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Oberlandesgericht Köln·6 W 123/14·24.08.2014

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung (6.000 €) in Urheberrechtsstreit zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 6.000 € durch das Landgericht ein. Streitpunkt ist die Zulässigkeit und Angemessenheit der Wertfestsetzung in einem Urheberrechtsverfahren. Das OLG Köln hält die Festsetzung für innerhalb des weiten Ermessensspielraums gelegen und verweist auf die Angaben des Antragstellers sowie die ständige Rechtsprechung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 6.000 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts in Urheberrechtssachen unterliegt einem weiten Ermessensspielraum und ist nur bei Überschreitung dieses Ermessens durch Rechtsfehler überprüfbar.

2

Angaben des Antragstellers/klägerischen Parteivortrags zur geltend gemachten Forderung besitzen indizielle Bedeutung für die individuelle Wertbemessung des Streitwerts.

3

Eine Streitwertfestsetzung, die mit der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Senats in Einklang steht, ist regelmäßig nicht zu beanstanden.

4

Verfahren nach § 68 GKG sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (gebührenrechtliche Sonderregelung).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14 O 342/13

Tenor

wird die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegner gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.07.2013 - 14 0 342/13 - aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 05.08.2014 zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die landgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf 6.000,00 € lässt im Rahmen des bestehenden weiten Ermessenspielraums keine Rechtsfehler erkennen. Die Wertfestsetzung entspricht den Angaben des Antragstellers bei der Einleitung des Verfahrens, denen indizielle Bedeutung für das grundsätzlich maßgebliche individuelle Interesse (s. Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Urheberrecht“) zukommt. Der festgesetzte Betrag steht auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art (vgl. z.B. Beschluss vom 22.11.2011, 6 W 256/11).

2

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

3

Köln, den 25.08.2014

4

Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat