Streitwertfestsetzung bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen: 550.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner änderte das Landgerichtsergebnis teilw. ab: Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde auf insgesamt 550.000 € festgesetzt und auf drei Antragsgegner verteilt. Das OLG betont, dass bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Gegner in der Regel keine Wertaddition erfolgt, wohl aber unterschiedliche Werte je nach Person und Gefährdungspotential gerechtfertigt sein können. Abmahnungswerte sind in Eilverfahren indiziell maßgeblich; ein genereller Abschlag ist meist nicht angezeigt.
Ausgang: Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten teilweise stattgegeben; Streitwert auf 550.000 € festgesetzt und anteilig verteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Verpflichtete findet regelmäßig keine summierende Wertaddition statt.
Das wertbestimmende Interesse an der Unterbindung einer unbefugten Nutzung hängt wesentlich von der Person, dem Tätigkeitsbereich und der Stellung des jeweiligen Anspruchsgegners ab; daher können gegenüber verschiedenen Gegnern unterschiedliche Gegenstandswerte gerechtfertigt sein.
In wettbewerbs- und immaterialgüterrechtlichen Eilverfahren ist dem in Abmahnungen zum Ausdruck gebrachten Wertvorstellungen des Antragstellers erhebliche indizielle Bedeutung beizumessen; regelmäßig ist kein pauschaler prozentualer Abschlag gegenüber dem Abmahnungswert vorzunehmen.
Ein Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten kann nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 63 Abs. 3, 68 Abs. 1 GKG als zulässige Beschwerde gewertet werden und damit Beschwerdebefugnis begründen.
Das Gericht kann bei Festsetzung oder Änderung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 GKG von einer Kostenentscheidung absehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wird der Beschluss des Landgerichts Bonn – 1 O 112/12 – vom 10.07.2012 teilweise abgeändert und der Streitwert für das Verfahren auf insgesamt
550.000,00 €
festgesetzt, wovon auf das Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 1.) 300.000,00 €, zum Antragsgegner zu 2.) 150.000,00 € und zum Antragsgegner zu 3.) 100.000,00 € entfallen.
Gründe
Die mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Streitwertes auf insgesamt 1.050.000,00 € eingelegte Beschwerde wäre unzulässig, wenn sie im Namen der Antragsgegner eingelegt worden wäre, denn eine Partei ist, auch wenn sie nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten haftet, durch eine zu niedrige Wertfestsetzung nicht beschwert. Doch spricht hier nichts dagegen, den Schriftsatz vom 30.07.2012 als gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 63 Abs. 3, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner anzusehen. Diese hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg.
Bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegen verschiedene Antragsgegner findet – wovon auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist – in der Regel keine Wertaddition statt. Allerdings hängt das wertbestimmende Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung einer unbefugten Nutzung der streitbefangenen Computerprogramme durch Dritte außer von den objektiven Eigenschaften der Software in erheblichem Maße von den jeweiligen Anspruchsgegnern ab, deren Person, Tätigkeitsbereich und Stellung für die Intensität und das Gefährdungspotential der drohenden Nutzung von besonderer Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragstellerin in ihren Abmahnschreiben gegenüber den drei Antragsgegnern – einem Dienstleistungsunternehmen, dem Geschäftsführer und einem Mitarbeiter dieses Unternehmens – von verschieden hohen Gegenstandswerten der jeweils gegen sie geltend gemachten Unterlassungsansprüche ausgegangen ist. Es besteht aber auch kein Anlass, für das von der Antragstellerin nach fruchtloser Abmahnung eingeleitete Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abweichende Gegenstandswerte anzunehmen. Insbesondere ist in wettbewerbsrechtlichen und immaterialgüterrechtlichen Eilverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem in der Abmahnung zum Ausdruck gebrachten Interesse des Antragstellers erhebliche indizielle Bedeutung beizumessen und ungeachtet des vorläufigen Charakters der erstrebten einstweiligen Verfügung in aller Regel kein prozentualer Abschlag gegenüber der dort geäußerten Wertvorstellung angezeigt. Dies führt hier zur Übernahme der in den Abmahnungen der Antragstellerin zu Grunde gelegten Wertangaben für den gerichtlich festzusetzenden Streitwert.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).