Unterlassung: Außenwerbung für Tabak und E‑Zigaretten untersagt (OLG Köln, 6 UKl 1/24)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt nach §§5 UKlaG i.V.m. §12 UWG Unterlassung gegen eine Ladenbetreiberin, die im Schaufenster Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten beworben hat. Das OLG Köln erachtete den Antrag als begründet, weil §20a TabakerzG Außenwerbung für Tabakwaren und E‑Zigaretten verbietet. Die Fachhandelsausnahme greift nicht, da es sich um einen Gemischtwarenladen handelt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Unterlassungsantrag wegen unzulässiger Außenwerbung für Tabakerzeugnisse und E‑Zigaretten vom OLG Köln stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Antragsberechtigte nach §3 Abs.1 UKlaG können Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn eine verbraucherschützende Vorschrift (hier §20a TabakerzG) durch Außenwerbung verletzt wird.
Außenwerbung im Sinne des §2 Nr.9 TabakerzG umfasst auch Schaufensterwerbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten.
Die Ausnahmeregelung des §20a Satz 2 TabakerzG gilt nur für Fachhandel; ein Gemischtwarenladen mit breitem Warensortiment fällt nicht unter diese Ausnahme.
In Verfügungsverfahren sind in den Verbotstenor nur solche Lichtbilder aufzunehmen, die die konkrete Verletzungsform (konkrete Werbemaßnahmen) wiedergeben; bloße Örtlichkeitsabbildungen sind nicht aufzunehmen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Außenwerbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten zu betreiben, wenn dies geschieht wie folgt:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
„Bilddarstellung wurde entfernt“
und/oder
„Bilddarstellung wurde entfernt“.
II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin betreibt unter der Anschrift T.-straße N01 in U. einen Gemischtwarenladen, in welchem sie vorwiegend Getränke, aber auch Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter anbietet. Am 08.01.2024 und am 11.01.2024 hat sie - wie aus dem Verbotstenor ersichtlich - Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten beworben.
Diese den Antrag gemäß §§ 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG begründenden Tatsachen sind durch eidesstattliche Versicherung des Herrn Z. E. vom 25.02.2024 sowie die in der Antragsschrift abgebildeten Lichtbilder glaubhaft gemacht worden.
Der Anspruch des Antragstellers, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG antragsberechtigt ist, ergibt sich in der Sache aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.v.m. §§ 20 a Satz 1, 2 Nr. 9 TabakerzG. Durch die sich aus dem Verbotstenor im Einzelnen ergebenden Werbemaßnahmen hat die Antragsgegnerin im Sinne des § 2 Nr. 9 TabakerzG Außenwerbung – worunter auch Schaufensterwerbung fällt - für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten betrieben und damit gegen das Verbot in § 20 a TabakerzG verstoßen, welches eine verbraucherschützende Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG darstellt. Der Ausnahmetatbestand des § 20 a Satz 2 TabakerzG greift zu Gunsten der Antragsgegnerin nicht ein, da sie keinen Fachhandel im Sinne dieser Vorschrift betreibt, sondern im großen Umfang auch andere Waren zum Verkauf anbietet.
Sofern in der Antragsschrift sowie der Abmahnung weitere Lichtbilder abgebildet waren, welche keine konkreten Werbemaßnahmen aufgezeigt haben, waren diese nicht in den Verbotstenor aufzunehmen. Der Senat hat den Antrag nach § 938 ZPO insoweit nach dem Inhalt der Antragsbegründung dahin ausgelegt, dass nur ein Verbot der beanstandeten Tabakwerbung erstrebt wird und daher nur solche Lichtbilder die konkrete Verletzungsform wiedergeben sollen, die auch konkrete Werbemaßnahmen zeigen, nicht aber die weiteren Lichtbilder, die lediglich der Veranschaulichung der Örtlichkeit dienen sollen. Eine teilweise Zurückweisung des Verfügungsantrags ist damit nicht verbunden; es handelt sich lediglich um eine Klarstellung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.