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Oberlandesgericht Köln·6 W 17/13·21.01.2013

Sofortige Beschwerde: Werbung für 'siebentägige Reise' nicht irreführend

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtWerberechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts und rügte irreführende Werbung einer Reiseveranstalterin (vgl. §§ 3, 5, 8 UWG). Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück: Der durchschnittliche Verbraucher rechnet An- und Abreisetage als Reisetage mit, sodass eine siebentägige Reise auch sechs Übernachtungen umfassen kann. Auch bei optionaler Flug- oder Bahnreise sind An- und Abreise zeitlich erheblich, sodass keine Irreführung vorliegt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den LG-Beschluss als unbegründet zurückgewiesen; Werbung nicht irreführend

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbeangaben über die Dauer einer Reise sind nicht automatisch irreführend; der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher kann An- und Abreisetage als Reisetage mitzurechnen erwarten, sodass z. B. ‚siebentägig‘ auch sechs Übernachtungen bedeuten kann.

2

Bei Reiseangeboten mit optionaler An- und Abreise (z. B. Flug oder Bahn) ist zu berücksichtigen, dass An- und Abreise einen erheblichen Teil des jeweiligen Tages in Anspruch nehmen können, was die Angaben zur Reisedauer rechtfertigt.

3

Die Beurteilung der Irreführung richtet sich nach der Verkehrsauffassung für den maßgeblichen Verkehrsträger; bei Busreisen kann eine andere Erwartung bestehen als bei Angeboten, die An- und Abreise einschließen.

4

Ansprüche aus §§ 3, 5 UWG setzen eine objektive Irreführung des durchschnittlichen Verbrauchers voraus; bloße Formulierungsstrenge genügt nicht zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs.

5

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ 5 UWG§ 8 UWG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 603/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. 12. 2012 - 31 O 603/12 - wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

2

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin beanstandete Werbung der Antragsgegnerin stellt keine Irreführung der angesprochenen Verbraucher dar, so dass Ansprüche aus §§ 3, 5, 8 UWG nicht bestehen.

3

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher bei dem Angebot einer siebentägigen Reise nicht erwartet, dass diese tatsächlich sieben Tage (entsprechend 7 x 24 Stunden) dauert. Vielmehr ist es bei Reisen üblich, dass sowohl der Anreise- als auch der Abreisetag als Reisetage mitgezählt werden, so dass von einer siebentägigen Reise bereits dann gesprochen werden kann, wenn diese sechs Übernachtungen umfasst. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Reiseangebot - wie bei dem der Antragsgegnerin - optional auch An- und Abreise umfasst. Die Überlegungen der Antragstellerin zu einer möglichen Anreise per Flugzeug, wie sie die Antragsgegnerin bei der angebotenen Reise als weitere Option neben der Anreise mit der Bahn anbietet, führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wird die Anreise - mit Reise zum Startflughafen, Check-In, reiner Flugzeit, Transfer vom Zielflughafen zum Schiff - einen erheblichen Teil des Anreisetages in Anspruch nehmen; für die Abreise gilt nichts anderes.

4

Durch diesen Umstand unterscheidet sich die hier zu beurteilende Werbung auch von der, der der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 5. 8. 1986 - 4 U 176/86 - NJW-RR 1987, 423; ähnlich LG Köln, Urteil vom 28. 6. 1988 - 31 O 117/88 - GRUR 1989, 130) zugrundelag. Diese Entscheidungen betrafen Busreisen, bei denen - jedenfalls regelmäßig - eine zeitaufwendige Anreise zum Start- und Endpunkt der Reise nicht erforderlich war. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob sich, wie die Antragsgegnerin vorprozessual vortragen ließ, die Verkehrsauffassung seit Erlass dieser Entscheidungen geändert hat.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.