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Oberlandesgericht Köln·6 U 98/96·22.08.1996

Polemische Kritik an TV-Nachrichten („Infotainment“) als zulässige Meinungsäußerung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Äußerungsrecht (Presse-/Meinungsfreiheit)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein privater Fernsehsender begehrte im Eilverfahren Unterlassung herabsetzender Aussagen aus einem Presseartikel über seine Nachrichtenpräsentation. Das OLG Köln hob die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag zurück. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 14 UWG a.F.) scheiterten mangels Handelns zu Wettbewerbszwecken bei pressetypischer Berichterstattung. Deliktsrechtliche Unterlassungsansprüche verneinte der Senat, weil die Äußerungen als (polemische) Werturteile mit sachlichem Bezug von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt und keine Schmähkritik seien.

Ausgang: Berufung erfolgreich; einstweilige Verfügung aufgehoben und Unterlassungsantrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Presseveröffentlichungen genügt die objektive Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung nicht, um ohne Weiteres ein Handeln zu Wettbewerbszwecken anzunehmen; die Wettbewerbsabsicht ist anhand konkreter Umstände positiv festzustellen.

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Aggressive oder herabsetzende Formulierungen in einem Presseartikel begründen für sich genommen keine subjektive Wettbewerbsförderungsabsicht, wenn der Beitrag erkennbar der Information und öffentlichen Meinungsbildung dient.

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Auch stark polemische und kränkende Werturteile sind von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie – nach Herauslösung von Übertreibung, Zynismus und Sarkasmus als Stilmitteln – einen sachbezogenen Aussagekern zur kritisierten Sache aufweisen und nicht der reinen Diffamierung dienen.

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Die Zulässigkeit eines auch „vernichtenden“ Werturteils in der Presse setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die tatsächlichen Grundlagen der Wertung gleichzeitig mitgeteilt werden; entscheidend ist das Vorliegen eines sachlichen Bezugspunkts aus Sicht des Kritikers.

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Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog (unternehmerisches Persönlichkeitsrecht / Gewerbebetrieb) scheiden aus, wenn die beanstandete Kritik als Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ UWG §§ 1, 14§ BGB §§ 823, 1004§ Art. 5 GG§ 1, 14 UWG§ 1 UWG§ 14 UWG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 376/95

Leitsatz

1. Allein der Umstand, daß ein Presseartikel, der sich mit der Nachrichten-Berichterstattung eines privaten Fernsehsenders befaßt, agressive, die Mitarbeiter des Senders herabsetzende Formulierungen enthält, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, er diene - auch in subjektiver Hinsicht - Wettbewerbszwecken. 2. Auch in hohem Maße herabsetzende und kränkende Äußerungen in einem Presseartikel sind von dem in Art. 5 GG gestgeschriebenen Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn der Artikel - seiner polemischen, von Zynismen und Sarkasmen gekennzeichneten Elemente entkleidet - seinem Inhalt nach einen auf den Gegenstand der Kritik sachlich bezogenen Aussagegehalt aufweist. 3. Die Zulässigkeit eines - auch vernichtenden - Wetturteils in einem Presseartikel verlangt nicht die (gleichzeitige) Mitteilung der Tatsachen, die das Urteil - aus der Sicht des Kritikers - tragen. 4. Zur Frage zulässiger Kritik am sog. ,Infotainment" auf dem Gebiet der Nachrichtenübermittlung im Fernsehen.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 6. Dezember 1995 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 376/95 - wie folgt abgeändert: Die mit Beschluß desselben Gerichts vom 18. August 1995 erlassene einstweilige Verfügung wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlaß gerichteten Antrags vom 15. August 1995 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Antragsgegnerin ist nicht nur zulässig, sondern auch in der Sache selbst erfolgreich.

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Sie führt zur Aufhebung der mit dem angefochtenen Urteil bestätigten einstweiligen Beschlußverfügung, weil der Antragstellerin der darin titulierte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

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Soweit die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren, mit welchem sie das Verbot der dem Artikel "Blut und Sperma" im einzelnen entnommenen Aussagen bezweckt, auf die §§ 1, 14 UWG stützen will, konnte sie damit von vornherein nicht durchdringen. Diese wettbewerbsrechtlichen Ansprüche scheitern daran, daß - was für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften des UWG aber vorauszusetzen ist - auf Seiten der Antragsgegnerin kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegt.

