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Oberlandesgericht Köln·6 U 96/97·18.12.1997

Werbung mit Hinweis 'Ohne Alkohol' bei Analgetikum: Einführungswerbung zulässig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtHeilmittelwerberecht/ArzneimittelwerbungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Unterlassung gegen die Antragsgegnerin wegen der hervorgehobenen Werbeaussage „Ohne Alkohol“ für das Analgetikum „Tilidin-r. plus“. Das OLG Köln prüfte Irreführung nach §§ 3 UWG, 3 HWG. Es wies den Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 d) zurück, da der Hinweis sachlich richtig ist und die AMWarnV sowie das Informationsbedürfnis der Fachkreise seine Relevanz bestätigen. Vorübergehend prominent gestaltete Einführungswerbung ist unter diesen Umständen tolerierbar.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin teilweise erfolgreich; Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 d) wegen zulässiger 'Ohne Alkohol'-Angabe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die zutreffende Angabe, dass ein Arzneimittel keinen Alkohol enthält, stellt eine erhebliche Produktinformation dar und ist grundsätzlich nicht als irreführende Werbung zu beanstanden.

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Bei der Beurteilung einer Irreführung nach §§ 3 UWG, 3 HWG sind die Regelungen der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV) und die besonderen Informationsbedürfnisse des Fachverkehrs zu berücksichtigen.

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Prominent herausgestellte Hinweise in der Einführungswerbung können wegen des Neuheitsinteresses des Verkehrs vorübergehend toleriert werden; eine dauerhafte Fortführung der prominenten Gestaltung kann dagegen unzulässig sein.

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Werbliches Hervorheben ist nur dann unlauter, wenn es beim angesprochenen Verkehr einen unzutreffenden Wettbewerbsvorteil suggeriert und diese Irreführung hinreichend glaubhaft gemacht wird.

Relevante Normen
§ UWG § 3§ HWG § 3§ 3 UWG§ 3 HWG§ Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV)§ 3 UWG i.V.m. § 3 HWG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 147/97

Leitsatz

Arzneimittel-Warnhinweis-VO Weist der Anbieter eines Arzneimittels (hier: Analgetikums) in seiner Werbung auf dessen Alkoholfreiheit hin, werden die angesprochenen Fachkreise hierin eine Besonderheit gegenüber dem -marktführenden- Konkurrenzprodukt mit identischem Wirkstoff aber Alkohol als Konservierungsmittel erblicken. Ein solcher -zutreffender- Hinweis auf fehlenden Alkohol in einem Arzneimittel ist wettbewerbsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn er im Rahmen einer Einführungswerbung für einen begrenzten Zeitraum in der Werbung graphisch herausgestellt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 29.04.1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 147/97 - teilweise abgeändert. Die einstweilige Verfügung (Beschlußverfügung) des Landgerichts Köln vom 21.02.1997 (31 O 147/97) wird zu Ziff. 1.d) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen. Klarstellend wird festgestellt, daß die im Urteil des Landgerichts vom 29.04.1997 bestätigte Ziff. 1.b) der vorgenannten Beschlußverfügung gegenstandslos ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen zu 68 % die Antragstellerin und zu 32 % die Antragsgegnerin. Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen die Antragstellerin 88 % und die Antragsgegnerin 12 %.

Entscheidungsgründe

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Nachdem die Parteien in der Berufungsverhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens zu Ziff. 1 b) der Beschlußverfügung des Landgerichts vom 21.02.1997 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war - abgesehen von den Kosten dieses erledigten Verfügungsantrags - nur noch über das Unterlassungsverlangen der Antragstellerin zu entscheiden, dem das Landgericht mit dem Unterlassungsgebot in Ziff. 1 d) seiner Beschlußverfügung entsprochen hat und das mit dem angefochtenen Urteil bestätigt worden ist. Die - insgesamt - zulässige Berufung der Antragsgegnerin wendet sich mit Erfolg gegen diesen Unterlassungsantrag der Antragstellerin und führt zur Aufhebung der Beschlußverfügung zu Ziff. 1 d) sowie zur Zurückweisung des diesem Unterlassungsgebot zugrunde liegenden Verfügungsantrags.

