Verwerfung der Beschwerde gegen Einigungsstellenentscheidung nach §15 UWG als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen einen Einigungsstellenbeschluss nach § 15 Abs. 5 UWG ein, mit dem ein Ordnungsgeld festgesetzt worden war. Das LG wies die Beschwerde zurück; eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO wäre möglich gewesen, bedurfte aber der Zulassung durch das Landgericht. Mangels Zulassung ist das Rechtsmittel unzulässig verworfen worden.
Ausgang: Beschwerde gegen Einigungsstellenentscheid wegen fehlender Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch die Einigungsstelle nach § 15 Abs. 5 Satz 2 UWG ist mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, §§ 567 ff. ZPO, anfechtbar.
Die Einigungsstelle kann nach § 572 Abs. 1 ZPO der Beschwerde abhelfen; trifft sie hiervon keine Regelung und legt sie die Beschwerde dem Beschwerdegericht vor, verbleibt als letzter Rechtsbehelf nur die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO.
Eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nur zulässig, wenn das Landgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich erteilt; fehlt diese Zulassung, ist das eingelegte Rechtsmittel unzulässig.
Wird ein zulässiges Verfahren nicht durch Zulassung der Rechtsbeschwerde eröffnet, führt dies zur Verwerfung des Rechtsmittels mangels Zulässigkeit, ohne dass auf die inhaltlichen Voraussetzungen des angefochtenen Beschlusses eingegangen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 81 T 1/09
Tenor
Das Rechtsmittel des Antragsgegners vom 28.09.2009 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21.09.2009 (81 T 1/09) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen den Antragsgegner ist von der Einigungsstelle gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 UWG ein Ordnungsgeld festgesetzt worden, weil er – obgleich sein persönliches Erscheinen angeordnet war – dem von der Einigungsstelle angesetzten Termin unentschuldigt ferngeblieben ist. Dagegen ist nach § 15 Abs. 5 Satz 3 UWG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, das heißt nach den §§ 567 ff. ZPO statthaft. Demzufolge hat die Einigungsstelle, deren Entscheidung angefochten worden ist, nach § 572 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen. Das hat die Einigungsstelle nicht getan, sondern die Beschwerde dem Beschwerdegericht – der Kammer für Handelssachen des LG Köln – vorgelegt. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das Beschwerdegericht die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wäre allein noch eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht gekommen, wenn das Landgericht diese Rechtsbeschwerde zugelassen hätte (vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 15 Rn. 41). Da das Landgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht ausgesprochen hat, ist das von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsmittel unzulässig.