Urhebervergütung: Keine Nachvergütung für Online-Kommentarauswertung (22%-Praxis bindend)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Verlag eine Nachvergütung für die Online-Auswertung seiner Kommentarbeiträge (Jahr 2023) und hielt 80 % der Erlöse für angemessen. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Parteien durch jahrelang unbeanstandete Abrechnungen eine konkludente Vergütungsvereinbarung von 22 % (bezogen auf den Seitenanteil) getroffen hätten, die fortwirke. Ein einseitiger Widerspruch 2016 ändere die Vergütungsabrede nicht. Ansprüche aus § 32 UrhG scheiterten zudem an fehlendem substantiiertem Vortrag zur Unangemessenheit und zur angemessenen Vergütung; eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO komme ohne Anknüpfungstatsachen nicht in Betracht.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Online-Lizenznachvergütung für 2023 zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine über mehrere Jahre unbeanstandet praktizierte Abrechnung kann eine konkludente Vergütungsvereinbarung über die Vergütung einer Nutzungsart begründen.
Eine konkludent zustande gekommene Vergütungsabrede bindet auch für Folgejahre, solange sie nicht durch übereinstimmende Vertragsänderung oder wirksame Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgehoben wird; ein einseitiger Widerspruch genügt hierfür nicht.
Der Anspruch auf Vertragsanpassung wegen unangemessener Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG setzt voraus, dass der Urheber substantiiert darlegt und beweist, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist und welche Vergütung angemessen wäre.
Ohne hinreichende Tatsachengrundlage zur Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung und zu Anknüpfungstatsachen für die angemessene Vergütung ist eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst.
Wird eine Anpassung nach § 32a UrhG nicht geltend gemacht und fehlt es an entsprechendem Sachvortrag, scheidet eine Vertragsanpassung nach § 32a UrhG aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.07.2025 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.“
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Lizenzvergütung für die Online-Auswertung von juristischen Kommentarbeiträgen geltend.
Der Kläger ist mittlerweile emeritierter Universitätsprofessor. Er ist seit 1988 Mitautor des von der Beklagten herausgegebenen Kommentars „A/B“ zum Umsatzsteuergesetz. Der Kommentar wurde von der Beklagten zunächst nur in gedruckter Form vertrieben, jedenfalls seit dem Jahr 2010 ist zudem eine Online-Fassung über Internet-Portale, zum Teil als Bestandteil von sog. Modulen mit weiteren Werken, verfügbar.
Die Vertragsbeziehungen der Parteien sind im Wesentlichen in dem als Anlage K 4 vorgelegten Vertrag aus dem Jahr 1993 geregelt. Die Vereinbarung hinsichtlich der Höhe des Honorarsatzes findet sich unter § 8 dieses Vertrages, bezieht sich aber nur auf das Druckwerk des Kommentars, nicht auf die Online-Verwertung. In § 8 Abs. 3 des Vertrages ist geregelt, dass die Vertragsparteien über die Honorierung bei Verwertung der Nebenrechte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1-7 des Vertrages, worunter - hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus - auch die Online-Verwertung des Kommentars fällt, jeweils eine gesonderte Vereinbarung treffen.
Über die von ihr erzielten Online-Nutzungen des Kommentars rechnete die Beklagte gegenüber dem Kläger seit 2010 jeweils gesondert ab. Gemäß den Abrechnungen zahlte die Beklagte an den Kläger für die Online-Verwertung jeweils 22 % des auf den Kläger in Abhängigkeit seines Anteils am Gesamtwerk entfallenden Erlösanteils zzgl. 7 % MwSt. Erstmals im Jahr 2016, nach Erhalt der Abrechnung für das Jahr 2015, beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten den Ansatz von (nur) 22 %.
