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Oberlandesgericht Köln·6 W 190/14·18.12.2014

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im UWG-Verfahren abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)StreitwertfestsetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin ließ die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Anerkenntnisurteil zurückweisen. Der ursprünglich angesetzte Streitwert von 10.000 € für einen Verstoß nach §§ 7 Abs.1, 2 Nr.3 UWG wird als in vergleichbaren Wettbewerbsfällen maßvoll und nicht zu hoch bestätigt. Das Gericht hob hervor, dass hier ein Mitbewerber und kein Verbraucher betroffen ist. Weitere vorgebrachte Umstände waren bereits bekannt und rechtfertigen keine Herabsetzung; eine Kostenentscheidung unterblieb nach § 68 Abs.3 GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert 10.000 € bestätigt, keine Kostenentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Streitwerts in Wettbewerbsverfahren richtet sich nach der Bedeutung der Streitigkeit; bei Verstößen nach §§ 7 Abs.1, 2 Nr.3 UWG kann in vergleichbaren Fällen ein Streitwert von 10.000 € als maßvoll angesehen werden.

2

Bei der Streitwertfestsetzung ist zu berücksichtigen, ob der Betroffene Verbraucher oder Mitbewerber ist; die Betroffenheit eines Mitbewerbers rechtfertigt regelmäßig eine höhere Streitwertbemessung als die eines Verbrauchers.

3

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen bereits bekannt waren und keine neuen, auf die Festsetzung einwirkenden Tatsachen oder rechtlichen Argumente enthalten.

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Der Verweis auf frühere Entscheidungen begründet keine Herabsetzung des Streitwerts, soweit maßgebliche Unterschiede der Fälle (insbesondere der betroffene Personenkreis) bestehen.

5

Nach § 68 Abs.3 GKG kann das Gericht im Beschwerdeverfahren von einer Kostenentscheidung absehen, wenn keine Veranlassung zur Entscheidung über die Kosten besteht.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 84 O 180/14

Tenor

wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Anerkenntnisurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.11.2014 – 84 O 180/14 – aus den  zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2014 zurückgewiesen.

Der Bemessung des streitgegenständlichen Verstoßes nach §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG ist mit ursprünglich 10.000,- € auch nach der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen des Wettbewerbsrechts maßvoll und jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde u.a. auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 22.05.2009 (Az. 19 W 5/09) verwiesen hat, hat die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass im Streitfall nicht ein Verbraucher, sondern ein Mitbewerber betroffen ist. Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstände, die bereits Inhalt der Widerspruchschrift und der Kammer daher zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung bekannt waren, rechtfertigen ebenfalls keine Herabsetzung des Streitwerts.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.