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Das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin zu 1.d) ist nicht gem §§ 3 UWG, 3 HWG begründet, denn die Antragstellerin hat die von ihr geltend gemachte Irreführung des Verkehrs durch die konkret beanstandete Aufmachung für das Präparat "Tilidin-r. plus" der Antragsgegnerin mit der dort herausgestellten Angabe "Ohne Alkohol" nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

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Es ist zwar mit der Antragstellerin davon auszugehen, daß ein relevanter Teil der Ärzte und Apotheker bei der streitgegenständlichen Aufmachung von "Tilidin-r. plus" an das Arzneimittel "Valoron N" der Antragstellerin denken wird, das auf dem hier maßgeblichen medizinischen Bereich der stark wirkenden Analgetika seit vielen Jahren der Marktführer ist und als Haupt-Wirkstoff Tilidin enthält, also gerade den Wirkstoff, der im Produktnamen der Antragsgegnerin genannt wird. Diese Fachkreise werden folglich in der hervorgehobenen Angabe "Ohne Alkohol" für "Tilidin-r. plus" einen Hinweis auf eine Besonderheit sehen, die dieses Arzneimittel von dem Produkt "Valoron N" der Antragstellerin unterscheidet. Tatsächlich ist aber in "Tilidin-r. plus", anders als in "Valoron N", kein Alkohol enthalten. Da außerdem das Fehlen von Alkohol bei Analgetika der hier in Rede stehenden Art keine Selbstverständlichkeit darstellt, wie schon die Zusammensetzung von "Valoron N" zeigt , kann es somit der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht verwehrt sein, den Verkehr darüber zu informieren, daß "Tilidin-r. plus" keinen Alkohol enthält.

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Obwohl die Werbeangabe "Ohne Alkohol" danach inhaltlich richtig und auch nicht als Bewerbung einer Selbstverständlichkeit zu beanstandenden ist, wäre dennoch die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs im Sinne der §§ 3 UWG, 3 HWG gegeben, wenn jedenfalls durch die konkrete Gestaltung dieser Ankündigung dem umworbenen Publikum ein unzutreffender Eindruck von dem Produkt der Antragsgegnerin vermittelt wird. Von einer derartigen Irreführungsgefahr kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden. Die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV) vom 21. 12.1984 in der Fassung vom 23.09.1990, in der sehr detailliert aufgeführt ist, bei welchem Alkoholgehalt von Arzneimitteln in welcher Weise darauf hinzuweisen ist, macht deutlich, daß der Gesetzgeber den Alkoholgehalt von Arzneimitteln als bedeutsam ansieht, wobei § 3 der AMWarnV zugleich die Risikogruppen nennt, die entsprechende Hinweise erforderlich machen, nämlich u.a. die Leberkranken, Alkoholkranken, Schwangeren und die Kinder. Zu berücksichtigen sind zudem diejenigen Verkehrskreise, die, ohne daß sie zu den in der AMWarnV genannten Risikogruppen gehören, keinen Alkohol zu sich nehmen wollen, weil sie z.B. Alkohol selbst in geringen Mengen nicht vertragen oder wegen der seit vielen Jahren in den Medien diskutierten Suchtgefahr durch Alkohol jedweden Alkohol vermeiden wollen bzw. weil sie - wie trockene Alkoholiker - evt. vorbeugend jedem noch so geringen Risiko eines Rückfalls aus dem Weg gehen wollen, selbst wenn dieses Risiko nur subjektiv in dem Bewußtsein besteht, mit einem Arzneimittel eine wenn auch objektiv unbedenkliche Menge Alkohol zu sich zu nehmen. Für alle diese Verkehrskreise stellt der Hinweis auf einen Alkoholgehalt oder auf das Fehlen von Alkohol in einem Arzneimittel eine bedeutsame Produktinformation dar. Dies gilt insbesondere bei stark wirkenden Schmerzmitteln wie den Analgetika der Parteien, die häufig regelmäßig und mit der Höchstdosis eingenommen werden. Mit diesem Interesse des Verkehrs stimmt überein, daß in den letzten Jahren vermehrt Produkte gerade auch im Arzneimittelbereich auf den Markt kommen, die keinen Alkohol enthalten und hierauf deutlich hinweisen, wie u.a. die von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Produktbeispiele belegen.