Im Jahr 2016 forderte der Kläger, ausgehend von einem Abrechnungs-Anteil für Onlineverwertungen von 50 %, die Beklagte zur Zahlung rückständiger Lizenzgebühren auf und erhob schließlich, da die Beklagte keine Zahlungen leistete, Klage gegen diese wegen rückständiger Lizenzgebühren für die Jahre 2011 bis 2016. Der Senat hat in dem Verfahren 6 U 20/19 das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 09.08.2019 (14 O 2/17) bestätigt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die Parteien durch langjährige Abrechnungspraxis eine konkludente Honorarvereinbarung - 22 % des Erlöses bezogen auf den Seitenanteil - getroffen haben. Ob eine Erlösbeteiligung von 22 % auch nach § 32 UrhG angemessen sei, könne dahinstehen, da dieser auf das vorliegende Vertragsverhältnis als Altvertrag bereits nicht anwendbar sei. Auf § 32a UrhG habe sich der Kläger bereits nicht berufen, im Übrigen sei sein Vortrag zu einem auffälligen Missverhältnis aber auch unzureichend. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof im Verfahren I ZR 161/19 zurückgewiesen.
In einem weiteren Verfahren hat der Kläger von der Beklagte Auskunft in Bezug auf die von der Beklagten ihrer Prozentberechnung zugrunde gelegten Basiszahlen verlangt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.11.2021 (14 O 55/19) dieser Auskunftsklage bezogen auf die Jahre 2017 und 2020 teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dieses Urteil wurde vom Senat mit Urteil vom 15.07.2022 (6 U 213/21) im Wesentlichen bestätigt und lediglich zu Gunsten des Klägers dahingehend abgeändert, dass ihm im Rahmen der Auskunft auch Verträge und Rechnungen vorzulegen sind. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof im Verfahren I ZR 130/22 zurückgewiesen.
In einem weiteren Verfahren hat der Kläger auf der Grundlage von § 32e UrhG bezogen auf die Jahre 2017 bis 2022 Auskunft von der C-GmbH bezüglich Anzahl der Zugriffe der Online-Nutzer auf den Kommentar „A/B“ sowie die Erläuterungen des Klägers in diesem Kommentar, die Zahlungen der Nutzer für die jeweiligen sog. Module, in denen dieser Kommentar enthalten ist, und die von der C-GmbH gegenüber der Beklagten erbrachten Dienstleistungen verlangt. Die hiesige Beklagte ist in diesem Verfahren Nebenintervenientin. Das Landgericht Saarbrücken hat dieser Auskunftsklage im Verfahren 7 O 81/23 in Bezug auf die Zahl der Zugriffe der Online Nutzer seit dem 21.06.2021 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Derzeit ist das Berufungsverfahren vor dem OLG Saarbrücken (1 U 11/24) anhängig.
Mit dem hiesigen Verfahren verlangt der Kläger nunmehr ausgehend von einem Abrechnungs-Anteil für Online-Verwertungen von 80 % eine Nachvergütung rückständiger Lizenzgebühren für das Jahr 2023 von insgesamt 100.595,99 Euro. Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass es zivilrechtlich unhaltbar sei, davon auszugehen, dass in der schlichten Annahme der Abrechnungen durch den Kläger deren Billigung zu sehen sei, welche zu einer bindenden Vereinbarung geführt haben solle. Jedenfalls sei eine solche Vereinbarung für das Jahr 2023 deshalb nicht bindend, da er bereits 2016 diesem Prozentsatz widersprochen habe. Im Übrigen stünde ihm aber nach § 32 Abs. 3 Satz 1 UrhG der geltend gemachte Anspruch zu, da ein Abrechnungsanteil von 80 % und nicht lediglich 20 % die angemessene Vergütung darstelle.