Beschluss: Aktivlegitimation bei Auskunft über Verkehrsdaten nicht glaubhaft
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1) begehrte Auskunft aus Verkehrsdaten über den Inhaber einer IP-Adresse; das Landgericht hatte die Auskunftserteilung erlaubt. Der Beteiligte zu 2) rügte die unzureichende Glaubhaftmachung der Rechteinhaberschaft der Beteiligten zu 1). Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt: vorgelegte Registrierungs- und Lizenzunterlagen genügten nicht; öffentliche Quellen wiesen Rechte bei Dritten aus; auf fehlende Stellungnahme der Antragstellerin wurde reagiert. Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Auskunftserteilung als begründet angesehen; Feststellung der Rechtsverletzung und Kostenauferlegung an die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines aus dem Urheberrecht abgeleiteten Auskunftsanspruchs muss der Antragsteller seine Aktivlegitimation substantiiert und glaubhaft machen; bloße Registrierungsbelege oder unvollständig belegte Lizenzverträge genügen hierfür nicht.
Ein Auszug aus dem Register des U.S. Copyright Office, der lediglich die Vorlage eines License Agreement oder die Registrierung eines Drehbuchs vermerkt, reicht nicht ohne weitere inhaltsbezogene Nachweise zur Begründung der Rechteinhaberschaft an einem Film aus.
Das Gericht darf im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht auch allgemein zugängliche Quellen (z. B. imdb.com, wikipedia.org) heranziehen, um Anhaltspunkte zur Rechteinhaberschaft zu prüfen.
Unterlässt der Antragsteller trotz gerichtlicher Hinweise eine substantielle Stellungnahme zur Glaubhaftmachung seiner Aktivlegitimation, kann das Gericht weitere Ermittlungen unterlassen und dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 224 O 27/14
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. 1. 2014 – 224 O 27/14 – den Beteiligten zu 2) in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten zu 3) gestattet worden ist, der Beteiligten zu 1) unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 6. 1. 2014 die IP-Adresse 93.XXX.XXX.XXX zugewiesen war.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere – jedenfalls nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 5. 12. 2012 (GRUR 2013, 536 – Die Heiligtümer des Todes) aufgestellten Grundsätze – fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beteiligte zu 2) hat mit Recht gerügt, dass die Beteiligte zu 1) ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die vorgelegten Unterlagen ASt 2 (Auszug aus dem „Public Catalog“ des U. S. Copyright Office) sowie ASt 3 („Copyright License“, unterzeichnet von der S Distribution LLC und der H Film Fund LLC) genügen nicht, um die Rechteinhaberschaft der Beteiligten zu 1) zu belegen. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. 10. 2014 auf folgende Umstände hingewiesen:
Bei der Anlage ASt 2 handelt es sich, soweit erkennbar, lediglich um die Registrierung eines Antrags bei dem U. S. Copyright Office. Dieser Antrag dürfte sich im Übrigen ausschließlich auf das Drehbuch des Films beziehen („Basis of Claim: Entire motion picture screenplay“). Für das Bestehen von Rechten an dem Film lässt sich dem Ausdruck nichts entnehmen.
Bei der Anlage ASt 3 fällt zunächst auf, dass sie mit dem Vermerk „Notarization Required“ versehen ist. Das beigefügte „All-Purpose Acknowledgement“ bezieht sich aber lediglich auf „H./G. Productions, LLC by H.G.“, nicht auf die Beteiligte zu 1) oder ihren CEO. Bei der mit Schriftsatz vom 11. 6. 2014 vorgelegten Kopie des „All-Purpose Acknowledgement“ fällt ferner auf, dass dort ein handschriftlicher Zusatz, der auf der ursprünglich als Anlage ASt 3 vorgelegten Kopie vorhanden war („Authorized Officer“), nunmehr fehlt. Der weiter mit der Anlage ASt 3 vorgelegte Auszug aus dem Register des U. S. Copyright Office besagt lediglich, dass das „License Agreement“ dort vorgelegt worden ist. Über die inhaltliche Richtigkeit dieser Vereinbarung verhält sich der Auszug nicht.
Schließlich ist nach allgemein zugänglichen Quellen (wie imdb.com, wikipedia.org), die der Senat im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht (§§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, 26 FamFG) herangezogen hat, die Beteiligte zu 1) nicht Inhaberin der internationalen Vertriebsrechte. Diese liegen vielmehr bei einem Unternehmen „G. Unlimited“. Als Produzenten werden dort „V. Pictures“ und „F./G. Films“ genannt.
Eine Stellungnahme der Beteiligten zu 1) zu diesen Hinweisen ist innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht vorgelegt worden, obwohl sie dazu als Antragstellerin gehalten gewesen wäre (vgl. § 27 Abs. 1 FamFG; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 26 Rn. 5). Von weiteren Ermittlungen sieht der Senat daher ab.
Der Senat hat die Kosten des Verfahrens entsprechend §§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, 81 FamFG insgesamt der Beteiligten zu 1) als Antragstellerin auferlegt. Dies entspricht bei einem Antragsverfahren, bei dem der Antrag zurückgewiesen wird, regelmäßig der Billigkeit (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 81 Rn. 49).
Wert für das Beschwerdeverfahren: 835,00 EUR.