Irreführende Werbung „Dichtheit auf Dauer“ und Alleinstellung für duktiles Gußrohr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Interessenvertretung der Gußrohrindustrie wegen zweier Werbeaussagen zu duktilen Guß-Abwasserrohren auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Streitpunkt war, ob „sechs Meter Dichtheit auf Dauer“ sowie „niemand kann dem duktilen Gußrohr etwas vormachen“ irreführend bzw. als unzulässige Alleinstellung zu verstehen sind. Das OLG Köln bestätigte das landgerichtliche Verbot: „auf Dauer“ werde als über die übliche Nutzungszeit hinausgehende, gesichert belegte Dichtheit verstanden, wofür weder Langzeiterfahrung noch taugliche Untersuchungen vorlägen. Die zweite Aussage werde von einem erheblichen Verkehrsteil als Alleinstellungsbehauptung verstanden und sei durch besondere Prüfmethoden bzw. Diffusionsdichtheit nicht gerechtfertigt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungsurteil wegen irreführender Werbung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung einer Werbeaussage ist auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen; eine Irreführung liegt bereits vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten die Aussage in unzutreffendem Sinn versteht.
Die Aussage, ein Produkt sei „auf Dauer“ dicht, wird im fachlich geprägten Investitionsgütermarkt regelmäßig als Zusage einer über die übliche Nutzungsdauer hinausgehenden, auf gesicherter Grundlage belegten Beständigkeit verstanden; eine bloße Prognose für die übliche Nutzungszeit genügt nicht.
Technische Prüfungen, die lediglich die Dichtheit im Prüfungszeitpunkt feststellen und keine aussagekräftige Langzeit- oder Belastungssimulation enthalten, tragen eine Werbebehauptung unbegrenzter Dauerhaltbarkeit nicht.
Sloganartige Aussagen wie „nichts und niemand kann … etwas vormachen“ werden von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs als Alleinstellungsbehauptung verstanden und sind nur zulässig, wenn eine deutliche Überlegenheit gegenüber sämtlichen Konkurrenzprodukten in der relevanten Eigenschaft besteht.
Besondere Prüfmethoden oder einzelne Materialeigenschaften (z.B. Diffusionsdichtheit) rechtfertigen eine allgemeine Spitzen- bzw. Alleinstellungsaussage zur „Dichtheit“ nicht, wenn daraus keine umfassende Überlegenheit in jeglicher Hinsicht der Dichtigkeit folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 445/93
Leitsatz
1. Mit der werblichen Aussage ,Duktiles Gußrohr: sechs Meter Dichtheit auf Dauer" bringt der Werbende zum Ausdruck, daß die Rohre über die übliche Nutzungsdauer hinaus (hier: 50 - 80, gelegentlich 100 Jahre) auf unabsehbare Zeit dicht seien und entsprechende Langzeiterfahrungen oder spezielle Untersuchungen eine derartige Aussage belegen. 2. Ein nicht nur unerheblicher Teil des Verkehrs versteht die Werbebehauptung ,In Sachen Dichtheit kann nichts und niemand dem duktilen Gußrohr etwas vormachen ,als Alleinstellungsaussage, die wettbewerbsrechtlich nur gerechtfertigt wäre, wenn die beworbenen Rohre denjenigen der Konkurrenz in jeglicher Hinsicht deutlich überlegen wären. Eine solche Schlußfolgerung läßt sich allerdings nicht schon allein daraus herleiten, daß für die in der Werbung herausgestellten Rohre besondere Prüfmethoden in Bezug auf ihre Dichtigkeit angewandt werden und der für die Rohre verwendete Werkstoff als einziger diffusionsdicht sein sollte.
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.3.1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 445/93 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegung hat in folgender Höhe zu erfolgen: 1.) Unterlassungsanspruch: 300.000 DM 2.) Auskunftsanspruch: 20.000 DM 3.) Kosten: 26.000 DM Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 350.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Vertriebsgemeinschaft der Verkaufsgemeinschaft Deutscher Steinzeugwerke, eines kartellrechtlich erlaubten Zusammenschlusses sämtlicher westdeutscher Hersteller von Steinzeugrohren. Sie vertreibt im eigenen Namen Abwasserrohre aus Steinzeug.
Die Beklagte ist die Interessengemeinschaft der Gußrohrindustrie und vertritt werblich die Belange der Gußrohrhersteller.
Die Parteien bzw. die von Ihnen vertretenen Unternehmen stehen sich auf dem Abwassermarkt als unmittelbare Wettbewerber gegenüber.
Die Beklagte schaltete mehrfach, u.a. in der Juni-Ausgabe der Zeitschrift Korrespondenz Abwasser (KA Nr.6/93), ein Inserat, das überschrieben ist mit: "Duktiles Gußrohr: sechs Meter Dichtheit auf Dauer". Der Begleittext beginnt mit dem Satz: "In Sachen Dichtheit kann nichts und niemand dem duktilen Gußrohr etwas vormachen." Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der Anzeige wird auf deren Wiedergabe im Rahmen der nachfolgend dargestellten Anträge der Klägerin Bezug genommen.
Bei dem duktilen Gußrohr handelt es sich um ein innen und außen mit einer Schutzschicht versehenes Rohr aus Gußeisen, daß eine gewisse Elastizität aufweist und bei Überschreiten der Elastizitätsgrenze ohne zu reißen verformbar ist.
Die Klägerin beanstandet beide vorzitierten Werbeaussagen und hat dazu vorgetragen, es handele sich um irreführende Werbung im Sinne des § 3 UWG, weil die beworbenen Gußrohre wegen ihres Korrosionsverhaltens nicht auf Dauer dicht seien. Mit der vorzitierten Einleitung des Begleittextes nehme die Beklagte überdies zu Unrecht eine Alleinstellung für sich in Anspruch.
Sie hat b e a n t r a g t,
Die Beklagte zu verurteilen,
- Die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
- es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
für duktile Guß-Abwasserrohre mit den Behauptungen:
"Duktiles Gußrohr: sechs Meter Dichtheit auf Dauer"
sowie
"In Sachen Dichtheit kann nichts und niemand dem duktilen Gußrohr etwas vormachen."
wie nachstehend in Vergrößerung eingeblendet zu werben:
Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat,
- Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I 1) beschriebene Handlung bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I 1) beschriebene Handlung bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Werbeaussagen verteidigt und vorgetragen, die Klägerin könne nicht darlegen und beweisen, daß von einer Dichtheit bei duktilen Gußrohren keine Rede sein könne. Es sei unter Sachverständigen anerkannt, daß das duktile Gußrohr hinsichtlich der Dichtheit keinen Vergleich mit anderen Werkstoffen zu scheuen brauche.
Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ausgeführt, beide Werbeaussagen seien irreführend und deswegen gemäß § 3 UWG zu untersagen, weil die duktilen Gußrohre erst seit ca. 20 Jahren im Einsatz seien und die Beklagte daher nicht über empirische Erfahrungen über einen Zeitraum verfüge, der im Zusammenhang mit der Verlegung von Abwasserrohren als dauerhaft bezeichnet werden könne. Ob die zweite Aussage eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung beinhalte, hat die Kammer offengelassen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten B e r u f u n g trägt die Beklagte vor, beide Werbeaussagen seien zutreffend und daher nicht irreführend, zudem sei eine in der zweiten Aussage etwa zu erblickende Alleinstellungsbehauptung gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Dauer der empirischen Erfahrung für die Dichtheitsprognose ohne Bedeutung. Angesichts der modernen Werkstoffprüfverfahren erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Fachleute aus der Abwasserindustrie und dem kommunalen Beschaffungswesen, daß Prognosen über die Haltbarkeit auf einer verläßlichen Einschätzung nach dem Stand der Technik, nicht aber auf empirischer Erfahrung über den angegeben Zeitraum beruhten.
Im übrigen könne in Deutschland bereits auf eine 30-jährige Erfahrung zurückgeblickt werden, weil die Halbergerhütte schon im Jahre 1964 mit der Verlegung derartiger Abwasserrohre begonnen habe. In den USA lägen ausweislich einer Studie von Smith seit nunmehr 44 Jahren Erfahrungen vor.
Die Aussage, die Rohre seien auf Dauer dicht, werde vom Verkehr dahin verstanden, daß diese während ihrer gesamten Nutzungsdauer dicht seien. Die Nutzungsdauer von Abwasserkanälen betrage nach den neu gefaßten, von ihr auszugsweise als Anlage BB 4 (= Anlagenheft Bl.41) vorgelegten LAWA-Richtlinien 50-80, höchstens jedoch 100 Jahre.
