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Oberlandesgericht Köln·6 W 109/12·03.07.2012

Beschwerde gegen Auskunftsgestattung nach §101 UrhG zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtAuskunftsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die richterliche Gestattung, der Antragstellerin Namen und Anschrift bestimmter Internetnutzer mitzuteilen. Das OLG Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte die Aktivlegitimation und die hinreichende Beweiserhebung (eidesstattl. Versicherungen, Sachverständigengutachten) sowie die Annahme einer gewerblichen Rechtsverletzung. Ein behaupteter Rechtsmissbrauch rechtfertigte im Anordnungsverfahren keinen Abweisungsgrund.

Ausgang: Beschwerde gegen Gestattung der Auskunft nach §101 UrhG als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach §101 Abs. 9 S.4 UrhG ist zwar zulässig, der Beschwerdeführer kann sich jedoch nicht auf Umstände berufen, die im Anordnungsverfahren ungeprüft geblieben sind; insoweit reicht die Prüfung der antragsseitig plausibel dargelegten Tatsachen.

2

Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Urheberrechten kann durch einen ©‑Vermerk und die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers über eingeräumte ausschließliche Nutzungsrechte auch ohne Vorlage eines schriftlichen Vertrags ausreichend nachgewiesen werden.

3

Das gleichzeitige Herunterladen und Anbieten eines knapp nach Erstveröffentlichung verbreiteten Pornovideos in einer Tauschbörse kann eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen, auch wenn es sich aus zuvor anderweitig veröffentlichen Sequenzen zusammensetzt, wenn eine relevante kommerzielle Vermarktung ersichtlich ist.

4

Für den Nachweis offensichtlicher Rechtsverletzungen im Auskunftsverfahren genügen aussagekräftige eidesstattliche Versicherungen von Softwareherstellern und sachverständige Erklärungen zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Ermittlungstechnik und der Zuordnung von Dateien zu IP‑Adressen.

5

Vermutete Umstände eines etwaigen rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Antragstellers begründen im Gestattungsverfahren nicht ohne Weiteres die Unterlassung der Auskunftserteilung, soweit die anordnende Kammer auf der Grundlage plausibler Darlegungen entschieden hat.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG§ 63, 17 ff. FamFG§ 95 UrhG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 223 O 369/11

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.12.2011 – 223 O 369/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Gründe

2

Durch den angefochtenen Beschluss ist der Beteiligten zu 3.) gestattet worden, der Antragstellerin Auskunft über den Namen und die Anschrift bestimmter Internetnutzer zu erteilen. Hiergegen richtet sich die am 04.02.2012 bei dem Landgericht Köln eingegangene, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der richterlichen Gestattungsanordnung gerichtete Beschwerde der von der Antragstellerin unter dem 31.01.2012 abgemahnten Beschwerdeführerin.

3

Die als zulässig zu behandelnde Beschwerde (§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, §§ 63, 17 ff. FamFG) ist nicht begründet. Der Inhaber eines Internetzugangs kann zwar Beschwerde einlegen, um eine Verletzung seiner Rechte durch die mit der Auskunft erledigte richterliche Anordnung über die Verwendung seiner Verkehrsdaten feststellen zu lassen. Dabei kann er sich jedoch nicht mit Erfolg auf Umstände stützen, die im Anordnungsverfahren ungeprüft bleiben; außer für den Inhalt der erst nach der Anordnung erteilten Auskunft und die tatsächliche Nutzung des Internetzugangs gilt dies auch für das substantiierte Bestreiten von Tatsachen, von deren Vorliegen die anordnende Zivilkammer auf Grund plausibler Darlegung der Antragstellerin ausgehen durfte. Aus diesem Grund bleiben die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen – ohne dass damit eine Entscheidung über ihre Erheblichkeit in einem künftigen Hauptsacheverfahren verbunden wäre – hier ohne Erfolg, wie bereits das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat:

4

Die Antragstellerin hat ihre Aktivlegitimation in Bezug auf die in Rede stehenden pornografischen Bild- und Tonfolgen (§ 95 UrhG) durch Verweis auf den ©-Vermerk auf dem Video-Cover und eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers, dass ihr ausschließliche Nutzungsrechte an dem in ihrem Auftrag produzierten Video eingeräumt worden sei, auch ohne Vorlage eines schriftlichen Vertrages mit der Auftragnehmerin hinreichend belegt.

5

Das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten eines pornografischen Videos von 45 Minuten Laufzeit in einer Internettauschbörse weniger als sechs Monate nach Erstveröffentlichung – wie hier – ist als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auch dann anzusehen, wenn es sich um einen Zusammenschnitt bereits anderweitig veröffentlichter Videosequenzen handelt, der für Private nicht im Versandhandel erhältlich ist; die in der Onlinewerbung der Antragstellerin genannten Preise sprechen insoweit – wie vom Landgericht zu Recht betont – nicht gegen, sondern für eine relevante kommerzielle Vermarktung.

6

Zum Nachweis der geltend gemachten „offensichtlichen“ Rechtsverletzungen (Anlage ASt 1) genügen die aussagekräftigen eidesstattlichen Versicherungen des Softwareentwicklers X von der C in P und des Sachverständigen Dipl. Ing. (BA) L, wonach die zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind und die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der bezeichneten IP-Adressen zu den fraglichen Zeitpunkten geführt hat.

7

Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin, die nach dem Beschwerdevorbringen am 23.05.2011 in Irland registriert wurde und in der Antragsschrift eine andere Anschrift angegeben hat als bei Registrierung und Abmahnung, ist vom Landgericht im vorliegenden Verfahren – ohne Präjudiz für die Würdigung der mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente in einem künftigen Hauptsacheverfahren – zu Recht nicht erwogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt worden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 84 FamFG.

9

Beschwerdewert:  780,- €