Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·6 W 107/04·12.10.2004

Werbung für 1‑Cent‑Farbbilder: sofortige Beschwerde abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)WerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Beschwerde ein. Streitgegenstand war die Frage, ob die Werbeaussage eines 1‑Cent‑Angebots unklar i.S.v. § 4 Ziff. 4 UWG sei. Das Oberlandesgericht hielt die Werbungsbedingungen für klar und eindeutig und wies die Beschwerde zurück; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslegung werblicher Angaben nach § 4 Ziffer 4 UWG richtet sich nach dem Verständnis des durchschnittlichen angesprochenen Verkehrs; die Aufteilung der Aussage in mehrere Sätze führt nicht ohne Weiteres zur Unklarheit.

2

Eine Preisangabe, die durch eine ausdrückliche Bezugsvoraussetzung (z. B. "bei Erstbestellung") qualifiziert wird, ist klar, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass der Preis nicht für Nachbestellungen gilt.

3

Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 S. 2 ZPO ist gegen Entscheidungen über einstweilige Verfügungen statthaft; sie kann zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet sein, wenn die angegriffene Entscheidung rechtlich zutreffend ist.

4

Trifft die Beschwerde in der Sache nicht, so hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 4 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 33 O 347/04

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 347/04 – vom 5.10.2004, durch den sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

2

Die gem. § 567 Abs.1 S.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Die Bedingungen, unter denen die Antragsgegnerin den Abzug von Farbbildern für 1 Cent anbietet, sind in der angegriffenen Werbung auch nach Auffassung des Senats im Sinne von § 4 Ziffer 4 UWG klar und eindeutig angegeben. Die Werbung wird so verstanden, wie die Kammer dies in dem angefochtenen Beschluss dargelegt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Werbeaussage auf zwei selbständige Sätze aufgeteilt ist. Die Formulierung "bei Erstbestellung ..." zu Beginn des zweiten Satzes macht die Bedingungen nicht uneindeutig, sondern stellt im Gegenteil ausdrücklich klar, dass bei Nachbestellungen von einem bereits entwickelten Film der Preis nicht gilt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

4

Beschwerdewert: 9.000 €.