Tatsächlich habe die in den mit Schriftsatz vom 14.11.1994 vorgelegten Anlagen BB 9 bis BB 12 (= Anlagenheft Bl.62-102) im einzelnen dargelegte, auf ausgereiften Verfahren beruhende Werkstoffprüfung ergeben, daß die Rohre dicht seien. Vor dem Hintergrund dieser Prüfungen könne aus der Tatsache, daß unter den bereits verlegten, 25-30 Jahre alten Kanalleitungen kein einziger Defekt aufgetreten sei, der Schluß gezogen werden, daß diese auch während ihrer restlichen Nutzungsdauer und damit "auf Dauer" dicht seien. Insoweit könne auch auf eine inzwischen 125-jährige Erfahrung aus der Trinkwasserversorgung zurückgegriffen werden, weil dort ebenfalls Gußrohre verwendet würden.
Die zweite angegriffene Aussage stelle keine Alleinstellungsbehauptung dar und sei im übrigen inhaltlich gerechtfertigt.
So sei die Dichtheitsprüfung von Gußrohren unübertroffen. Die Wasserdichtheit werde nach der im Anlagenheft als Bl.10 ff wiedergegebenen DIN 19690 mit einem Druck von 10 bar geprüft, was einmalig sei.
Die Druckrohre aus duktilem Gußeisen seien darüberhinaus einschließlich der Rohrverbindungen auch gasdicht, was für Steinzeugrohre, bei denen die Rohrverbindungen besonders kritisch seien, nicht zutreffe.
Die Gußrohre seien außerdem als einziger Rohrwerkstoff in der Abwassertechnik auch diffusionsdicht, wohingegen etwa Steinzeugrohre eine hohe Diffusionsdurchlässigkeit aufwiesen.
Weiter sei die Dichtheit bei Gußrohren wegen der besonders einfach handhabbaren Verlegetechnik auch einfacher herzustellen.
Schließlich hätten Versuche die besondere Dichtigkeit der Dichtung zwischen zwei Rohren ergeben und ließen die hervorragenden Eigenschaften der Gußkanäle ein besonders fein und empfindlich ansprechendes Dichtheitsprüfverfahren mit Luft im Unterdruckbereich zu, das für Steinzeugrohre nicht anwendbar sei.
Die Beklagte b e a n t r a g t
das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1.3.1994 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, angesichts der besonderen Bedeutung der Dichtigkeit der Rohre und des harten Wettbewerbs in dieser Branche verstehe der Verkehr die Behauptung, ein Rohr sei auf Dauer dicht, dahin, daß der Hersteller über eine entsprechende empirische Erfahrung verfüge und nicht lediglich eine Prognose abgebe. Zumindest mache der Verkehr einen erheblichen Unterschied zwischen einer Werbeaussage, die allein auf einer Zukunftsprognose und einer solchen, die auf empirischer Erfahrung beruhe. Daher müsse aus den Werbeaussagen zur Vermeidung einer Täuschung hervorgehen, daß die Dichtheitsaussage nicht auf Erfahrung, sondern auf theoretischen Erkenntnissen beruhe.
Das gelte auch mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der von der Beklagten aufgeführten betroffenen Verkehrskreise. Denn von diesen wisse nur ein kleiner Kreis Näheres über die Materialeigenschaften der verschiedenen Kanalisationsrohre. Die angesprochenen Fachkreise müßten sich daher auf die Richtigkeit der Werbeaussagen der Hersteller verlassen.
Die Zusage "auf Dauer" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht dahin verstanden, daß die Rohre nur während der üblichen Nutzungszeit dicht seien. Dichtigkeit während der üblichen Nutzungsdauer erwarte der Abnehmer nämlich von jedem Konkurrenten auf dem Markt. Wer darüberhinaus eine Dichtigkeitszusage "auf Dauer" gebe, behaupte damit, daß die Rohre sogar länger dicht seien und auch nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit keine Probleme aufträten.
Die zweite Werbeaussage enthalte auch eine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung. Die Beklagte behaupte zur Rechtfertigung dieser Darstellung nur besondere Methoden bei der Dichtheitsprüfung. Dies besage aber nicht, daß die Rohre auch im Hinblick auf die Dichtheit selbst eine Spitzenstellung einnähmen. Außerdem seien die Dichtheitsprüfungen bei Kanalisationsrohren aus anderen Werkstoffen entsprechend intensiv und zuverlässig.
