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Oberlandesgericht Köln·6 W 21/16·02.03.2016

Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung bei Gestattungsanordnung (§101 UrhG)

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Anschlussinhaber (Beteiligter zu 2) rügte die Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Landgericht im Verfahren über eine Gestattungsanordnung nach §101 Abs. 9 UrhG. Das OLG Köln legt fest, dass sich der Beschwerdewert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Anschlussinhabers an der Aufhebung richtet und regelmäßig der vom Rechteinhaber geltend gemachten Forderung entspricht. Mangels abweichender Umstände ist der angekündigte vorgerichtliche Anspruch von 1.045,40 EUR zugrunde zu legen; die Gebühr bis 1.500 EUR ist damit zutreffend. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Anschlussinhabers gegen die Gegenstandswertfestsetzung auf bis 1.500 EUR zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Beschwerde des Anschlussinhabers gegen eine Gestattungsanordnung nach §101 Abs. 9 UrhG bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Anschlussinhabers an der Aufhebung der Anordnung.

2

Als Maßstab für den Beschwerdewert ist regelmäßig die vom Rechteinhaber geltend gemachte Forderung heranzuziehen; eine vorgerichtlich angekündigte Anspruchshöhe ist dabei zu berücksichtigen.

3

Der Auffangwert nach §36 Abs. 3 GNotKG ist nur bei Beschwerden des Rechteinhabers gegen die Ablehnung einer Gestattungsanordnung anzuwenden; für das Vorschaltverfahren gilt der dort vorgesehene Regelwert (regelmäßig 5.000 EUR), sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

4

Eine Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten kann entsprechend §32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eingelegt werden, wobei die Auslegung der Eingabe auf diese Rechtsstellung durch das Gericht möglich ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ GNotKG § 36, UrhG § 101 Abs. 9§ 101 Abs. 9 UrhG§ 83 Abs. 1 S. 1 GNotKG§ 32 Abs. 2 RVG§ 36 Abs. 3 GNotKG§ 83 Abs. 3 Satz 1 GNotKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 203 O 74/15

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25. 1. 2016 – 203 O 74/15 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beteiligte zu 2) hat gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den der Beteiligten zu 3) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestattet worden ist, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über diejenigen Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen worden waren, Beschwerde eingelegt. Aufgrund dieses Beschlusses ist der Beteiligte zu 2) namens der Beteiligten zu 1) wegen des unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens der Tonaufnahme „The Strange Art“ in Anspruch genommen worden. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht im Wege der Abhilfe festgestellt, dass die Gestattungsanordnung den Beteiligten zu 2) in seinen Rechten verletzt hat, und den Wert für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.500 EUR festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.000 EUR.

4

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert des § 83 Abs. 1 S. 1 GNotKG überschritten. Der Senat legt die Beschwerde dabei dahingehend aus, dass sie entsprechend § 32 Abs. 2 RVG seitens der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) im eigenen Namen eingelegt worden ist.

6

In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht bei einer Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen eine Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG der Beschwerdewert dem wirtschaftlichen Interesse des Anschlussinhabers an der Aufhebung der Gestattungsanordnung. Dieses entspricht regelmäßig der Forderung, die seitens des Rechteinhabers geltend gemacht wird (z. B. Senat, Beschl. v. 30 4. 2015 – 6 W 50/15). Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte zu 1) vorgerichtlich für den Fall, dass der von ihr angebotene Vergleich nicht zustande kommt, angekündigt, einen Anspruch in Höhe von 1.045,40 EUR gerichtlich geltend zu machen. Dieser Betrag ist damit für die Beschwerde des Anschlussinhabers zugrundezulegen, so dass die Gebührenstufe bis 1.500 EUR anzusetzen ist.

7

Der Auffangwert nach (jetzt) § 36 Abs. 3 GNotKG ist dagegen nur bei Beschwerden des Rechteinhabers gegen die Ablehnung einer Gestattungsanordnung anzusetzen. Da dieses Verfahren für den Rechteinhaber typischerweise der Vorbereitung einer Vielzahl von Ansprüchen gegen verschiedene Rechtsverletzer dient, ist der Gegenstandswert für ihn entsprechend einem Bruchteil seines Gesamtinteresses an der Durchsetzung seiner Hauptansprüche anzusetzen. Soweit nicht besondere tatsächliche Umstände vorliegen, die Anhaltspunkte für eine höhere oder niedrigere Festsetzung geben, ist für das Vorschaltverfahren der nunmehr in § 36 Abs. 3 GNotKG vorgesehene Regelwert von 5.000,00 EUR zu Grunde zu legen (Senat, GRUR-RR 2009, 38, noch zur KostO).

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 83 Abs. 3 S. 1 GNotKG.