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.07.2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es, da sich der maßgebliche, unstreitige Sachverhalt nicht geändert habe, auch nach erneuter Prüfung von einer wirksamen konkludenten Vereinbarung bezüglich der Lizenzvergütung der Online-Verwertung ausgehe, wie sie bereits der Senat in seinem Urteil vom 09.08.2019 - 6 U 20/19 - angenommen habe. Diese Vereinbarung binde den Kläger über das Jahr 2015 hinaus und sei nicht durch seinen einseitigen Widerspruch im Jahr 2016 aufgelöst worden. Eine Kündigung sei hierin bereits nicht zu sehen, auch seien die Voraussetzungen des § 314 BGB nicht erfüllt. Auf § 32 UrhG könne sich der Kläger unter Zugrundelegung der Ansicht des Senates in seiner Entscheidung vom 19.08.2019 (6 U 20/19) bereits wegen §132 Abs. 3 Satz 3 UrhG nicht berufen, da es sich bei dem insoweit maßgeblichen Vertrag aus dem Jahr 1993 um einen Altvertrag im Sinne der Vorschrift handele. Aber auch wenn man nicht auf das Vertragsverhältnis von 1993, sondern auf den Zeitpunkt der Vereinbarung zur Lizenzhöhe spätestens im Jahr 2014 abstelle und damit nicht von einer Sperrwirkung des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ausgehe, folge daraus kein anderes Ergebnis. Denn insoweit fehle es bereits an hinreichendem Vortrag des Klägers zur Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung sowie auch zu Angemessenheit der von ihm nunmehr geforderten Vergütungshöhe. Vielmehr komme der von den Parteien im Einzelfall auf Grundlage der konkreten Umstände und Marktgegebenheiten vereinbarten Vergütung eine gewisse Indizwirkung für die Angemessenheit der vertraglichen Vereinbarung zu. Konkrete Anknüpfungstatsachen, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens aufrechterhält. Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, dass eine stillschweigende Vereinbarung bezüglich der Vergütung der Online-Verwertung nicht anzunehmen sei und auch die damaligen Erwägungen des Senates im Urteil vom 09.08.2019 (6 U 20/19) nicht herangezogen werden könnten, da sich diese sich nur auf die Jahre 2010 bis 2016 bezögen und insoweit keine Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) für das hier streitgegenständliche Jahr 2023 hätten und er zudem bereits 2016 der Vergütungshöhe widersprochen habe. Schließlich sei § 32 UrhG anwendbar, da insoweit alleine eine vertragliche Vereinbarung über die Online-Verwertung maßgeblich sein könne, welche aber frühestens im Jahr 2011 anzunehmen sei. Maßgeblich sei insoweit die Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3a UrhG, die - wie auch § 133 UrhG richtlinienkonform i.S. des Art. 26 der RL (EU) 2019/790 - auszulegen sei. Ferner sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der vereinbarten Vergütung eine Indizwirkung für die Angemessenheit zukomme, diese Argumentation lasse § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG letztlich leerlaufen und stehe zudem im Widerspruch zu den Bestrebungen des nationalen Gesetzgebers sowie der einschlägigen EU-Richtlinien. Auch habe das Gericht § 287 Abs. 2 ZPO nicht beachtet und unhaltbare Darlegungs- und Beweislastregeln aufgestellt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln - 14 O 319/24 - zu verurteilen, an ihn 100.595,99 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Akten 14 O 2/17 LG Köln (gleich 6 U 20/19 OLG Köln) und 14 O 55/19 LG Köln (gleich 6 U 213/21 OLG Köln) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist insgesamt zutreffend, die von dem Kläger hiergegen erhobenen Einwendungen sind in der Sache nicht durchgreifend. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Nachvergütung rückständiger Lizenzgebühren für das Jahr 2023 besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
1.
Nach den zwischen den Parteien geltenden vertraglichen Vereinbarungen besteht ein Anspruch des Klägers auf Vergütung der Online-Verwertung „nur“ in Höhe von 22 % bezogen auf den Seitenanteil. Dieser ist von der Beklagten bereits erfüllt worden, so dass ein weiterer Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht besteht.