Im übrigen komme in der Werbeaussage zum Ausdruck, es gebe Erfahrungen und Erkenntnisse, die etwas Zuverlässiges über die Dichtheit der Gußrohre über lange Zeit aussagen könnten. Das sei aber nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Beide angegriffenen Werbeaussagen sind in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise irreführend und daher gemäß § 3 UWG zu untersagen. Die hierzu erforderlichen Feststellungen vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu treffen.
A
Die Aussage "Duktiles Gußrohr: sechs Meter Dichtheit auf Dauer", mit der die Anzeige überschrieben ist, bringt zum Ausdruck, daß die Rohre über die übliche Nutzungszeit hinaus auf unabsehbare Zeit dicht sind und hierüber entsprechende Langzeiterfahrungen oder spezielle technische Untersuchungen vorliegen, die einen gesicherten Schluß auf diese Qualität der Rohre und ihrer Verbindungen zulassen. Beides trifft indes bereits nach dem Vorbringen der Beklagten selbst nicht zu, weswegen die Aussage irreführend ist.
Für die Beurteilung des Aussagegehaltes ist auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Dabei handelt es sich - zumindest ganz überwiegend - um mit den Problemen der Abwasserbeseitigung vertraute Fachleute, die entweder in der Abwasserwirtschaft selbst tätig oder in Kommunen mit der Planung von Erschließungsanlagen oder der Beschaffung von Abwasserrohren betraut sind. Diese werden die Aussage zumindest in nicht unerheblicher und damit für die Gefahr der Irreführung ausreichender Zahl im vorstehenden Sinne auffassen.
Die Dichtigkeit von Abwasserrohren ist für deren Verwendung und die Entscheidung darüber, aus welchem Material eine neu anzulegende Kanalisation beschaffen sein soll, von zentraler Bedeutung. Sie steht neben der Frage der Kosten im Mittelpunkt der Überlegungen vor der Entscheidung für das eine oder das andere Material. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der allgemein bekannten Tatsache, daß einerseits bei Undichtigkeiten von Abwasserrohren eine erhebliche Gefährdung der Umwelt drohen kann und andererseits die Kosten und der bauliche Aufwand im Falle des Notwendigwerdens einer Sanierung beträchtlich und nicht selten höher als bei der ursprünglichen Erschließung sind. Die interessierten Fachkreise werden daher einer werblichen Aussage über die Dauer der Dichtigkeit der beworbenen Abwasserrohre erhöhte Aufmerksamkeit schenken. Die Aussage "Dichtheit auf Dauer" wird dabei zumindest von einer nicht unerheblichen Anzahl der angesprochenen Fachkreise dahin aufgefaßt werden, daß die Rohre auch über die üblicherweise erwartete und in den einschlägigen Richtlinien vorgesehene Nutzungszeit hinaus dicht sind. Denn daß diese Vorgaben erfüllt werden, ist aus der Sicht der Fachkreise eine Selbstverständlichkeit: Angesichts der Tatsache, daß Abwasserrohre nach der von der Beklagten selbst angeführten LAWA-Richtlinie durchschnittlich 50-80 Jahre, teilweise auch bis zu 100 Jahre genutzt werden, erwartet der Interessent ohne weiteres, daß auch das von der Beklagten angepriesene Material über diesen Zeitraum hinweg genutzt werden kann, also insbesondere dicht ist. Der mit den Problemen der Abwassertechnik vertraute Fachmann wird daher einer Aussage, wonach das beworbene Rohr "auf Dauer dicht" ist, den Inhalt beimessen, daß auch über die übliche Nutzungszeit der Rohre hinaus die Dichtigkeit der Rohre erhalten bleiben werde. Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht auf die übliche Nutzungsdauer von Abwasserrohren wird der Interessent auch nicht aus der Tatsache ableiten, daß die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7.3.1996 im einzelnen aufgeführten DIN-Normen verschiedentlich die Anforderung aufstellen, die Rohre müßten "dauernd dicht" sein. Im Gegenteil wird der Fachmann gerade wegen dieser technischen Anforderungen der angegriffenen Aussage den Gehalt beimessen, daß auf unabsehbare Zeit, eben "auf Dauer", von der Dichtheit der Rohre ausgegangen werden könne.
Daß dies so sei, behauptet die Beklagte indes selber nicht. Nach ihrer Behauptung werden die angepriesenen Rohre vielmehr lediglich in dem Zeitraum von 50-80 bzw. 100 Jahren mit Gewißheit dicht sein. Dies entspricht aber aus den dargestellten Gründen der von ihr geweckten Erwartung nicht.
