Sofortige Beschwerde nach § 569 ZPO wegen fehlender Unterschrift und verspätetem Original verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob am 28.11.2019 eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Köln vom 06.11.2019; eine vorab per Fax übersandte Beschwerde war unvollständig und ohne eigenhändige Unterschrift. Das Original der Beschwerdeschrift ging erst am 04.12.2019, nach Ablauf der Zweiwochenfrist, ein. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unzulässig wegen Formmangels und sprach die Kosten nach §97 Abs.1 ZPO zu Lasten der Antragstellerin.
Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift und verspätetem Original; Kostenentscheidung nach §97 Abs.1 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 569 ZPO ist unzulässig, wenn die formellen Voraussetzungen, insbesondere der rechtzeitig bei Gericht eingehende originalunterzeichnete Schriftsatz, nicht innerhalb der Zweiwochenfrist erfüllt werden.
Eine vorab per Fax übersandte und unvollständige Beschwerdeschrift ersetzt nicht das wirksame, originalunterzeichnete Schriftstück, das fristgerecht beim Gericht eingehen muss.
Bei anwaltlichen Schriftsätzen ist die eigenhändige Unterschrift grundsätzlich erforderlich; dies gilt unabhängig davon, ob Anwaltszwang besteht.
Bei Verwerfung einer Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 266/19
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.11.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 06.11.2019 (31 O 266/19) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Rubrum
Das Rechtsmittel genügt nicht den formellen Vorgaben des § 569 ZPO. Der angefochtene Beschluss vom 06.11.2019 ist der Antragstellerin am 14.11.2019 zugestellt worden. Das Original der Beschwerdeschrift vom 28.11.2019 ist am 04.12.2019, nach Ablauf der Zweiwochenfrist, bei Gericht eingegangen. Die am 28.11.2019 vorab per Fax übersandte Beschwerde ist unvollständig. Gei Gericht sind zwar vier Seiten eingegangen, jedoch nicht die vier Seiten der Beschwerdeschrift mit der bei einem Anwaltsschriftsatz stets – unabhängig von der Frage, ob Anwaltszwang besteht (s. Heßler in: Zöller, KPO, 32. Aufl.-, § 569 Rn. 7) – erforderlichen Unterschrift, sondern viermal deren erste Seite.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 72.000,00 €.