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Selbst wenn die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, daß sich der Alkoholgehalt von "Valoron N" mit 0,0691 Gramm Alkohol pro maximaler Einzeldosis an der unteren Grenze der (mit einem Alkoholgehalt von 0,05 Gramm einsetzenden) Hinweispflicht nach der AMWarnV befindet, ist dieser Alkoholgehalt von "Valoron N" dennoch sowohl aus der Sicht des Gesetzgebers wie auch aus der Sicht des umworbenen Verkehrs bedeutsam. Eine durch die beanstandete Aufmachung von "Tilidin-r. plus" wegen der dortigen Angabe "Ohne Alkohol" veranlaßte Vorstellung des Verkehrs von einer Besonderheit der Zusammensetzung des Produkts der Antragsgegnerin gegenüber dem Produkt "Valoron N" der Antragstellerin kann deshalb nicht ausreichen, um die von der Antragstellerin geltend gemachte Irreführung des Verkehrs über einen dem Produkt "Tilidin-r. plus" gegenüber "Valoron N" nicht zukommenden Vorteil hinreichend glaubhaft zu machen.

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Soweit dennoch gewisse Zweifel verbleiben, ob nicht die Antragsgegnerin wegen einer zu prominenten Herausstellung des Hinweises "Ohne Alkohol" die Grenze zur unerlaubten, weil irreführenden Werbung überschreitet, indem sie aus der Sicht des Verkehrs für ihr Produkt eine Besonderheit gegenüber "Valoron N" in Anspruch nimmt, die angesichts des geringen Alkoholgehalts von "Valoron N" jedenfalls in dem vom Verkehr evt. vermuteten Umfang nicht besteht, war zu beachten, daß es im Streitfall um die Bewerbung eines neuen Produktes gegenüber dem Fachverkehr geht. In dieser Einführungsphase mag entsprechend den Grundsätzen der "Neuheitswerbung" (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 3 UWG Rd. 398 m.w.N.) auch ein etwas prominenter gestalteter Werbehinweis, der nach der Einführungsphase nicht mehr zu tolerieren wäre, gem. §§ 3 UWG, 3 HWG nach der von diesen Vorschriften geforderten Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen der Parteien und des Verkehrs an einer zutreffenden Unterrichtung nicht unlauter sein. Die Antragsgegnerin hat aber im Berufungstermin erklärt, daß eine Fortsetzung der beanstandeten Werbung nach Abschluß der Einführungsphase (ca. Juli 1998) nicht beabsichtigt ist. Der Senat hat keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung, so daß unter Einbeziehung dieser Äußerung der Antragsgegnerin ein gemäß §§ 3 UWG, 3 HWG unlauteres Handeln der Antragsgegnerin im Sinne des Vortrags der Antragstellerin um so weniger als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Daß die Werbung der Antragsgegnerin aus anderen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig ist, wird jedoch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Dabei entsprach es billigem Ermessen gem. § 91 a Abs. 1 ZPO, die Kosten des im Berufungsverfahren von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrags zu Ziff. 1 b) der Antragsschrift (= Ziff. 1 b. der Beschlußverfügung des Landgerichts vom 21.02.1997) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Einer Begründung dieser Entscheidung bedarf es hierzu nicht, da beide Parteien auf eine solche Begründung verzichtet haben.

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Das Urteil ist gem. § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.

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Der Streitwert in der Berufungsinstanz wird für den Antrag zu Ziff. 1 d) auf 400.000 DM festgesetzt. Für den Antrag zu 1 b) wird der Berufungsstreitwert bis zu dessen Erledigung im Berufungstermin auf 100.000 DM festgesetzt; danach entspricht der Wert für den Antrag zu 1 b) der Summe der bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.