Ist die Werbeaussage mithin schon aus diesem Grunde unrichtig und irreführend, so kommt hinzu, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Fachkreise aufgrund der Werbung die Erwartung hegen wird, die Aussage beruhe entweder auf tatsächlicher Erfahrung über eine deutlich längeren Zeitraum als er in der erwähnten LAWA-Richtlinie dargestellt ist, oder doch auf technischen Versuchen, die den sicheren Schluß auf die Richtigkeit der Aussage zulassen. Beides ist indes ebenfalls nicht der Fall.
Die gezielt in einer Fachzeitschrift geschaltete Anzeige nimmt für sich in Anspruch, auf gesicherter Grundlage zu beruhen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut selbst, die Anzeige wird aber gleichwohl so verstanden, weil sie sich an ein Fachpublikum wendet und eine Entscheidungshilfe bei wesentlichen und kostenintensiven Investitionen darstellen will. Dies verbietet die Annahme, die Beklagte könne sich bewußt ohne gesicherte Grundlage in marktschreierischer Übertreibung an die Leser der Zeitschrift "Kommunal-Abwasser" gewandt haben.
Es ist aus der Sicht der beworbenen Fachleute auch durchaus vorstellbar, daß die Beklagte ihre Aussage auf Langzeiterfahrungen stützt, weil gußeiserne Rohre bereits seit vielen Jahrzehnten Verwendung finden und - wenn auch im Trinkwasserbereich - nach der Darstellung der Beklagten schon seit 125 Jahren eingesetzt werden.
Soweit die angesprochenen Fachleute nicht von einer Erfahrungsdauer der Beklagten ausgehen, die die zeitlich unbegrenzte Aussage rechtfertigt, werden sie jedenfalls in wettbewerblich relevanter Zahl erwarten, daß die Beklagte sich auf technische Prüfungen stützt, die gesicherte Schlüsse auf die behauptete Langlebigkeit der Rohre und ihre unbegrenzte Dichtigkeit zulassen. Auch diese sind indes nicht vorgetragen.
Die von der Beklagten im einzelnen durch Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 14.11.1994 vorgelegten Anlagen BB 9 bis BB 12 dargelegten technischen Prüfungen sind darauf angelegt, festzustellen, ob die Rohre im Prüfungszeitpunkt dicht sind. Über die Frage, wie lange sie diese Qualität in der Zukunft aufweisen werden, besagen sie nichts. Insbesondere werden die Rohre nicht besonderen Belastungen mit Schadstoffen in einer Konzentration ausgesetzt, die der Schadstoffzufuhr in dem beworbenen Zeitraum entsprechen könnte. Ebenso enthalten die Prüfungen keine Simulation der Dauerbelastung, die durch den steten Wechsel von Temperaturen, Drücken und ähnlichen Einflüßen über einen so langen Zeitraum entsteht, wie die Beklagte ihn bewirbt. Allerdings beschreibt die als Anlage BB 10 auszugsweise vorgelegte Studie von Mathieu u.a. auch Versuche von mehrjähriger Dauer. Auch diese Studie belegt indes nicht, daß die Rohre innerhalb des gesamten beworbenen Zeitraumes dicht sein werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Studie sich nur mit der Reaktion des Tonerdeschmelzzementmörtels, mit dem die duktilen Gußrohre ausgekleidet sind, auf agressive Stoffe und nicht mit den übrigen in Betracht kommenden Umwelteinflüssen befaßt. Im übrigen zeigt die Tatsache, daß Eintauchversuche in bestimmte verdünnte Säuren und starke Basen zu einer - wenn auch geringen - Gewichtsreduktion der Auskleidung geführt haben, daß die Durchleitung aggressiver Stoffe zu chemischen Reaktionen führt, was der Prognose einer dauerhaften Dichtigkeit sogar entgegensteht.
Auch die Beklagte selbst nimmt in übrigen nicht für sich in Anspruch, daß von ihr oder Dritten durchgeführte Versuche allein belegen könnten, daß die Rohre tatsächlich über diesen Zeitraum hinweg dicht bleiben werden. Sie trägt hierzu vielmehr vor, die Versuche rechtfertigten in Verbindung mit der Tatsache, daß in den letzten 25 Jahren Schäden mit verlegten Gußrohren nicht aufgetreten seien, den Schluß, daß die Dichtheitsprognose für den beworbene Zeitraum getroffen werden könne. Das trifft indes aus den vorstehenden Gründen nicht zu.
