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Oberlandesgericht Köln·6 W 178/11·17.08.2011

Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Verspätung und Formmängeln

VerfahrensrechtFamilienprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln ein; das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen Fristversäumnis. Ein Fall des § 48 FamFG liegt nicht vor. Das Schreiben der Antragstellerin vom 25.7.2011 ist nicht als Beschwerde erkennbar, es fehlen ausdrückliche Angriffe auf die angeführten Vorwürfe; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen (frist- und formbedingte Mängel); Kosten trägt die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Frist nicht eingehalten wird.

2

Schriftliche Eingaben eines anwaltlich vertretenen Beteiligten müssen als Rechtsmittel erkennbar bezeichnet sein, damit sie als Beschwerde gelten.

3

Ein Schriftsatz, der keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidungsrelevanten Vorwürfen enthält, kann nicht als Beschwerde ausgelegt werden.

4

§ 48 FamFG findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für seine Anwendbarkeit nicht gegeben sind.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können nach § 101 Abs. 9 UrhG i.V.m. § 84 FamFG der unterliegenden Partei auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 48 FamFG§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG i.V.m. § 84 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 224 O 212/11

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.7.2011 – 24 O 212/11 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

2

Die Beschwerde ist verfristet und daher unzulässig.

3

Ein Fall des § 48 FamFG liegt offensichtlich nicht vor.

4

Das Schreiben der Antragstellerin vom 25.7.2011 kann nicht als Beschwerde ausgelegt werden. Zum einen kann – wie das Landgericht zutreffend in dem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat – grundsätzlich erwartet werden, dass eine anwaltlich vertretene Partei ein Rechtsmittel als solches bezeichnet. Zum anderen ergibt sich auch aus dem Inhalt des Schreibens nicht, dass damit der Beschluss vom 19.7.2011 angegriffen werden sollte. Zwar ist auf diesen Beschluss Bezug genommen, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss, mit der deutlich gemacht wäre, dass die Antragstellerin den Beschluss angreifen möchte, findet sich in dem Schriftsatz aber nicht. Der Beschluss ist darauf gestützt, dass mehrere eidesstattliche Versicherungen nicht im Original vorgelegt worden sind und die Antragstellerin „auf Täuschung des Gerichts aus“ gewesen sei. Hätte die Antragstellerin ein Rechtsmittel einlegen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zu diesen Vorwürfen des Gerichts Stellung nimmt (wie dies im Schriftsatz vom 8.8.2011 geschehen ist).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG i.V.m. § 84 FamFG.