Beschwerde zu Bekanntgabe von Verkehrsdaten (§101 UrhG) wegen fehlendem gewerblichen Ausmaß zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach §101 Abs.9 UrhG die Bekanntgabe von Verkehrsdaten zu mehreren Musiktiteln; das Landgericht gewährte den Antrag teilweise, lehnte ihn für zwei Titel mangels gewerblichen Ausmaßes ab. Die Beschwerde hiergegen wurde vom OLG Köln als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hält Chartplatzierungen allein nicht für ausreichend und verweist auf die Senatsrechtsprechung, wonach bei Rechtsverletzungen mehr als sechs Monate nach Veröffentlichung besondere Umstände erforderlich sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung hinsichtlich zweier Titel als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin; Rechtsbeschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rechtsverletzungen, die später als sechs Monate nach dem Erscheinen des Werks erfolgen, ist ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer, darzulegender Umstände anzunehmen.
Alleinige Chartplatzierungen eines Titels begründen nicht ohne weiteres das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes; der Antragsteller hat darzulegen, inwieweit solche Platzierungen entscheidungserhebliche Rückschlüsse erlauben.
Die bloße öffentliche Zugänglichmachung einer Datei in einer Internet-Tauschbörse begründet nicht generell ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung; für eine derartige Qualifizierung sind weitere konkrete Indizien erforderlich.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde aus den genannten Gründen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG i.V.m. § 84 FamFG).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 218 O 192/11
Tenor
1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 218 O 192/11 – vom 15.9.2011 wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Durch Beschluss vom 15.9.2011 – 218 O 192/11 – hat das Landgericht dem Antrag der Antragstellerin, der weiteren Beteiligten bezüglich einer Anzahl von Musiktiteln gem. § 101 Abs. 9 UrhG die Bekanntgabe bestimmter Verkehrsdaten zu gestatten, teilweise entsprochen und ihn zurückgewiesen, soweit die Titel „Back to Back“ von B. und „M.“ von S. betroffen waren, weil es insoweit an dem erforderlichen gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung fehle. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die gem. §§ 101 Abs. 9 S. 4, 6 UrhG, 58 ff FamRG zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese rügt, mit Blick auf die Platzierungen beider Titel in den Media-Control-Charts sei der Antrag begründet.
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach der der Antragstellerin bekannten Rechtsprechung des Senats (GRUR-RR 2011, 85; 2012, 70) kann das in § 101 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte gewerbliche Ausmaß bei Rechtsverletzungen, die später als sechs Monate nach Erscheinen des Titels erfolgen, nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden. Dass und warum die hierzu angeführten Chartplatzierungen nicht ausreichen, hat die Kammer ausführlich in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 27.1.2012 dargelegt. Auf diesen Beschluss, dem nichts hinzuzufügen ist, wird zustimmend Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 84 FamFG.
Der Senat lässt gemäß § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zu, nachdem das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 26.07.2011 - 29 W 1268/11) entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats die Auffassung vertreten hat, das öffentliche Zugänglichmachen einer geschützten Datei in einer sogenannten Internet-Tauschbörse stelle ihrer Art nach stets eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß dar, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedürfe.