Berichtigung eines Senatsbeschlusses: Vornamens- und Kammerbezeichnung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller ließ die Schreibweise seines Vornamens und die Angabe der referenzierten Zivilkammer in einem Senatsbeschluss korrigieren. Das OLG Köln berichtigt den Beschluss gemäß §§ 319 Abs.1, 525 ZPO. Die Änderungen betreffen lediglich formale Fehler im Tenor (Vornamensschreibung, Landgerichtszuständigkeit). Inhaltliche Entscheidung bleibt unberührt.
Ausgang: Senatsbeschluss berichtigt zur Korrektur von Vornamen und Benennung der zuständigen Zivilkammer gemäß §§ 319 Abs.1, 525 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Schreibfehler und offensichtliche Formfehler in gerichtlichen Entscheidungen können nach § 319 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 525 ZPO berichtigt werden.
Die Berichtigung erstreckt sich auf klar feststellbare Fehler im Tenor und ändert nicht die inhaltliche Entscheidungsgrundlage der Entscheidung.
Zur Berichtigung gehören insbesondere die Korrektur von Personenangaben (z. B. Vornamen) und die richtige Benennung der beteiligten Kammern oder Gerichte.
Voraussetzung der Berichtigung ist, dass der zu beseitigende Fehler eindeutig feststellbar ist und dessen Berichtigung keine neue Entscheidung über den Streitgegenstand erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 516/04
Tenor
wird der Senatsbeschluss vom 23.12.2004 – 6 W 127/04 – entsprechend §§ 319 Abs.1, 525 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Schreibweise des Vornamens des Antragstellers nicht „H“, sondern „H2“ lautet und es in Ziffer 1 des Tenors nicht „...11. Zivilkammer des Landgerichts Köln...“, sondern „...11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen...“ heißen muss.
Rubrum
Diese Entscheidung enthält keinen Entscheidungstext.