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Allerdings ist es richtig, daß der beanstandete Artikel objektiv dazu geeignet ist, den Wettbewerb zwischen der Antragstellerin und ihren Mitbewerbern zu beeinflussen. Dabei kann es dahinstehen, ob sich unmittelbar im Verhältnis zwischen den Parteien, die als Publikationsorgane im weitesten Sinne in Wettbewerb miteinander stehen, eine derartige Beeinflussung der wettbewerblichen Positionen auswirken kann. Selbst wenn im konkreten Fall nur und gerade auf die Eigenschaft der Antragstellerin als Medium der Nachrichtenübermittlung und -präsentation abzustellen sein sollte, mit der die Antragsgegnerin - jedenfalls was das hier in Rede stehende Magazin "P." angeht - sich jedoch nicht befaßt, ist der Artikel objektiv geeignet, die wettbewerbliche Position Dritter (öffentlich-rechtlicher und/oder privater) Nachrichtensender zum Nachteil der Antragstellerin zu fördern, indem die Nachrichtenpräsentation der Antragstellerin kritisiert und das Interesse der Leser auf Nachrichtensendungen anderer Fernsehveranstalter hingelenkt wird, deren unter anderem für Werbekunden relevantes Zuschaueraufkommen damit gesteigert wird. Das aber reicht für die Annahme einer Wettbewerbshandlung in objektiver Hinsicht aus. Denn als Wettbewerbshandlung ist nicht nur die Förderung eigenen, sondern auch die fremden Wettbewerbs anzusehen (vgl. für viele: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., Einleitung UWG, Rdnr. 215 m.w.N.).

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Jedoch steht in subjektiver Hinsicht ein Handeln zu Wettbewerbszwecken, nämlich die Absicht, mit der Veröffentlichung des angegriffenen Artikels den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, nicht fest. Da es sich bei der Antragsgegnerin um ein dem allgemeinen Presseprivileg unterfallendes Publikationsorgan handelt, kann allein aufgrund der objektiven Eignung des streitbefangenen Beitrags zur Wettbewerbsförderung und des Bewußtseins des Verfassers, daß eine solche Wirkung eintreten kann, nicht auf eine Wettbewerbs(förderungs)absicht geschlossen werden. Grund für eine Presseäußerung kann vielmehr auch das besondere Anliegen der Presse sein, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten oder zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, so daß die für die Anwendbarkeit der §§ 1, 14 UWG aber erforderliche subjektive Voraussetzung einer Wettbewerbshandlung nicht schon aufgrund der objektiven Eignung des Pressebeitrags zur Wettbewerbsbeeinflussung zu vermuten, sondern aufgrund der den Beitrag jeweils konkret kennzeichnenden Umstände besonders festzustellen ist (vgl. BGH GRUR 1995, 270/272 - "Dubioses Geschäftsgebaren" -; BGH GRUR 1986, 812/813 - "Gastrokritiker"; BGH GRUR 1986, 898/899 - "Frank der Tat" -; BGH GRUR 1982, 234/235 - "Großbanken-Restquoten"). Letzteres setzt wiederum voraus, daß neben den vorbezeichneten pressespezifischen Motivationen eine nicht ganz hinter diese zurücktretende Absicht, auf den Wettbewerb einzuwirken, belegt werden kann (vgl. BGH a.a.O.). Anhaltspunkte für eine solche nicht oder nicht völlig von dem normalerweise im Vordergrund stehenden Ziel der Unterrichtung oder Meinungsbeeinflussung der Öffentlichkeit verdrängte Wettbewerbsförderungsabsicht sind jedoch weder dem Inhalt noch der Form des hier in Rede stehenden Pressebeitrags der Antragsgegnerin zu entnehmen. Allein der Umstand, daß dieser Artikel in aggressiven und die Betroffenen zweifellos auch herabsetzenden Formulierungen gehalten ist, läßt auf eine wettbewerbsspezifische Motivation nicht schließen. Denn auch bei polemisch überspitzten, einseitig und generell herabsetzend gehaltenen Beiträgen kann durchaus die Absicht einer öffentlichen Information und Meinungsbeeinflussung bestehen und/oder eine anderweitige Motivation im Spiel sein, die ihrerseits keinerlei Wettbewerbsbezug aufweist (vgl. BGH a.a.O. - "Dubioses Geschäftsgebahren" - und - "Frank der Tat" -). Im gegebenen Fall kann weiter nicht übersehen werden, daß mit dem Artikel erkennbar eine bestimmte Form der Nachrichtenpräsentation sowie die der Nachrichtenauswahl selbst zugrundeliegenden Kriterien angeprangert werden sollen, bei denen - so die offenkundig vom Verfasser zum Ausdruck gebrachte Kritik - ggfls. sogar unter Zurückstellen der Information über Sachverhalte von weltweiter Bedeutung die Nachrichten in erster Linie auf ihren "Unterhaltswert" hin ausgewählt und unter Verletzung des Gebots journalistischer Zurückhaltung und Neutralität in einer vordergründig an die Sensationslust des Publikums appellierenden Manier dargeboten würden. Insoweit reiht sich der Beitrag in die öffentliche Diskussion um die unter dem Schlagwort "Infotainment" im weitesten Sinne zusammengefaßte Form der möglichst "unterhaltsamen" Information über in vielen Fällen von erheblicher Gewalttätigkeit und Grausamkeit gekennzeichnete Ereignisse ein und liegt ihr damit eindeutig eine pressespezifische Motivation zugrunde, die der Annahme widerspricht, daß es der Antragsgegnerin in irgendeiner beachtlichen Weise dabei (auch) um Wettbewerbsinteressen gegangen sei.

