Beschwerde gegen Streitwert- und Kostenfestsetzung bei Urheberrechtsverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner rügt die Festsetzung des Streitwerts und die ihm auferlegte Kostenentscheidung des Landgerichts Köln. Das OLG Köln weist beide Beschwerden zurück und bestätigt die Wertfestsetzung von 90.000 € (15 Fotos à 6.000 €) sowie die Kostenauferlegung nach § 91a ZPO. Das Gericht betont die Vermutung fortdauernder Wiederholungsgefahr nach eingetretener Urheberrechtsverletzung, die nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung regelmäßig ausgeräumt wird.
Ausgang: Beschwerde und sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen Streitwert- und Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 GKG unterliegt einem weiten Ermessenspielraum; die vom Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens angegebenen Beträge kommen als indizielle Maßstäbe für das individuelle Interesse in Betracht.
Bei unbefugter gewerblicher Nutzung professioneller Lichtbildwerke kann die Wertbemessung pro Bild unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats erfolgen (z. B. Ansatz von 6.000 € pro streitgegenständlichem Bild in vergleichbaren Fällen).
Aus dem Eintritt einer Urheberrechtsverletzung folgt eine tatsächliche Vermutung für das fortdauernde Bestehen der Wiederholungsgefahr; die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall dieser Gefahr trägt der Verletzer.
Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt; bloße Beseitigung der Rechtsverletzung oder Behauptungen eines einmaligen Versehens genügen hierzu nicht ohne weiteres.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14 O 265/14
Tenor
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2014 - 14 0 265/14 - getroffene Streitwertfestsetzung wird aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.02.2015
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
2.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2014 - 14 0 265/14 - getroffene Kostenentscheidung wird aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.02.2015
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
1.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 90.000,00 € lässt im Rahmen des bestehenden weiten Ermessenspielraums keine Rechtsfehler erkennen. Die Wertfestsetzung entspricht den Angaben des Antragstellers bei der Einleitung des Verfahrens, denen indizielle Bedeutung für das grundsätzlich maßgebliche individuelle Interesse (s. Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Urheberrecht“) zukommt. Der Betrag ist als solcher nicht zu beanstanden. Es geht vorliegend um die Verwendung professionell gefertigter Fotos in einem gewerblichen Internetauftritt ohne Benennung des Urhebers, so dass auch vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wertbemessung bei urheberrechtswidriger Nutzung von Lichtbildwerken ein Ansatz von 6.000,00 € für jedes der 15 streitgegenständlichen Bilder nicht zu beanstanden ist.
2.
Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Beschluss vom 22.12.2014 getroffene Kostenentscheidung bleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dem Antragsgegner die Kosten nach § 91a ZPO auferlegt. Dies entsprach auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.
Dass die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung einen Urhebernachweis nach § 13 UrhG vorsieht und der Antragsgegner hiergegen bis jedenfalls zum 11.08.2014 verstoßen hat, ist unbestritten. Aus der bereits eingetretenen Urheberrechtsverletzung folgt eine tatsächliche Vermutung für das fortdauernde Bestehen der durch den Verletzungsfall begründeten Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr hat mithin der Antragsgegner darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Dabei kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr allerdings grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rn. 27 ff; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rn. 41 f.; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 42; Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 97 Rn. 36 f, vor § 97 Rn. 38; jew. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Der Aufforderung des Antragstellers im Schreiben vom 28.08.2014 zur Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ist der Antragsgegner innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 04.09.2014 nicht nachgekommen, so dass die nach Ablauf der Frist am 09.09.2014 beantragte einstweilige Verfügung ursprünglich begründet gewesen war und erst nachträglich durch die im Rahmen des Widerspuchs vom 01.10.2014 abgegebene Erklärung des Antragsgegners unbegründet geworden ist. Umstände, die ausnahmsweise zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung führen könnten - wie z.B. eine Verurteilung des Schuldners auf Betreiben eines Dritten - sind weder vom Antragsgegner vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die tatsächliche Beseitigung der Rechtsverletzung genügt für die Widerlegung der Wiederholungsgefahr nicht, auch nicht in Verbindung mit dem Vorbringen, es läge ein einmaliges Versehen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Kostenentscheidung wird auf bis 6.000,00 € festgesetzt.