Sofern der Kläger sich erneut gegen die Annahme einer Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Online-Verwertung in dieser Höhe wendet, ist dies nicht nachvollziehbar. Der insoweit maßgebliche Sachverhalt (unbeanstandete Abrechnungen von 2010 bis einschließlich 2015 betreffend die Online-Verwertung mit 22 % bezogen auf den Seitenanteil) ist - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - unstreitig und unverändert, weshalb das Landgericht insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 09.08.2019 - 6 U 20/19 - Bezug nehmen konnte und auch hier Bezug genommen werden kann. Zwar hat der Senat - worauf der Kläger richtigerweise hinweist - nicht auch mit Rechtskraft über die Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2023 entschieden, hiervon ist aber auch das Landgericht nicht ausgegangen, sondern hat die damaligen Erwägungen des Senates lediglich - zu Recht - für übertragbar erachtet. Diese vertragliche Vereinbarung hat die Parteien - wie vom Landgericht wiederum richtigerweise ausgeführt - dann aber auch für die Folgejahre und damit auch das hier streitgegenständliche Jahr 2023 weiterhin gebunden, da eine Beendigung oder Abänderung dieser Vereinbarung nicht feststellbar ist. Insbesondere konnte eine Beendigung oder Abänderung dieser vertraglichen Vereinbarung nicht durch den einseitigen Widerspruch des Klägers im Jahr 2016 herbeigeführt werden. Eine Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses vermag darin nicht gesehen zu werden und war offensichtlich auch vom Kläger nicht gewollt, der ja weiterhin an dem Vertragsverhältnis festhält. Eine Abänderung der seinerzeit - konkludent - vereinbarten Vergütungshöhe kann dann aber nicht einseitig, sondern vielmehr nur durch beide Parteien im Wege einer Vertragsänderung erfolgen, was hier indes nicht der Fall war.
2.
Ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Vergütung ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG. Zwar kann auf diese Vorschrift auch eine unmittelbare Zahlungsklage gestützt werden, obwohl der Wortlaut nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung vorsieht (vgl. BGH GRUR 2016, 1291 (1293) - Geburtstagskarawane; BeckOK UrhR/Soppe, 47. Ed. 1.5.2025, UrhG § 32 Rn. 104), allerdings ist - die Anwendbarkeit dieser Norm zu Gunsten des Klägers unterstellt - jedenfalls nicht feststellbar, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Es kann - wie auch vom Landgericht ausgeführt - dahin gestellt bleiben, ob § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG (in der jetzigen oder einer vorherigen Fassung) auf die hiesige Vertragskonstellation (Ursprungsvertrag aus dem Jahr 1993, konkludente Einigung über die Honorarhöhe der Online-Verwertung als sog. Nebenrecht nach 2010 bis spätestens 2014) überhaupt anwendbar ist, denn ein Anspruch des Klägers auf Vertragsanpassung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist nicht feststellbar. § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG sieht (sowohl in der jetzigen als auch in den vorherigen Fassungen) eine Anpassung der Vergütung nur für den Fall vor, dass die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Darlegungs- und beweisbelastet ist insofern der Urheber. Er muss konkret darlegen und beweisen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen und welche Vergütung angemessen ist (vgl. Dreier/Schulze/Mantz, Urhebergesetz, 8. Auflage 2025, § 32 Rn. 43). Dieser ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen.
