Werbeangebot für 'Remailing' durch Schweizer Unternehmen: Berufung gegen Unterlassungsurteil abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin fechtet ein Unterlassungsurteil des LG Köln an, das nach § 1 UWG i.V.m. § 2 PostG untersagt, in Deutschland Remailing anzubieten. Streitpunkt ist, ob das Prospekt der Antragsgegnerin als Angebot zur Durchführung von Remailing im Bundesgebiet zu verstehen ist. Das OLG bestätigt die Auslegung des Prospekts als solches Angebot, sieht Erst- und Wiederholungsgefahr und hält die Unterlassung mit Strafbewehrung für gerechtfertigt. Die Berufung wird daher zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen das Unterlassungsurteil des LG Köln als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein werbliches Angebot, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Remailing durchzuführen, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb und kann einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V.m. § 2 PostG begründen.
Ein Werbeprospekt eines ausländischen Unternehmens ist nach seinem objektiven Inhalt aus der Sicht der angesprochenen Kunden auszulegen; vermittelt er die Abholung, Sammlung, Auslandsbeförderung und Übergabe an ausländische Poststellen, ist dies als Angebot zur Durchführung von Remailing in Deutschland zu verstehen.
Die Vorlage eines solchen Prospekts kann im einstweiligen Verfügungsverfahren die erforderliche Glaubhaftmachung für Erst- oder Wiederholungsgefahr begründen und rechtfertigt die Anordnung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung, sofern kein überzeugender Gegenbeweis vorgelegt wird.
Zur Abwehr der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr reicht die glaubhafte Darstellung konkreter Angebotselemente im Prospekt; bloße Erklärungen der Nichtausübung ohne substantiiertes Gegenbeweismittel genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 84 O 14/97
Leitsatz
1. Das werbliche Angebot eines schweizerischen Unternehmens, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sog. ,Remailing" durchzuführen, verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb. 2. Zur Interpretation eines Werbeschreibens eines schweizerischen Unternehmens, in dem u.a. - unter Vermeidung des Begriffs ,Remailing" europa- und weltweit kostengünstige Beförderung von Geschäftspost versprochen wird sowie zur Unterlassungshaftung des aussendenden Unternehmens.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 10. April 1997 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 14/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 2 PostG entsprochen.
Daß die von der Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag zur Unterlassung geforderten Wettbewerbshandlungen jeweils den Tatbestand der vorgenannten Anspruchsgrundlagen erfüllen, ist bereits zutreffend vom Landgericht ausgeführt worden. Die Antragsgegnerin hat in beiden Instanzen nichts vorgetragen, was Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung dieses Wettbewerbsverhaltens geben könnte. Es wird daher insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Auch nach dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin und den damit vorgelegten neuen Glaubhaftmachungsmitteln ist jedoch mit dem Landgericht ebenfalls vom Vorliegen der für den Erfolg des Unterlassungsverlangens der Antragstellerin notwendigen Begehungsgefahr für die beanstandeten Wettbewerbshandlungen auszugehen. Es mag durchaus sein, daß die Antragsgegnerin bisher kein Remailing betrieben hat, wie es in dem Unterlassungsantrag zu 1 a) beschrieben wird. Mit dem unstreitig von der Antragsgegnerin stammenden Prospekt, wie er Gegenstand des Verfügungsantrags der Antragstellerin und des Unterlassungsgebots des Landgerichtes ist, hat die Antragstellerin aber glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin jedenfalls eine derartige Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat. Bei diesem Prospekt geht es nicht um ein Werbematerial der Schweizer Post, sondern um ein Werbeschreiben der Antragsgegnerin, die in dem Prospekt allein mit ihrem Namen, ihrer Anschrift sowie mit ihrer Telefon- und Telefaxnummer als diejenige angeführt ist, von der das im Prospekt erläuterte Angebot ausgeht und an die sich die davon angesprochenen potentiellen Kunden wenden sollen. Lediglich für "erste Informationen" ist zusätzlich noch die Telefon- und Telefaxnummer der Presse Service G. GmbH in K. als "unsere Hotline" angeführt. Wenn aber somit die Antragsgegnerin - wie in dem Prospekt geschehen - die deutschen Kunden mit dem Hinweis "Wir bringen Ihre Geschäftspost auf den Weg, und zwar "europa- oder weltweit" sowie mit dem weiteren Hinweis "Wer sparen will, sollte mit uns rechnen" anspricht, kann dies von den umworbenen Kunden nur dahin verstanden werden, daß die Antragsgegnerin selbst bzw. durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen die Post der Kunden abholt, sammelt, sie in ein anderes Land befördert und sodann an die dortige Postverwaltung zur Weiterbeförderung abliefert. Sollte es zunächst Sache der Kunden sein, ihre Post zunächst selbst zu der Antragsgegnerin in die Schweiz zu befördern, hätte dies einen entsprechend deutlichen Hinweis in dem Prospekt nahegelegt, denn insoweit geht es um eine wichtige Information für die Kunden, um den Inhalt und insbesondere auch die Kostengünstigkeit des von der Antragsgegnerin beworbenen Angebots einschätzen zu können. Der in Rede stehende Prospekt der Antragsgegnerin war einem Mitgliederrundschreiben des Verbands der Postbenutzer beigefügt, sprach somit auch potentielle Kunden zum Beispiel in Norddeutschland an. Wenn aber diese Kunden ihre Post zunächst in die Schweiz befördern sollten, bliebe - worauf die Antragstellerin zu Recht in ihrer Berufungserwiderung hinweist - unerklärlich, wie die Antragsgegnerin zu der in ihrem Prospekt hervorgehobenen Kosteneinsparung bei der Beförderung der Geschäftspost der Kunden kommen will.