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Liegt danach auf Seiten der Antragsgegnerin subjektiv keine Wettbewerbshandlung vor, scheiden die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - hier konkret - die §§ 1 und 14 UWG - von vornherein als Anspruchsgrundlagen aus.

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Aber auch aus den wegen etwaiger Verletzung ihres unternehmerischen Persönlichkeitsrechts in Betracht zu ziehenden wettbewerbsunabhängigen allgemeinen Bestimmungen der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog kann die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht herleiten.

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Daß die Antragstellerin im Grundsatz als juristische Person Persönlichkeitsschutz beanspruchen kann, soweit ihre Funktion und soziale Wertgeltung als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist, steht außer Zweifel (vgl. für viele: Palandt-Thomas, BGB, 54. Aufl., Rdnr. 181 zu § 823 m.w.N.). Eben dieser Bereich ist hier auch berührt, da die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren gerade darauf stützt, daß sie durch den angegriffenen Artikel bzw. die darin eingestellten, konkret beanstandeten Aussagen in ihrer Eigenschaft als ein sich unter anderem mit der Nachrichtenübermittlung und -präsentation befassendes Unternehmen diffamiert werde.

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Auch kann weiter unterstellt werden, daß die Antragstellerin durch die von ihr beanstandete Äußerungen durchweg selbst in ihrem eigenen unternehmerischen Persönlichkeitsrecht betroffen, sie daher unmittelbar verletzt und für das geltend gemachte Unterlassungsbegehren aktiv legitimiert ist (vgl. hierzu: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdnr. 12. 38/12.39 m.w.N.).

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Jedoch scheitert das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin daran, daß die Antragsgegnerin sich für die in Rede stehenden Äußerungen auf ein hier vorrangig zu bewertendes Recht zur freien Meinungsäußerung berufen kann, daher - soweit die Antragstellerin durch die angegriffenen Presseäußerungen in ihrer unternehmerischen Ehre verletzt ist - der Antragsgegnerin ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.

