Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·6 W 132/09·02.12.2009

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in Filesharing-Streit abgewiesen

ZivilrechtUrheberrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Bereitstellung einer Musikdatei in Tauschbörsen. Streitpunkt war, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet: unbestrittene Indizien (Installation von eMule, Vorhandensein der Datei) stützen die Annahme der Anbieteridentität, und das Ermittlungsergebnis erscheint nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Erfolgsaussichten der Verteidigung fehlen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Das schriftliche Ermittlungsergebnis eines beauftragten Dienstleisters begründet allein nicht ohne weiteres die Feststellung fehlender Erfolgsaussichten; mögliche Ermittlungsfehler können eine gerichtliche Beweisaufnahme erforderlich machen.

3

Unbestrittene Indizien, etwa die nachgewiesene Installation von Tauschbörsensoftware auf einem Rechner und das Vorhandensein der streitigen Datei, können in der Gesamtschau die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung begründen und damit die Erfolgsaussichten der Verteidigung ausschließen.

4

Gerichte dürfen aus unbestrittenen tatsächlichen Umständen nach der Lebenserfahrung zulässige Schlussfolgerungen ziehen, wenn dadurch eine Fehlermöglichkeit der Ermittlung praktisch ausgeschlossen erscheint.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.10.2009 – 28 O 462/09 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn es fehlt – wie das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 9.11.2009 dargelegt hat – der Rechtsverteidigung des Antragstellers an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Zwar kann nicht allein aus dem schriftlichen Ermittlungsergebnis des mit der Feststellung von Rechtsverletzungen beauftragten Dienstleisters im Wege der Beweisantizipation geschlossen werden, dass eine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn Fehler bei den Ermittlungen können nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ohne dass das Gericht sich im Rahmen einer Beweisaufnahme einen persönlichen Eindruck von der Durchführung der Ermittlungen verschafft hat. Das Landgericht hat aber darüber hinaus weitere Indizien zutreffend als unstreitig festgestellt, die die behauptete Rechtsverletzung als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Denn der Antragsteller hat nicht bestritten, dass das Programm eMule auf seinem Computer installiert ist. Daraus durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass der Antragsteller an Tauschbörsen teilnimmt und dabei, weil dies das Wesen von Tauschbörsen ist, Musikdateien anbietet. Der Antragsgegner hat zudem nicht bestritten, dass die fragliche Audiodatei auf seinem Computer gespeichert war. Damit liegen hinreichende Indizien vor, die es nach der Lebenserfahrung als nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die M AG den Antragsteller fälschlich als Anbieter der Audiodatei ermittelt hat.

3

Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.