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Oberlandesgericht Köln·6 W 15/10·26.01.2010

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung 6.000 € zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Köln ein. Streitpunkt war, ob §97a UrhG die Festsetzung des Streitwerts auf 6.000 € beeinträchtigt. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt den Wert mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung; §97a UrhG beschränkt nur den Kostenerstattungsanspruch. Nach §68 Abs.3 GKG sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des LG Köln (6.000 €) zurückgewiesen; keine Kostenentscheidung nach §68 Abs.3 GKG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach §68 Abs.1 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung ist zulässig, kann aber verworfen werden, wenn die Festsetzung mit der ständigen Rechtsprechung des Tatrichters übereinstimmt.

2

Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung und wird nicht bereits durch eine gesetzliche Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs in Frage gestellt.

3

§97a UrhG begrenzt unter bestimmten Voraussetzungen den Kostenerstattungsanspruch des Verletzten, beeinflusst aber nicht automatisch die Höhe des Streitwerts.

4

Nach §68 Abs.3 GKG ist für die Beschwerdeentscheidung kein Beschwerdewert festzusetzen, wenn keine Gerichtsgebühren anfallen und Kosten nicht erstattet werden.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 97a UrhG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 688/09

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.10.2009 – 28 O 688/09 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

3

Der Senat nimmt zur Begründung in vollem Umfang zustimmend auf die Ausführungen der Kammer in deren Nichtabhilfebeschluss vom 13.01.2010 Bezug. Die Festsetzung eines Werts von 6.000 € entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer wie auch des Senats. Die Einfügung des § 97a UrhG ändert daran nichts. Dieser begrenzt unter bestimmten Voraussetzungen den Kostenerstattungsanspruch des Verletzten. Wäre in diesen Fällen von einem nur ganz geringfügigen Streitwert auszugehen, so dass auch nur geringe Kosten anfallen könnten, bedürfte es dieser Vorschrift nicht.

4

Anlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil gem. § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten nicht erstattet werden.