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Allerdings ist es richtig, daß der verfahrensbetroffene Beitrag jedenfalls mit den unter Ziffer 1.2 und 1.3 des Unterlassungsantrags aufgeführten Äußerungen eine Reihe von herabsetzenden, die Antragstellerin in ihre Ehre kränkenden Äußerungen enthält: Soweit darin ausgeführt ist, daß das Schicksal des allenfalls zu lokaler Berühmtheit gelangten Kaimans Sammy in der "R.-Newswährung" schwerer wiege als "tausend Leichen in Burundi", wird damit das Ansehen der Antragstellerin als ein Nachrichtensendungen veranstaltendes Privatunternehmen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Entsprechendes gilt, soweit die von dem Informationsdirektor H. zweifellos mitgeprägte Nachrichtensendung der Antragstellerin als "Dailysoap aus Blut und Sperma" bezeichnet wird, in deren Verlauf dem Reporter die Funktion eines "Kellners gut verdaulicher Info-Häppchen" zugewiesen werde. Jede dieser Aussagen ist - sei es unmittelbar oder mittelbar durch die hiermit geweckten Assoziationen der Leser - geeignet, das unternehmerische Ansehen der Antragstellerin als Nachrichtenmedium in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Denn gerade an Nachrichtensendungen werden vom Publikum - zu dem die Mitglieder des erkennenden Senats zweifellos zählen - in aller Regel besondere Maßstäbe betreffend die Seriosität, Distanz und Objektivität der Nachrichtenauswahl und -präsentation angelegt. Indem der Antragstellerin mit den vorbezeichneten Aussagen aber eine in erster Linie am Sensations- und Unterhaltungswert orientierte Nachrichtenauswahl und -übermittlung angelastet wird, die den vorbezeichneten Maßstäben nicht genüge, wird auch der das Konzept der solcher Art kritisierten Sendung tragenden Antragstellerin selbst das unternehmerische Bemühen und die Vorsorge um eine seriöse und distanzierte Nachrichtensendung abgesprochen. Daß all dies die Wertgeltung und Kompetenz der Antragstellerin als Unternehmen herabsetzt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Erörterung.

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Die Antragstellerin hat gleichwohl die angegriffenen Presseäußerungen hinzunehmen, weil diese sämtlich von dem in Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz festgeschriebenen Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind.

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Zwar hat auch im Rahmen einer durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 geschützten öffentlichen Auseinandersetzung der von einer herabsetzenden Kritik Betroffene nicht jede negative Beurteilung seiner Person hinzunehmen. Auch dort, wo er ein negatives Werturteil abgibt, ist der Kritiker zur Rücksichtnahme auf die Ehre des Angegriffenen verpflichtet. Zwar wird von ihm nicht verlangt, daß er das "mildeste Mittel" zur Verdeutlichung seines Standpunkts einsetzt. Jedoch muß seine Kritik nach Art und Aussagegehalt sachbezogen sein. Das berechtigte Interesse der Presse daran, sich an einer Auseinandersetzung der Meinungen zu beteiligen, und hierzu mit einer unter Umständen auch scharfen und schonungslosen, sogar ausfälligen Kritik beizutragen, deckt nicht ein dem Betroffenen nachteiliges Werturteil, das in keinem inneren Zusammenhang mit dem erörterten Gegenstand steht und lediglich aus dem äußeren Anlaß der Interessenwahrung gemacht ist, in Wirklichkeit aber ausschließlich dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren (vgl. für viele: BVerfG NJW 1993, 1462; BGH GRUR 1995, 273 - "Dubioses Geschäftsgebaren" -; BGH GRUR 1975, 208/209 f - "Deutschland-Stiftung" -; BGH GRUR 1962, 324 - "Doppelmörder" - jeweils mit weiteren Nachweisen). Um eine solche, von der in Artikel 5 Grundgesetz geschützten Presse- und Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleisteten, ausschließlich die Diffamierung der Antragstellerin bezweckende sogenannte "Schmähkritik" handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Aussagen jedoch nicht.

