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Oberlandesgericht Köln·6 U 99/93·25.01.1994

Berufung wegen irreführender Werbebriefaktion nach § 1 UWG zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtUnterlassungsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Unterlassung gegen eine Briefaktion des Antragsgegners, die falsche Zuständigkeits- und Alleinvertragsbehauptungen enthielt. Zentral war, ob dies unlautere Wettbewerbshandlung nach § 1 UWG darstellt und wer aktivlegitimiert ist. Das OLG Köln bestätigte das landgerichtliche Urteil: die Angaben sind grob wettbewerbswidrig, die Antragstellerin ist klagebefugt und Wiederholungsgefahr besteht.

Ausgang: Berufung des Antragsgegners gegen Unterlassungsurteil wegen unlauterer Werbung nach § 1 UWG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Unwahre oder irreführende Angaben, die darauf abzielen, sich in fremde Vertragsverhältnisse einzudrängen oder gegenüber Dritten als alleiniger Vertragspartner aufzutreten, verstoßen gegen die guten Sitten im Wettbewerb und sind nach § 1 UWG untersagbar.

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Ein Unterlassungsanspruch nach UWG steht auch dem Franchisegeber zu, wenn die wettbewerbswidrige Maßnahme unmittelbare Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen der Franchisenehmer hat und damit die wirtschaftlichen Interessen des Franchisegebers berührt.

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Die Verantwortlichkeit für eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme trifft auch einen Mitstörer; das Tätigwerden im Auftrag Dritter entbindet nicht von der eigenen Verantwortlichkeit für die wettbewerbsrechtliche Handlung.

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Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor und sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ihn als einmalige Ausnahme erscheinen lassen, ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen und ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 1 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 545 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 O 107/92

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 4. März 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 107/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin zu Recht gemäß § 1 UWG entspro-chen, denn es widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb, sich mit unrichtigen Angaben in fremde Vertragsverhältnisse zu drängen, wie es mit der im vorliegenden Verfahren beanstandeten Briefaktion des Antragsgegners geschehen ist.

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Zwar ist unstreitig der Vertrag der Antrag-stellerin mit der Firma W. R. K. GmbH zur Belegung von Einkaufswagen mit Werbeflächen vom 16. April/21. April 1987 zum 20. April 1992 beendet worden. Wie aber bereits in dem Urteil des Senats vom 19. November 1993 in dem Verfah-ren 6 U 151/93 (81 O 125/92 LG Köln) ausgeführt, werden die von der Antragstellerin bzw. von den "Franchisenehmern" der Antragstellerin mit den einzelnen Werbekunden abgeschlossenen Verträge da-von nicht berührt. Dies macht auch die Regelung in Abschnitt D der Vereinbarung der Antragstellerin mit der Firma W. R. K. GmbH deutlich.

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Entgegen den Angaben des beanstandeten Schrei-bens kann danach keine Rede davon sein, daß der Antragsgegner und bzw. oder die Firma W. R. K. GmbH "ab sofort" für die Werbung in dem Schrei-ben angeführten Märkten zuständig und "alleiniger Vertragspartner und Zahlungsempfänger" für das von den Werbekunden für die Werbung auf Einkaufswagen zu entrichtende Entgelt ist. Daß aber ein Einwir-ken auf die Vertragspartner der Antragstellerin bzw. ihrer "Franchisenehmer" mit derartigen Fehl-informationen grob wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG ist, bedarf keiner Darlegung.

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Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung ih-res Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin selbst Werbeverträge mit den einzelnen Werbekunden abschließt oder ob dies nur durch ihre "Franchi-senehmer" geschieht. Die beanstandete Wettbewerbs-maßnahme des Antragsgegners wendet sich jedenfalls auch gegen die "Franchisenehmer" der Antragstelle-rin, die an die Antragstellerin neben einer "Ein-trittsgebühr" unstreitig laufende Lizenzgebühren aus ihren Einnahmen aufgrund von Verträgen mit Werbekunden entrichten. Die Antragstellerin ist schon deshalb unmittelbar durch die streitgegen-ständliche Werbeaktion des Antragsgegners betrof-fen. Der Antragsgegner wiederum ist als Handelnder passivlegitimiert. Dabei ist unerheblich, ob der Antragsgegner auch im Auftrag der Firma W. R. K. GmbH tätig geworden ist. Dies berührt nicht sei-ne Verantwortlichkeit als - zumindest - Mit-Störer (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 14 Rdnr. 2 ff. m.w.N.).

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Schließlich besteht auch die Gefahr, daß der An-tragsgegner die beanstandete Aktion zukünftig wie-derholen wird. Da bereits ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist die Gefahr einer erneuten Begehung derartiger Verstöße zu vermuten. Umstände, die ge-eignet wären, das streitgegenständliche Schreiben als einmalige Aktion des Antragsgegners erscheinen zu lassen, sind weder dem Inhalt des beanstandeten Schreibens noch dem Vortrag des Antragsgegners zu entnehmen.

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Die Kostenentscheidung der danach erfolglosen Berufung des Antragsgegners beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Ver-kündung rechtskräftig.