Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Filesharing‑Unterlassungsanspruch: Herabsetzung auf 30.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts eines einstweiligen Unterlassungsanspruchs wegen eines File‑Sharing‑Angebots eines Kinofilms und beantragte Prozesskostenhilfe. Das OLG Köln setzte den Streitwert nach § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 30.000 € herab und berücksichtigte Wert des Schutzrechts sowie die Funktionsweise von File‑Sharing‑Netzwerken. Prozesskostenhilfe wurde insoweit bewilligt; die übrige Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 30.000 € herabgesetzt; insoweit PKH bewilligt, im Übrigen Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Streitwerts bei Unterlassungsansprüchen ist nach § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO das Interesse des Antragstellers maßgeblich; dabei sind der Wert des verletzten Schutzrechts und die Intensität der Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
Bei Rechtsverletzungen durch File‑Sharing ist aufgrund der Funktionsweise der Netzwerke (wechselseitiges Anbieten durch Herunterladende) auch ein gewerbliches Ausmaß und damit ein erhöhtes Festsetzungsinteresse zu berücksichtigen.
Ein kurzzeitiges Angebot einer Datei begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer bewusst auf diesen Zeitraum beschränkten Handlung; der Streitwert kann sich deshalb am künftig zu erwartenden Unterlassungsbedarf orientieren.
Wertangaben in Abmahnungen zur Berechnung von Rechtsverfolgungskosten sind für die gerichtliche Streitwertfestsetzung nicht bindend, da sie oft bereinigungsfördernde Zwecke verfolgen; eine einfache Verzehnfachung ist nicht zwangsläufig gerechtfertigt.
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu gewähren, wenn die Partei zur Kostentragung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ist zulässig, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 154/10
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts, soweit sie sich gegen eine Festsetzung des Streitwerts über den Betrag von 30.000 € hinaus wendet, ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt M, B 00, L beigeordnet.
II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Streitwert für das Verfahren auf 30.000 € festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat in dem Umfang Erfolg, wie sich die Antragsgegnerin, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aufzubringen, gegen eine Festsetzung des Streitwerts auf einen 30.000 € übersteigenden Betrag richtet. Insoweit hat die Rechtsverfolgung aus den unter II. dargelegten Gründen Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO war ihr ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Gegen die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts bestehen keine Bedenken, weil hierdurch keine zusätzlichen Kosten anfallen (§ 121 Abs. 3 ZPO).
II. Die gemäß § 68 Abs. 1 statthafte Beschwerde ist zulässig und führt zur Herabsetzung des Gegenstandswertes auf 30.000,00 €.
Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO das Interesse der Antragstellerin an der mit der einstweiligen Verfügung erstrebten Wahrung ihrer Rechte. Dieses Interesse bewertet der Senat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin nicht (lediglich) als Störerin haftet, auf 30.000,00 €.
Der Senat hat in einem denselben Film betreffenden Verfahren (Beschluss vom 8.6.2010 – 6 W 44/10) ausgeführt:
"Es ist … nicht zu verkennen, dass die Rechteinhaber ein erhebliches Interesse daran haben, das rechtswidrige Angebot von Kinofilmen in File-Sharing-Netzwerken zu unterbinden. Dieses generelle Interesse ist jedoch für die Bemessung des Streitwerts des einzelnen geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nur von mittelbarer Bedeutung. Entscheidend sind vielmehr der Wert des verletzten Schutzrechts und die Intensität seiner Beeinträchtigung, wobei auch die Nachahmungsgefahr zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2009 – 6 W 133/09). Insofern ist die regelmäßige Funktionsweise von File-Sharing-Netzwerken zu berücksichtigen, dass derjenige, der von einem Angebot zu einem Herunterladen einer Datei Gebrauch macht, sogleich zum Anbieter dieser Datei wird. Dieses „Schneeballsystem“ führt dazu, dass z.B. die Rechtsverletzung durch das Angebot eines Hörbuchs in einem File-Sharing-Netzwerk während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase ein gewerbliches Ausmaß hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 4.6.2009 – 6 W 46/08 und 48/08).“
Aus diesen Gründen wird der von der Antragsgegnerin vorgestellte Wert von 1.000 € dem Interesse der Antragstellerin nicht gerecht. Insofern ist es unerheblich, dass die Antragstellerin lediglich für einen Zeitraum von ca. 5 Minuten ein Anbieten des verfahrensgegenständlichen Kinofilms im Internet vom Internetanschluss der Antragsgegnerin aus festgestellt hat und dass in diesem Zeitraum – wie die Antragsgegner vorgetragen hat – nur ein Bruchteil des Films von einem Dritten hätte heruntergeladen werden können. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Angebot des Films bewusst auf diesen Zeitraum begrenzt hätte. Dies steht daher der Annahme einer Begehungsgefahr hinsichtlich des zukünftigen Angebots des ganzen Films nicht entgegen; hiernach aber bemisst sich der Wert des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs.
Die Antragsgegnerin kann sich schließlich auch nicht auf den Wert berufen, den die Antragstellerin der Berechnung der Rechtsverfolgungskosten in dem Abmahnschreiben vom 23.2.2009 zugrunde gelegt hat. Denn diese Wertangabe war – wie die Ausführungen auf Seite 10 der Abmahnung vor der Überschrift „Im Ergebnis“ deutlich machen – von dem Bestreben der Antragstellerin geleitet, der Antragsgegnerin eine sofortige vollständige Bereinigung der Angelegenheit zu erleichtern.
Andererseits kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Wertangabe in der Abmahnschrift völlig unrealistisch gewesen wäre. Eine Verzehnfachung des ursprünglich angesetzten Wertes erscheint dem Senat daher nicht gerechtfertigt, so dass sich der Betrag von 30.000 € ergibt.
Anlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil gem. § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten nicht erstattet werden.