Der Senat ist entgegen den in seinem Beschluß vom 31.8.1995 zunächst geäußerten Zweifeln in der Lage, die vorstehenden Feststellungen über die durch die Werbeaussagen erweckten Vorstellungen selbst zu treffen und ist zur Feststellung des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise nicht auf die Einholung eines von beiden Parteien angebotenen Sachverständigengutachtens in Form einer Verkehrsbefragung angewiesen.
Allerdings gehören die Mitglieder des Senats nicht zu den vorrangig angesprochenen Verkehrskreisen. Dies macht indes die Durchführung einer Verkehrsbefragung nicht in jedem Falle notwendig. Ein derartiger Fall ist auch hier gegeben.
Die Gefahr der Irreführung ist bereits dann zu bejahen, wenn nur ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Fachkreise die Aussage in ihrem irreführenden Gehalt versteht. Dies vermag der Senat indes aus eigener Sachkunde zu bejahen. Daß die Aussage "Dichtheit auf Dauer" eine zeitliche Beschränkung nicht enthält, ist bei Anwendung der allgemeinen deutschen Sprachregeln offenkundig. Es ist auszuschließen, daß die angesprochenen Verkehreskreise nur deswegen, weil sie über die Materie der Abwassertechnik besondere Kenntnisse und ein besonderes Erfahrungswissen haben, bis auf einen zu vernachlässigenden kleinen Teil die Vorstellung entwickeln könnten, dieser Aussage komme nur die Bedeutung zu, die die Beklagte ihr allein zukommen lassen möchte. Dem steht nicht nur entgegen, daß die Aussage nach dieser Interpretation nur Selbstverständliches enthielte, während die angesprochenen Verkehrskreise stattdessen einer Werbeanzeige mit dem hier angegriffenen Text das Bestreben entnehmen werden, die beworbenen Rohre als etwas besonderes, die gewöhnliche Qualität der Dichtheit Übertreffendes darzustellen. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, daß die Anzeige auch in nicht unerheblichem Umfange von solchen Fachleuten gelesen wird, die etwa als Beamte einer kleineren Kommune nicht so häufig, oder sogar noch gar nicht mit der Entscheidung über die Wahl des Materials von Abwasserrohren befaßt waren. Vom Schutzumfang des § 3 UWG sind im übrigen auch solche Personen erfaßt, die lediglich im Vorfeld einer Kaufentscheidung mit den Angeboten der Rohrhersteller befaßt sind. § 3 UWG richtet sich nämlich auch gegen das vor Vertragsschluß liegende durch Irreführung erreichte Anlocken von Kunden, so daß es genügt, wenn die im Vorfeld einer Kaufentscheidung tätigen Personen irregeführt und als Folge der Irreführung ihrerseits diejenigen, die die Kaufentscheidung zu treffen haben, erst veranlassen, sich mit dem beworbenen Gegenstand überhaupt oder näher zu befassen. Darauf, ob die Irreführung dann später bei der Kaufentscheidunmg noch andauert, oder in diesem Zeitpunkt bereits beseitigt ist, kommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 88, 700, 702 - "Meßpuffer"). Daß dieser Personenkreis bis auf einen zu vernachlässigenden Anteil die Aussage entgegen ihrem Wortlaut und ihrem sich aufdrängenden Aussagegehalt über den Umfang der zugrundeliegenden technischen Prüfungen allein dahin auffassen werden, daß die Rohre derzeit dicht seien und Anhaltspunkte für ein Auftreten von Undichtigkeiten während einer Nutzungsdauer von 30-50 bzw. 100 Jahren nicht bestünden, ist nach der Überzeugung des Senats auszuschließen. Es kommt schließlich hinzu, daß - wenn auch sicherlich in kleinerem Umfang - auch Privatpersonen zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, so daß letztlich auch die Mitglieder des Senats einzubeziehen sind. Denn auch Privatpersonen kommen - etwa wenn sich die Notwendigkeit einer Entwässerung von privaten Grundstücken ergibt - in die Situation, über die Wahl des zu verwendenden Materials entscheiden zu müssen und können bei der Suche nach einem passenden Angebot auf die Anzeige stoßen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat der Senat nach abschließender Beratung keinen Zweifel, daß Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise in ausreichender Anzahl die Aussage in der oben ausführlich dargestellten, den Tatsachen nicht entsprechenden Weise verstehen werden.