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Dabei ist von vornherein davon auszugehen, daß die von der Antragstellerin angegriffenen, dem Artikel "Blut und Sperma" entnommenen Äußerungen sämtlich als Werturteile und nicht etwa als von dem Grundrechtsschutz der Presse- und Meinungsfreiheit nicht gedeckte unwahre Tatsachenbehauptungen einzuordnen sind (vgl.: BGZ 31, 308/318 = GRUR 1960, 449 - "Alte Herren" -). Zwar ist es richtig, daß den hier fraglichen Äußerungen teilweise auch ein tatsächlicher Aussagegehalt innewohnt. Indem beispielsweise kritisiert wird, daß bei der Nachrichtensendung der Antragstellerin die publizierten Ereignisse nicht anhand ihres objektiven Informationsgehaltes, sondern "unterhaltsbetont" ausgewählt und dargeboten werden, ist damit eine in tatsächlicher Hinsicht durchaus überprüfbarer Aussage über das Konzept der Nachrichtensendung als solches einschließlich der zu seiner Umsetzung erteilten Direktiven gemacht, deren Richtigkeit sich etwa aus dem Vergleich mit anderen Nachrichtensendungen bzw. den dort veröffentlichten Informationen und ihrer Präsentation nachvollziehen läßt. Unabhängig davon, inwiefern die Unwahrheit dieser "tatsächlichen Behauptungen" glaubhaft gemacht ist, steht jedoch im gegebenen Fall bei sämtlichen angegriffenen Presseäußerungen der wertende Charakter eindeutig so sehr im Vordergrund, daß demgegenüber ein ihnen zugleich innewohnender Tatsachengehalt durchgängig vollständig in den Hintergrund tritt. Anliegen und Schwerpunkt des zudem in der mit "Meinung" betitelten Kolumne erschienenen Artikels liegen offenkundig und für jeden Leser zwanglos erkennbar auf der subjektiven Bewertung des Konzepts der Nachrichtensendung der Antragstellerin sowie der Auswahl und Präsentation der Nachrichten selbst einschließlich des damit zum Ausdruck gebrachten Journalismusverständnisses, nicht aber in der Darstellung und Dokumentation der den Anlaß zu dieser Kritik bietenden tatsächlichen Vorgänge selbst (vgl. zur Abgrenzung: BGHZ 45, 296/304; BGHZ 65, 325/330 - "Warentest II" -).

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Die somit insgesamt als Werturteile zu behandelnden, von der Antragsgegnerin als Herausgeberin des Magazins P. zu verantwortenden Äußerungen bewegen sich auch innerhalb einer durch die Wahrnehmung der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckten sachbezogenen Kritik.

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Dabei ist von vornherein der besondere Charakter der in Rede stehenden Presseäußerung zu berücksichtigen, der durch eine durchweg stark überzeichnete, polemisch aggressive und beißende - insgesamt sarkastische und zynische - Diktion gekennzeichnet ist. Ob - wie die Antragsgegnerin das meint - der verfahrensbetroffene Artikel als Satire einzuordnen ist, die zudem den Rang eines durch Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz geschützten Kunstwerks einnimmt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn auch bei Erklärungen, die als "einfache" Meinungs- und Presseäußerungen dem Schutzbereich des Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz unterfallen, sind deren übertreibende und verzerrenden Elemente, soweit sie als besondere Ausdrucks- und Stilmittel verwendet werden, zu berücksichtigen. Denn es darf einer auf ihre Zulässigkeit hin zu beurteilenden Äußerung kein Inhalt unterschoben werden, den der Urheber ihr erkennbar nicht beilegen wollte (vgl. BVerfG NJW 1992, 2073 - "geb. Mörder" -).

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Weist die um ihre sarkastischen und zynischen Elemente entkleidete Äußerung ihrem "eigentlichen Inhalt" nach einen auf den Gegenstand der Kritik sachlich bezogenen Aussagegehalt auf, und läßt sich auch aus der Art der sarkastisch-zynischen "Einkleidung" selbst kein Anhaltspunkt für einen ausschließlich der Diffamierung des Kritisierten dienenden Zweck der Äußerung herleiten, kann insgesamt nicht auf eine den Schutzbereich von Artikel 5 Abs. 1 GG überschreitende, daher unzulässige Schmähkritik geschlossen werden (vgl. in diesem Sinne: BVerfG NJW 1992, 2073/2074).

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Diesen Vorgaben halten die angegriffenen Äußerungen stand:

