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Oberlandesgericht Köln·6 W 10/99·25.03.1999

Zwangsgeld aus Vergleich: Auskunftspflicht nicht auf nachvertragliche Äußerungen erstreckt

ZivilrechtSchuldrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin rügte die Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verletzung einer im gerichtlichen Vergleich übernommenen Auskunftspflicht. Das OLG bestätigt, dass die Auskunftspflicht nur vergangene Äußerungen erfasst; für nachvertragliche Aussagen bleibt nur der Weg der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Schuldnerin zur Verbreitung des streitigen Schreibens keine Angaben machte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeld wegen Verletzung der Auskunftspflicht aus Vergleich als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Beschwerde auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine im gerichtlichen Vergleich über frühere Äußerungen vereinbarte Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf nach Abschluss des Vergleichs getätigte neue Äußerungen; für solche Verstöße kommt die Zwangsvollstreckung, insbesondere nach § 890 ZPO, in Betracht.

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Zur Durchsetzung einer im Vergleich geregelten Auskunftspflicht kann ein Zwangsgeld verhängt werden, wenn die Verpflichtete die geforderten Angaben zu Empfängern, Zeitpunkten oder Orten der früheren Erklärungen nicht erteilt.

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Behauptet die Gegenpartei nachvertragliche mündliche oder fernmündliche Äußerungen, begründet dies nicht die Erzwingung der Auskunft über frühere Erklärungen; insoweit kommt allenfalls die Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Betracht.

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In einem Beschwerdeverfahren gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche Verbreitungswege oder Empfänger konkret betroffen sind; unterbleibt diese Darlegung, bleibt das Zwangsgeld gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 888, 890§ 890 ZPO§ 793 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 668/97 -SH I-

Leitsatz

Hat sich eine Schuldnerin in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, über den von ihr in der Vergangenheit aufgestellte Behauptungen unter Mitteilung der Erklärungsempfänger sowie der Zeitpunkte und Orte der jeweiligen Äußerungen Auskunft zu erteilen, erstreckt sich diese Verpflichtung nicht auf etwaige nach Abschluß des Vergleichs liegende neuerliche Verstöße in Form entsprechender Verlautbarungen; insoweit besteht nur die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft und auch fristgerecht eingelegt.

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Sie ist indessen nicht begründet.

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Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der von ihr gemäß Ziff. 5 des vor dem Landgericht Köln am 18.11.1997 geschlossenen Vergleichs übernommenen Verpflichtung ein Zwangsgeld von 5.000,00 DM verhängt. In dem dortigen Vergleich hatte sich die jetzige Schuldnerin verpflichtet, der jetzigen Gläubigerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie im Zusammenhang mit dem Verkauf von S.-Produkten die Behauptung aufgestellt hatte, diese seien notwendige Verbesserungen der G.-Produkte. Insoweit hatte sie sich verpflichtet, die Auskunft unter Angabe der vollständigen Anschrift des jeweiligen Erklärungsempfängers sowie der Zeitpunkte und Orte der jeweiligen Erklärung zu erteilen.

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Das Landgericht hat wegen Verstoßes gegen diese Auskunftsverpflichtung ein Zwangsgeld verhängt, weil die Schuldnerin nur hinsichtlich der Empfänger des Schreibens vom 22. April 1997, nicht aber hinsichtlich des inhaltsgleichen Schreibens vom 9. Juni 1997 Auskunft erteilt habe. Außerdem seien die Adressaten der mündlichen und fernmündlichen Behauptungen gleicher Art nicht genannt.

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Mit der sofortigen Beschwerde streitet die Schuldnerin mündliche und telefonische Behauptungen der fraglichen Art ab und weist darauf hin, dass die Gläubigerin für ihre gegenteilige Behauptung bislang keinen Beweis geführt habe. Diese Beanstandung der sofortigen Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt. Die behaupteten mündlichen und fernmündlichen Auskünfte werden von der Gläubigerin nämlich entweder auf das Jahresende 1997 oder in das Jahr 1998 datiert und würden damit in einen Zeitraum nach dem Abschluss des Vergleichs vom 18. November 1997 fallen. Dann kommt aber nur die Verwirkung einer Vertragsstrafe gemäß Ziff. 4 des Vergleiches wegen Verstoßes gegen die dort festgehaltene Unterlassungsverpflichtung in Betracht, nicht aber eine Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der gemäß Ziff. 5 des Vergleichs geschuldeten Auskunft, die sich auf die aufgestellten Behauptungen aus der Vergangenheit bezog.

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Zum Erfolg vermag dies der Beschwerde freilich nicht zu verhelfen, weil sie alle Ausführungen dazu unterlässt, welche Adressaten ihr Schreiben vom 9. Juni 1997 gehabt hat. Dieses Schreiben ist mit dem Schreiben vom 22. April 1997, welches Anlass für den durch Vergleich beendeten Vorprozess war, inhaltsgleich. Die Schuldnerin hat sich bislang zur Art der Verbreitung dieses Schreibens vollständig ausgeschwiegen. Das rechtfertigt das vom Landgericht festgesetzte Zwangsgeld.

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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 97 ZPO.

9

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

10

5.000,00 DM.