Auch insoweit kann wiederum auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 09.08.2019 - 6 U 20/19 - verwiesen werden. Der Senat hat zwar § 32 UrhG für nicht anwendbar erachtet, allerdings im Rahmen seiner Prüfung von § 32a UrhG zur Frage der Angemessenheit der Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 UrhG sowie den insoweit geltenden Anforderungen an den Tatsachenvortrag Stellung genommen und den Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers als nicht ausreichend angesehen. Auch im hiesigen Verfahren erfolgt seitens des Klägers kein konkreter Vortrag. Der Kläger argumentiert letztlich damit, dass es vorliegend der Feststellung der Branchenübung schon nicht bedürfe, da die Honorare insgesamt in der Branche unredlich seien, weshalb nur das Kriterium der „Redlichkeit“ maßgeblich sei. Unabhängig davon, dass diese Behauptung bereits nicht hinreichend substantiiert und zudem in keiner Weise unter Beweis gestellt wird, verfängt diese Argumentation auch nicht. Insoweit hat der Senat im Urteil vom 09.08.2019 - 6 U 20/19 - (dort S. 20 f.) Folgendes ausgeführt:
„Aber selbst wenn mit der Ansicht des Klägers davon ausgegangen würde, dass es vorliegend nicht (auch) auf die Üblichkeit der Vergütung ankommt, sondern ausschließlich auf die Redlichkeit, ist weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass bei der Bemessung des Honoraranteils von 22 % die Interessen des Klägers als Urheber nicht gleichberechtigt neben den Interessen der Beklagten als Verwerterin berücksichtigt worden sind. Der Kläger selbst hat jahrelang keine Einwände gegen den Honoraranteil erhoben. Er ist bei steigenden Einnahmen aus der Online-Verwertung anteilig am zunehmenden Gewinn beteiligt. Ein solches Absatzhonorar entspricht am ehesten dem Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an allen Erlösen aus der Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32 Rn. 48). Der Honorarsatz von 22 % für die Online-Verwertung entspricht in etwa dem für die gedruckte Ausgabe. Dass beide Honorarsätze nahezu gleich sind, erscheint keineswegs missbräuchlich. Die Beklagte hat detailliert ausgeführt, dass auch für die Online-Verwertung ein erheblicher Aufwand bei ihr anfalle. Soweit der BGH eine hälftige Verteilung der Bruttoerträge für die Einräumung von Nebenrechten an einer Übersetzung als billig bewertet hat (s. BGH GRUR 2009, 1148 - Talking to Addison, C-Tz. 48; s. auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 Rn. 34), kann hieraus entgegen der Ansicht des Klägers keine „Faustregel“ abgeleitet werden, erst recht nicht für den vorliegenden Fall. Bei der Online-Verwertung handelt es sich zwar nach dem Sprachgebrauch im Vertrag 1993 um ein Nebenrecht (und nicht um ein Hauptrecht i.S.d. § 3 des Vertrages 1993), die Online-Ausgabe und die gedruckte Ausgabe unterscheiden sich jedoch inhaltlich nicht und stehen gleichwertig nebeneinander.“
Diese Erwägungen sind insgesamt auf den hiesigen Rechtsstreit übertragbar und lediglich Folgendes ist ergänzend anzumerken:
Letztlich folgert der Kläger die Unredlichkeit der Vergütung im hiesigen Rechtsstreit maßgeblich daraus, dass diese sich nicht wesentlich von der ihm für die gedruckten Auflagen bezahlten Vergütung unterscheide, obwohl der Aufwand des Verlages bei der Online-Verwertung wesentlich geringer sei, dies hier insbesondere auch deshalb, da die Beklagte die technische Umsetzung im Wesentlichen der C-GmbH überlasse. Bei dieser Schlussfolgerung wird indes bereits im Ansatz verkannt, dass dies - selbst wenn man unterstellt, dass die Vergütung für die Online-Verwertung grundsätzlich wegen des geringeren Aufwandes des Verlages über der angemessenen Vergütung für die Verwertung gedruckter Werke liegen müsse - zunächst voraussetzt, dass die von dem Kläger als Vergleichsmaßstab herangezogene Vergütung für die gedruckten Werke vorliegend überhaupt eine geeignete Vergleichsgrundlage bildet. Hier hat die Beklagte aber bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Kläger „schon für die Print-Verwertung eine Vergütung weit über dem angemessenen und weit über dem marktüblichen erhält“ (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 08.07.2025), weshalb hieraus schon ohne Weiteres keine Rückschlüsse für die Unredlichkeit der Vergütung für die Online-Verwertung gezogen werden können. Denn in Ansatz gebracht werden könnte als Vergleichsgrundlage wiederum dann nur die „angemessene“ Vergütung für die Print-Verwertung, welche der Kläger aber dann - wie nicht - zunächst substantiiert darlegen müsste.
