OLG Köln: Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen einstweilige Verfügung bei irreführender Flughafenangabe
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin rügte Beschluss über Ordnungsgeld gegen sie wegen Verletzung einer einstweiligen Verfügung; das OLG Köln änderte diesen teilweise ab und setzte ein Ordnungsgeld von 30.000 € sowie ersatzweise Ordnungshaft fest. Das Gericht sah zwei schuldhafte Verstöße in Internetauftritten als gegeben an, auch bei englischsprachigem Angebot. Fahrlässigkeit genügt, redaktionelle Abweichungen bleiben vom Verbot erfasst; die Höhe des Ordnungsgeldes sei zur Durchsetzung des Unterlassungsgebots ausreichend.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin teilweise stattgegeben; Ordnungsgeld von 30.000 € festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 1 ZPO kann in einer der Höhe nach bemessenen Summe festgesetzt werden, um die Ahndung von Verstößen gegen eine einstweilige Verfügung sicherzustellen und die künftige Befolgung zu erzwingen.
Eine unterlassene oder leicht abweichende Formulierung im Internet, die den Kern einer untersagten irreführenden Aussage wahrt, fällt unter das Verbot der einstweiligen Verfügung und ist gleichfalls untersagungsfähig.
Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes genügt schuldhaftes Verhalten; auch Fahrlässigkeit rechtfertigt die Sanktion, wenn die Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit die Rechtslage hätte erkennen können.
Das Verbot, eine konkret beanstandete Verletzungsform zu untersagen, erfasst auch nicht identische, aber kerngleiche Verletzungen, selbst wenn diese bei Antragstellung bekannt waren, aber nicht ausdrücklich beantragt wurden.
Der Beschwerdewert gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung bemisst sich nach der Höhe des angegriffenen Ordnungsgeldes.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 33 O 193/03
Tenor
1.) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der am 5.10.2004 verkündete Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 193/03 SH I – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gegen die Schuldnerin wird wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen das in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 28.5.2004 – 33 O 193/03 – ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von
30.000 €
sowie ersatzweise für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500 € ein Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Schuldnerin, festgesetzt.
2.) Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Gläubigerin 3/5 und die Schuldnerin 2/5 zu tragen.
Gründe
Die gem. §§ 793, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht beide beanstandeten Internetauftritte der Schuldnerin als Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 28.5.2003 angesehen. Der Höhe nach ist indes ein Ordnungsgeld von 30.000 € ausreichend, um die Verstöße zu ahnden und die Schuldnerin zur künftigen Befolgung des gerichtlichen Verbotes anzuhalten.
Die als Anlage 2 zur Antragsschrift in Papierform vorgelegte Internetseite enthält in der Auflistung der Abflugorte die Angabe "Niederrhein-Dusseldorf" und verstößt damit gegen die einstweilige Verfügung. Die Schuldnerin bewirbt wie mit ihrem gesamten Internetauftritt auch mit dieser Angabe ihre Flugreisen und die geringfügige redaktionelle Abweichung führt – was sie auch selbst nicht für sich in Anspruch nimmt – aus dem Verbotsbereich nicht heraus. Auch ist aus den von der Kammer im einzelnen dargelegten Gründen der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der durch die Anlage 2 zur Antragsschrift dokumentierte Internetauftritt vom 7.8.2003 stammt und damit mehrere Wochen nach Zustellung der einstweilige Verfügung abgerufen werden konnte. Die Schuldnerin trifft auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Der Umstand, dass sie nach ihrem Vortrag ihre Homepage an vielen Stellen entsprechend der gerichtlichen Entscheidung geändert hat, ändert nichts daran, dass eben diese Bewerbung ihres Flugreiseangebotes den Anforderungen der einstweiligen Verfügung nicht entspricht.
Ebenso stellt die mit Schriftsatz der Gläubigerin vom 28.5.2004 weiter beanstandete Startseite des Internetauftrittes der Schuldnerin einen schuldhaften Verstoß gegen die einstweilige Verfügung dar. Die Angabe "Düsseldorf (N’rhein)" unterfällt dem Kernbereich des Verbots. Sie führt den Interessenten über die Lage des Flughafens nicht weniger in die Irre als die mit der einstweiligen Verfügung untersagte Formulierung "Niederrhein (Düsseldorf)". Der Verbraucher wird vielmehr aus denselben Gründen, auf denen das Verbot beruht, zumindest in gleichem Maße annehmen, der beworbene Flughafen befinde sich in der Nähe von Düsseldorf. Auch dass die Startseite in englischer Sprache gehalten ist und Preise in englischer Währung ausweist, führt aus des Verbotsbereich nicht heraus. Dabei kommt es nicht darauf an, wie zu entscheiden wäre, wenn der Internetauftritt sich gar nicht an in Deutschland lebende Verbraucher richten würde. Denn darum handelt es sich aus den bereits von der Kammer zutreffend dargelegten Gründen nicht. Die Seite stellt die Startseite dar, die jeder, auch jeder in Deutschland lebende Interessent aufrufen muss, um an die gewünschten Informationen zu gelangen. Es ist auch unerheblich, dass der Gläubiger die Bewerbung in ihrem englischsprachigen Kontext weder abgemahnt noch ausdrücklich zum Gegenstand des Verfügungsantrags gemacht hat. Das Verbot einer – einzigen – beanstandeten konkreten Verletzungsform erfasst auch sämtliche nicht identischen, aber kerngleichen Verletzungen. Das gilt auch dann, wenn diese bei Antragstellung schon bekannt waren und gleichwohl nicht zum Inhalt des ausdrücklichen Antrags gemacht worden sind. Auch insoweit ist der Schuldnerin Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass sie die beanstandete bzw. eine zumindest ebenso irreführende Formulierung auch dann nicht auf ihrer Seite für deutsche Verbraucher verbreiten darf, wenn diese im übrigen in englischer Sprache gehalten ist.
Der Senat hält ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 30.000 € für angemessen, um die Verstöße zu ahnden und ausreichenden Druck auf die Schuldnerin auszuüben, damit diese das Verbot zukünftig beachtet. In dem deutschsprachigen Teil ihres Internetauftrittes hat die Schuldnerin mit der Angabe "Niederrhein-Dusseldorf" zwar gegen das Verbot verstoßen, es ist aber zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie nach ihrem unbestrittenen Vortrag unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ihren Internetauftritt an vielen Stellen den Anforderungen der Entscheidung angepasst hat. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Angabe in der Auflistung um ein bloßes Versehen handelt. Hinsichtlich des zweiten Verstoßes ist der Schuldnerin ein – wenn auch fahrlässiger – Rechtsirrtum zu Gute zu halten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um das erste Bestrafungsverfahren handelt, das auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 28.5.2003 gegen die Schuldnerin geführt wird, genügt ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000 €, um den Zielen des § 890 Abs.1 ZPO gerecht zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt 75.000 €. Ungeachtet des Streitwertes des erstinstanzlichen Verfahrens bemisst sich der Beschwerdewert nach der Höhe des angegriffenen Ordnungsgeldes (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kap. 49 RZ 40 Fn. 106 m.w.N.).