Daß die mithin in doppelter Hinsicht irreführende Aussage von der erforderlichen wettbewerblichen Relevanz ist, bedarf angesichts der enormen Bedeutung, die der Dichtigkeit von Abwasserrohren zukommt, ebensowenig einer Begründung wie die Tatsache, daß auf Grund des damit feststehenden Wettbewerbsverstoßes die Wiederholungsgefahr ohne Weiteres anzunehmen ist.
B
Auch die Aussage "In Sachen Dichtheit kann nichts und niemand dem duktilen Gußrohr etwas vormachen" ist irreführend und daher gem. § 3 UWG zu verbieten.
Die Aussage wird von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Alleinstellungsbehauptung verstanden und trifft als solche schon nach dem Vortrag der Beklagten selbst nicht zu.
Die Aussage besagt zunächst, was nach dem Wortlaut keiner näheren Begründung bedarf, daß die von der Beklagten beworbenen Rohre bezüglich der Dichtheit zu der Spitzengruppe der Abwasserrohre gehören, daß es also keine Produkte gibt, die die Rohre bezüglich der Dichtheit übertreffen.
Über diesen Sinn hinaus wird aber auch ein nicht geringer Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Aussage dahin verstehen, daß die beworbenen Rohre bezüglich der Dichtheit sogar die besten sind, also alle anderen Produkte die Dichtigkeit der duktilen Gußrohre nicht erreichen. Das ergibt sich aus der Absolutheit der Aussage einerseits und der Tatsache andererseits, daß der Interessent, der mit der Anzeige zunächst auf das Produkt aufmerksam gemacht werden soll, diese in aller Regel nicht besonders aufmerksam lesen wird. Jedenfalls bei einer nur durchschnittlichen Aufmerksamkeit wird der Interessent, der sein Augenmerk dem angepriesenen Produkt und nicht sprachlichen Feinheiten zuwendet, die Aussage wegen ihres plakativen und sloganartigen Inhalts aber in nicht wenigen Fällen dahin verstehen, daß die Beklagte eine Alleinstellung behaupten wolle. Das gilt auch angesichts der Tatsache, daß die sehr kleine Schriftgröße im Original der Anzeige ein Erfassen des Anzeigentextes nur bei genauem Hinsehen ermöglicht. Die Aussage, daß "nichts und niemand dem duktilen Gußrohr etwas vormachen" könne, wird ein ausreichender Anteil der angesprochenen Verkehrskreise so verstehen, daß die beworbenen Abwasserrohre alle anderen übertreffen. Auch diese sich allein aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebende Feststellung vermag der Senat aus den oben dargelegten Gründen selbst zu treffen.
Als Alleinstellungsbehauptung ist die Werbeaussage indes unzutreffend und daher ebenfalls als irreführend zu untersagen.
Die Beklagte beruft sich selbst nur darauf, besondere Prüfmethoden für die aktuelle Dichtigkeit der Rohre angewendet zu haben. Dies besagt indes nicht, daß die Rohre aus anderen Materialien nicht dieselbe Dichtigkeit aufweisen wie solche aus duktilem Gußrohr. Soweit die Beklagte behauptet, nur das von ihr beworbene Gußrohr sei als einziger Rohrwerkstoff auch diffusionsdicht, rechtfertigt auch dies die Aussage, nichts und niemand könne dem duktilen Gußrohr etwas vormachen, in ihrer Allgemeinheit nicht. Denn auch wenn andere Materialien nicht diffusionsdicht sein sollten, besagt dies nicht, daß die von der Beklagten beworbenen Rohre in jeder Hinsicht an Dichtigkeit allen anderen Materialien überlegen seien, wie dies indes die Aussage zumindest für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 350.000 DM, nämlich
| Unterlassung: | 300.000 DM |
| Auskunft: | 20.000 DM |
| Schadensersatzfeststellung: | 30.000 DM |
| Gesamtstreitwert: | 350.000 DM |
Der Senat schätzt gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO das für die Bestimmung des Streitwertes maßgebliche Interesse der Klägerin, die lediglich Angaben zu dem Gesamtstreitwert gemacht hat, an den einzelnen Ansprüchen auf die vorstehenden Beträge, nachdem die Parteien gegen die gleichlautende Festsetzung des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Einwände nicht erhoben haben.