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Hinter den zweifellos sarkastischen und die Antragstellerin aggressiv herabsetzenden Formulierungen, über deren geschmackliche Einordnung der Senat nicht zu befinden hat, steht ganz eindeutig die Auseinandersetzung mit einer bestimmten, der Antragstellerin angelasteten Form der Nachrichtenübermittlung, die entweder bereits bei der Auswahl der Nachrichten - ggfls. sogar unter Hintenanstellen auch von Ereignissen großer Tragweite - vordergründig die Sensationslust sowie das Unterhaltungsbedürfnis des Publikums zu befriedigen sucht oder die bei der Präsentation der Nachrichten unter Aufgabe journalistischer Objektivität und Distanz in den Ereignissen zum Teil unangemessener, auch hier wiederum unterhaltungsbetonter Weise berichtet. Insofern weisen die in Rede stehenden Presseäußerungen eindeutig eine Sachbezogenheit der Kritik auf, die im inneren Zusammenhang mit dem gewürdigten Gegenstand, hier konkret der Nachrichtensendung der Antragstellerin bzw. dem dieser Sendung zugrundeliegenden journalistischen Konzept steht. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil dem Leser des hier in Rede stehenden Beitrags darin keine konkreten Tatsachen an die Hand gegeben werden, um die zum Ausdruck gebrachte vernichtende Wertung selbst kritisch nachvollziehen zu können. Es mag wünschenswert sein, Kritiker dazu anzuhalten, die Gründe offenzulegen, auf denen ihre abwertenden Urteile beruhen, damit die Leser sich nicht nur über den Kritisierten, sondern auch über die Kritik eine eigene Meinung bilden können und der Betroffene sich gegen den Angriff gezielt wehren kann. Andererseits darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, daß es die Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung erheblich einschränken würde, wenn ein Werturteil nur unter gleichzeitiger Angabe der Tatsachen, die es - aus der Sicht des Kritisierenden - tragen, in die Öffentlichkeit gelangen dürfte. Die Presse wäre dann unter Verzicht auf bestimmte Stilmittel, die beispielsweise von einer wertenden Polemik leben, im wesentlichen auf eine Tatsachenberichterstattung und Dokumentation beschränkt. Um die Vielfalt des geistigen Meinungskampfes, der unter anderem der Darstellung gerade verschiedener Meinungen in der Öffentlichkeit dient, zu gewährleisten, muß daher die Äußerung eines abwertenden Urteils über einen anderen in der Öffentlichkeit jedenfalls dem Grundsatz nach auch dann zugelassen werden, wenn die Kritik auf eine Unterrichtung über die Grundlagen ihrer Wertung verzichtet. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die abwertende Kritik auch vom Standpunkt des Kritikers aus ohne sachlichen Bezugspunkt, mithin grundlos und willkürlich abgegeben ist. Liegen der polemisch überspitzten und in bissiger Form geäußerten Meinung aber - so wie hier - tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde, die gewichtig genug sind, um die geäußerte Meinung zu veranlassen, kann von einer ausschließlich der Diffamierung dienenden Schmähkritik nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil dem Leser die sachlichen Bezugspunkte, die den Anlaß der Kritik darstellen, nicht mitgeteilt werden (vgl. BGH a.a.O. - "Deutschlandstiftung"; BGH GRUR 1995, 270/274 - "Dubioses Geschäftsgebaren" -). Hinzu kommt, daß dem Leser des hier in Rede stehenden Beitrags durchaus sachliche Bezugspunkte vermittelt werden, indem konkrete, in den Medien allgemein behandelte Ereignisse ("... gekillter Kevin ...", "... wo ... Jugos verbluten ...", "... tausend Leichen in Burundi ...") zumindest angedeutet werden, die dem Leser einen Aufschluß darüber vermitteln, bei welchen Anlässen der Berichterstattung die Nachrichtensendung der Antragstellerin den kritisierten Stil der Nachrichtenauswahl und -präsentation aufgewiesen habe.

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Auch aus der Art der in den angegriffenen Äußerungen verwendeten Formulierungen selbst läßt sich auf eine unzulässige Schmähkritik nicht schließen. Diese Formulierungen dienen ganz offenkundig als Stilmittel, um die Intensität der Kritik zum Ausdruck zu bringen, die - dem Grad der Übertreibung und polemischen Überspitzung entsprechend - eine besondere Abscheu beschreiben soll. Darüber hinaus dient die Aggressivität der Formulierungen - dem unbefangenen Leser zwanglos erkennbar - dazu, den Beitrag möglichst reißerisch zu gestalten, um so im Ergebnis wiederum die Effektivität der Kritik zu steigern.

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Sind somit die von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen von dem Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt, kann das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin schließlich auch keinen Erfolg haben, soweit sie dieses auf die §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB oder auf ihr - von § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich geschütztes - Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen will. Unabhängig davon, ob die für die letztgenannte Anspruchsgrundlage vorauszusetzende Unternehmensbezogenheit der gerügten Verletzungshandlung bejaht werden kann, kann sich die Antragstellerin jedenfalls auch hier insgesamt auf eine die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung beseitigende Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich den von Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, berufen.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).