Der Werbeprospekt der Antragsgegnerin stellt sich somit in der aufgezeigten Weise eindeutig als ein Angebot der Antragsgegnerin dar, solche Remailing-Tätigkeiten in Deutschland durchzuführen, wie sie von der Antragstellerin zur Unterlassung gefordert werden. Das von der Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz vorgelegte Schreiben der Schweizer Post vom 11. Juli 1997 führt zu keiner anderen Beurteilung der Werbung der Antragsgegnerin. Dieses Schreiben kann nur etwas zu den Absichten und Tätigkeiten der Schweizer Post aussagen, nichts aber dazu, welche Tätigkeiten die Antragsgegnerin selbst ihren Kunden mit dem streitgegenständlichen Prospekt angeboten hat. Auch sonst hat die Antragsgegnerin keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt, die geeignet wären, die von der Antragstellerin mit der Vorlage des Prospektes der Antragsgegnerin erbrachte Glaubhaftmachung in Zweifel zu ziehen. Für die Richtigkeit des Tatsachenvortrags der Antragstellerin spricht im übrigen auch die in erster Instanz vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen D. vom 28. November 1996 über ein (unstreitig) geführtes Telefonat mit dem Zeugen Dr. W. von der Presse Service G. GmbH, L., am 12. November 1996 geführten Telefonat. Das von dem Zeugen D. in seiner eidesstattlichen Versicherung sehr detailliert dargelegte Gespräch rechtfertigt den Schluß, daß der Zeuge Dr. W. dabei erklärt hat, die Presse Service G. GmbH in L. arbeite mit der Antragsgegnerin dergestalt zusammen, daß die Presse Service G. GmbH in L. für die Antragsgegnerin Briefpost beim Absender einsammelt, abholen und sodann in die Schweiz befördern läßt, dabei unter anderem die Firma O. in K. einsetzt. Gegenüber der detaillierten Darstellung des Zeugen D. vermag die von der Antragsgegnerin in der zweiten Instanz überreichte eidesstattliche Versicherung des Zeugen Dr. W. vom 14. Juli 1997 nicht zu überzeugen.
Ist danach im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren davon auszugehen, daß die Antragsgegnerin mit dem beanstandeten Prospekt bereits einmal ein gemäß § 1 UWG i.V.m. § 2 PostG unzulässiges Remailing angeboten hat, besteht daher für die mit dem Verfügungsantrag zu 1 b) zur Unterlassung geforderten Tätigkeiten Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin ausgeräumt werden; eine entsprechende Erklärung hat jedoch die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Was die von dem Unterlassungsantrag zu 1 a) erfaßten Tätigkeiten angeht, so begründet der beanstandete Prospekt der Antragsgegnerin insoweit eine Erstbegehungsgefahr für solche Wettbewerbsverstöße. Da diese Erstbegehungsgefahr nicht aus einer bloßen Berühmung der Antragsgegnerin resultiert, zu den entsprechenden Tätigkeiten berechtigt zu sein, sondern sich bereits in gewisser Weise durch den streitgegenständlichen Prospekt der Antragsgegnerin konkretisiert hat, gilt auch insoweit, daß diese Erstbegehungsgefahr im Streitfall nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden kann, und nicht allein dadurch, daß die Antragsgegnerin angibt, sie habe Remailing-Aktivitäten niemals ausgeübt und die Werbeprospekte nach der Beanstandung durch die Antragstellerin sogleich aus dem Verkehr gezogen (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 10 Rdnr. 20).
Die Entscheidung über die Kosten des damit erfolglosen Rechtsmittels der Antragsgegnerin beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.