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Oberlandesgericht Köln·6 U 89/99·17.02.2000

Berufung gegen zweites Versäumnisurteil wegen fristwidriger Ladung: Aufhebung und Rückverweisung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellung und FristenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil des LG Bonn. Zentrale Frage war, ob ein Fall schuldhafter Säumnis vorlag, da die Ladung nicht binnen der einwöchigen Frist des §217 ZPO erfolgt war. Das OLG hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Ladungsfrist nicht eingehalten wurde und ein Versäumnisurteil daher unzulässig war. Die Kostenentscheidung blieb der Vorinstanz vorbehalten.

Ausgang: Berufung der Beklagten führt zur Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils und Rückverweisung an das Landgericht wegen fristwidriger Ladung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung nach § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zulässig, um zu prüfen, ob der Fall der Versäumung vorgelegen hat; sie ermöglicht die Überprüfung aller Umstände, die der Einspruchsrichter zu prüfen hätte.

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Ein zweites Versäumnisurteil ist aufzuheben, wenn es nach § 345 ZPO nicht hätte ergehen dürfen.

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Bei Anwaltsprozessen ist die einwöchige Ladungsfrist des § 217 ZPO maßgeblich; wird sie nicht gewahrt, liegt kein Fall schuldhafter Säumnis vor und das Verfahren ist vom Gericht zu vertagen (§ 337 ZPO).

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Bei Fristberechnung sind Zustellungs- und Terminstag nach §§ 329 Abs. 2 S. 2, 222 ZPO i.V.m. §§ 187, 188 BGB nicht mitzurechnen; eine nicht fristgemäße Ladung macht ein Versäumnisurteil unzulässig (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 345 ZPO§ 217 ZPO§ 78 ZPO§ 337 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 474/98

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.02.1999 verkündete zweite Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 474/98 - und das dazugehörige Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Landgericht vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist nach § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig und zwingt gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Sache an das Landgericht. Nach § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe, wobei § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO ungeachtet seines Wortlauts dahin zu verstehen ist, dass er die Überprüfung eines zweiten Versäumnisurteils auf das Vorhandensein sämtlicher Umstände ermöglicht, die der Einspruchsrichter zu prüfen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.10.1990, NJW 1991, 43, 44 sowie Zöller-Gummer, ZPO, 21. Auflage 1999, § 513 Rdnr. 7). Danach liegt "der Fall der Versäumung" nicht vor, wenn das zweite Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO - aus welchen Gründen auch immer - nicht hätte ergehen dürfen (BGH, a.a.O.). Das ist hier der Fall. Ein Fall schuldhafter Säumnis der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.02.1999 nicht vorgelegen, weil die im Anwaltsprozess der vorliegenden Art (§ 78 ZPO) grundsätzlich maßgebliche einwöchige Ladungsfrist des § 217 ZPO nicht gewahrt worden ist. Denn ausweislich des Empfangsbekenntnisses des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist seine Ladung zum Verhandlungstermin vom 09.02.1999 erst am 03.02.1999 erfolgt. Die Wochenfrist des § 217 ZPO ist nicht eingehalten, weil nach den Bestimmungen der §§ 329 Abs. 2 Satz 2, 222 ZPO in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB der Zustellungs- und der Terminstag bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt werden dürfen. In dem somit vorliegenden Fall nicht fristgemäßer Ladung ist die Sache vom Amts wegen zu vertagen, § 337 ZPO, ein (zweites) Versäumnisurteil darf nicht ergehen, § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

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Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin beträgt 11.514,-- DM.