Dagegen, dass die Vergütung für die Online-Verwertung im Fall des Klägers tatsächlich unredlich ist, mithin die Interessen des Klägers als Urheber neben den Interessen der Beklagten als Verwerter nicht gleichwertig berücksichtigt wurden (vgl. BeckOK UrhR/Soppe, 47. Ed. 1.5.2025, UrhG § 32 Rn. 76), sprechen vielmehr verschiedene Umstände. Gegen die Unredlichkeit spricht zunächst, dass der Kläger - wie auch vom Senat in der Entscheidung 6 U 20/10 ausgeführt - durch die prozentuale Beteiligung ein sog. Absatzhonorar erhält, was am Ehesten dem Grundsatz entspricht, dass der Urheber tunlichst an allen Erlösen aus der Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. Dreier/Schulze/Mantz, UrhG, 8. Auflage 2025, § 32 Rn. 54). Im Weiteren sind indiziell jedenfalls auch die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 1 (VG Wort Tarif) und B 9 (VG Wort Vereinbarung zur Regelung der Vergütung von Ansprüchen nach § 137 Abs. 1 UrhG für den Printbereich) zu beachten, die für den Bereich der wissenschaftlichen Literatur und Fachliteratur eine niedrigere Vergütung für die Online-Verwertung, nämlich 10 bis 20 %, vorsehen. Ferner hat die Beklagte vorgetragen, dass ihr auch im Bereich der Online-Verwertung ein erheblicher Arbeitsaufwand entstehe (vgl. etwa S. 11 ff. des Schriftsatzes vom 09.05.2025; S. 5 f. des Schriftsatzes vom 10.06.2025) und dies durch die Vorlage der Anlagen B 4-7 belegt. Sofern der Kläger dies lediglich in Abrede stellt, ohne seinerseits für seine Behauptung, der Beklagten entstehe keinerlei Aufwand, da sie praktisch seine Word-Dokumente nur online zu stellen brauche, Beweis anzutreten, reicht dies nicht aus. Insoweit verkennt er wiederum die ihn treffende Darlegungs- und Beweislast. Nicht nachvollziehbar ist zudem der Einwand des Klägers, dass die Beklagte auch keinen technischen und organisatorischen Aufwand habe, da sie diese Leistungen von der C-GmbH erbringen lasse. Denn diese Leistungen werden der C-GmbH seitens der Beklagten offenbar nicht unerheblich (40 % der Erlöse aus der Nutzung der Online-Fassung des Kommentars) vergütet, wie sich aus dem unstreitigen Tatbestand des als Anlage B 8 vorgelegten Urteils des LG Saarbrücken - 7 O 81/23 - (dort S. 3) ergibt.
Da demgemäß bereits die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung nicht festgestellt werden kann, ist eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in Bezug auf eine angemessene Vergütung von vornherein nicht veranlasst. Letztlich wäre eine solche aber auch nicht möglich, da der Kläger insoweit wiederum keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorträgt. Der Umstand, dass der Kläger im Verfahren 14 O 2/17 LG Köln / 6 U 20/19 OLG Köln zunächst als angemessene Vergütung noch eine solche in Höhe von 50 % angesehen hat und nunmehr eine solche in Höhe von 80 % fordert, ohne dies näher zu erläutern, legt vielmehr den Schluss nahe, dass der Kläger beliebig irgendwelche Zahlen in den Raum stellt.
3.
Eine Vertragsanpassung nach § 32a Abs. 1 UrhG wird von dem Kläger bereits nicht geltend gemacht, kommt aber ebenfalls nicht in Betracht, da auch das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen mangels entsprechenden Sachvortrages nicht feststellbar ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Ebenfalls besteht keine Veranlassung für eine Vorlage der Sache an den EuGH, da sich entgegen der Auffassung des Klägers keine ungeklärten Rechtsfragen zur Auslegung zur Auslegung der RL (EU) 2019/790 stellen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.585,99 Euro festgesetzt.