Beschluss zu Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Unterlassungsgebot – Festsetzung 400 DM
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner focht die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil an. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und setzte das Ordnungsgeld auf 400,- DM (ersatzweise Ordnungshaft) herab. Es berücksichtigte als mildernde Umstände die erstmalige Zuwiderhandlung, den langen Zeitraum seit dem Urteil und die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Ein weiterer behaupteter Verstoß war in der Hauptsache erledigt; über die Kosten wurde nach §91a ZPO entschieden.
Ausgang: Beschwerde des Schuldners teilweise stattgegeben; Ordnungsgeld auf 400,- DM (ersatzweise Ordnungshaft) herabgesetzt, übriger Antrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO sind im Rahmen der Gesamtwürdigung die zwischen Verkündung des Unterlassungsurteils und der Zuwiderhandlung liegende Zeitspanne sowie die wirtschaftliche Situation des Schuldners zum Zeitpunkt der Ordnungsmittelentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
Eine erstmalige Zuwiderhandlung und ein langer Zeitraum seit Erlass des Unterlassungsurteils können mildernde Umstände darstellen, die die Höhe des Ordnungsgeldes mindern können, selbst bei zumindest grob fahrlässigem Verhalten.
Das Gericht kann zugleich Ersatzordnungshaft festsetzen, falls das Ordnungsgeld voraussichtlich nicht beigetrieben werden kann; die Höhe und der Ersatzmaßstab sind nach dem Zweck der Sanktion (Abschreckung und Durchsetzung) zu bemessen.
Sind einzelne Vollstreckungskomplexe in der Hauptsache erledigt, entscheidet das Vollstreckungsgericht über die Verfahrenskosten nach § 91a Abs. 1 ZPO; es kann die Kosten gegeneinander aufheben und entscheidet insoweit nach billigem Ermessen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 84 O 65/90 SH I
Leitsatz
Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO sind im Rahmen der Gesamtwürdigung der den Titelverstoß begleitenden Umstände u.a. auch die Zeitspanne zwischen Verkündung des Unterlassungsurteils und der (ersten) Zuwiderhandlung hiergegen sowie die wirtschaftliche Situation des Schuldners im Zeitpunkt der Ordnungsmittelentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 2. Februar 1998 - 84 O 65/90 SH I - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags der Gläubigerin im übrigen wird der Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß dem Urteil der 4. Kammer für Handelssachen vom 28. November 1991 - 84 O 65/90 - zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 400,- DM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,- DM zu einem Tag Ordnungshaft verurteilt. Die weitergehende Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Gläubigerin 1/6 und der Schuldner 5/6. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin 13/20 und der Schuldner 7/20.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Daß der Schuldner im April 1996 bei dem Besuch der Firma Geflügelhof S. in schuldhafter Weise gegen das gegen ihn mit Urteil vom 28. November 1991 vom Landgericht Köln verhängte Unterlassungsgebot verstoßen hat, ist vom Landgericht im angefochtenen Beschluß zutreffend auf der Grundlage der Vernehmung des Zeugen S. festgestellt und vom Schuldner mit seiner Beschwerde zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Der Schuldner wendet sich in der zweiten Instanz hinsichtlich des Vorfalls bei der Firma Geflügelhof S. vielmehr nur gegen die Höhe des vom Landgericht wegen dieses Verstoßes gegen ihn verhängten Ordnungsgeldes. Insoweit hat aber das Rechtsmittel des Schuldner teilweise Erfolg. Zwar ist mit dem Landgericht von einer zumindest grob fahrlässigen Zuwiderhandlung des Schuldners gegen das Unterlassungsgebot vom 28. November 1991 auszugehen, denn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Schuldner ohne weiteres erkennen können, daß auch das Überkleben eines Aufklebers, mit dem auf die Gläubigerin bzw. ihre Handelsvertreter hingewiesen wird, ein "Entfernen" dieser Werbung im Sinne des Unterlassungsgebots darstellt. Zugunsten des Schuldners fiel jedoch ins Gewicht, daß es um den ersten Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot geht; daß der Schuldner schon einmal im Oktober 1995 gegen das Unterlassungsgebot zuwidergehandelt hat, steht nicht fest. Zugunsten des Schuldners ist außerdem der lange Zeitraum von ca. 5 1/2 Jahren zu berücksichtigen, der zwischen der Verkündung des Urteils vom 28. November 1991 und dem Verstoß im April 1996 liegt. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser Umstände erschien unter Beachtung der im Beschwerdeverfahren belegten wirtschaftlichen Situation des Schuldners ein Ordnungsgeld von 400,- DM als ausreichend, andererseits aber auch als notwendig, um den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebots des Landgerichts abzuhalten. Die entsprechenden Erwägungen führten zur Bemessung der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft.
Hinsichtlich des von dem Schuldner angeblich im Oktober 1995 bei der Firma Angelgeräte W. begangenen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebots vom 28. November 1991 haben die Parteien das Zwangsvollstreckungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit war deshalb nur gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Dabei entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, diese Kosten gegeneinander aufzuheben. Einer Begründung dieser Entscheidung bedurfte es nicht, nachdem die Parteien übereinstimmend auf eine Begründung verzichtet haben.
Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz ergeht gem. §§ 788, 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Hierbei war der gegenüber dem Beschwerdeverfahren unterschiedliche Streitwert der ersten Instanz zu beachten weiterhin der Umstand, daß die Gläubigerin in der ersten Instanz noch einen angeblichen dritten Verstoß des Schuldners gegen das Unterlassungsgebot vom 28. November 1991 geltend gemacht hatte, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Landgerichts weder der Sache noch der Kostenentscheidung nach Gegenstand der zweiten Instanz war.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war gem. §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
Beschwerdewert:
a) bis zum 18. Dezember 1998: 4.000,- DM
b) danach: 2.000,- DM zuzüglich die Summe der in bezug auf den mit 2000,- DM zu bewertenden Komplex "W." entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.