Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunft über IP‑Nutzer (Lady Gaga‑Album)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Auskunft über Anschlussinhaber anhand von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Bereitstellung des Albums „The Fame Monster“. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und ordnete die Zulässigkeit der Auskunftserteilung an. Das Gericht nahm ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung an, weil einzelne Titel noch in den Single‑Charts vertreten waren und damit die Verwertungsphase fortdauerte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §101 UrhG i.V.m. FamFG.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin erfolgreich; Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunft über Anschlussinhaber aufgrund gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung von Auskünften über Namen und Anschriften von Nutzern anhand von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG ist zulässig, wenn hinreichend substantiiert ein urheberrechtlicher Verstoß in gewerblichem Ausmaß dargelegt ist.
Bei älteren Unterhaltungsalben (mehr als sechs Monate nach Veröffentlichung) setzt die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes das Vorliegen besonderer Umstände voraus.
Das Fortdauern der relevanten Verwertungsphase kann insbesondere durch anhaltenden Erfolg einzelner Singles (Chartplatzierungen) indiziert werden und die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes tragen.
Die Kostenentscheidung in Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG richtet sich entsprechend den Vorgaben des § 101 Abs. 9 UrhG i.V.m. § 81 FamFG.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
- Oberlandesgericht Köln6 W 237/1101.11.2011ZustimmendBeschluss vom 18.11.2010 – 6 W 185/10
- Oberlandesgericht Köln6 W 223/1112.10.2011ZustimmendBeschluss vom 18.11.2010 – 6 W 185/10
- Oberlandesgericht Köln6 W 121/1104.07.2011Neutral
- Oberlandesgericht Köln6 W 155/1026.12.2010ZustimmendBeschluss vom 18.11.2010 – 6 W 185/10
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 218 O 243/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 218 O 243/10 - vom 27.9.2010 abgeändert, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, und angeordnet:
Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Betei-igte zu 2.) zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen die aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage ASt 1 Nr. 321-384, das Werk "The Fame Monster" betreffend, ersichtlichen IP-Adressen zu den dort angegebenen Zeitpunkten zugeordnet waren, ist zulässig.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Gründe
Die gemäß § 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung insoweit verneint, als das Werk "The Fame Monster" der Sängerin "Lady Gaga" betroffen ist.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass es nach der Rechtsprechung des Senats besonderer Umstände bedarf, um nach Ablauf von mehr als sechs Monaten nach der Veröffentlichung eines aktuellen Musikalbums aus dem Gebiet der Unterhaltungsmusik eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können. Solche Umstände liegen jedoch hier vor. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 13.4.2010 (6 W 28/10) für ein ebenfalls ca. 8 Monate altes Musikalbum ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase insbesondere damit begründet, dass sich ein auf dem Album befindliches Stück noch in den Single-Charts befunden hat. Hier befand sich der Titel "Alejandro" zum Zeitpunkt des Angebots des Albums (18.7. bis 20.7.) auf Platz 2 der Single-Charts (ein weiterer Titel befand sich noch in den TOP 100 der Single-Charts). Ein derartiger Erfolg zeigt, dass die Verwertung des Albums noch in relevanter Weise andauert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 4 und 5 UrhG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG.