die Software „Observer“ festzustellen. Denn die Zuverlässigkeit lässt sich nicht auf der Grundlage der Wahrnehmungen des Zeugen beurteilen. Vielmehr ist hierfür eine Untersuchung der Software durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich.
Auch die Beauftragung eines Sachverständigen ist nicht veranlasst. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung dient dem Schutz der am Verfahren zunächst nicht beteiligten Anschlussinhaber, der durch eine unberechtigte Inanspruchnahme in erheblicher Weise in seinen Rechten verletzt wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11). Dieser Schutz läuft leer, wenn die Ordnungsgemäßheit der Ermittlungen erst im Nachhinein (also nachdem die Auskunft erteilt worden ist) auf die Rüge des Anschlussinhabers hin ermittelt wird. Vielmehr muss dem Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung genügt werden. Der Rechteinhaber muss daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass diese Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass er dies dokumentieren kann. Setzt er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang (vgl. Beschluss des Senats vom 7.9.2011 – 6 W 82/11) genügt dagegen nicht, um eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung begründen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG iVm. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.