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Oberlandesgericht Köln·6 U 8/98·28.04.1998

Berufung gegen Telefaxwerbung für Kanzlei-Suchdienst zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsansprücheAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller verlangten eine einstweilige Verfügung gegen Telefaxwerbung, mit dem Angebot zur Aufnahme in einen Kanzlei-Suchdienst. Streitpunkt war, ob die Faxwerbung eine wettbewerbliche Handlung i.S.v. § 1 UWG darstellt und § 25 UWG die Dringlichkeitsvermutung begründet. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Wettbewerbsförderungsabsicht des Absenders nicht dargetan und die Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht war, sodass der Antrag unzulässig war. Die Antragsteller tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung der Antragsteller zurückgewiesen; Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung als unzulässig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG ist erforderlich, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, Wettbewerb zu fördern, und subjektiv von einer Wettbewerbsförderungsabsicht getragen wird.

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Die subjektive Wettbewerbsförderungsabsicht setzt voraus, dass der Handelnde in dem Bewusstsein handelt, auch die Wettbewerbsposition Dritter zu fördern; bloße Eigenwerbung genügt nicht ohne diese Kongruenz.

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Fehlt ein wettbewerblicher Anspruch, greift die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht.

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes und der Dringlichkeit gemäß §§ 935, 940 ZPO vom Antragsteller substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen; unterbleibt dies, ist der Antrag unzulässig.

Relevante Normen
§ 25 UWG§ UWG §§ 1, 25§ ZPO §§ 935, 940§ BGB §§ 1004, 823§ 1 UWG§ 1004, 823 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14 O 98/97

Leitsatz

Die Telefaxwerbung gegenüber einem Rechtsanwalt für einen Kanzlei-Suchdienst mit dem Angebot der Aufnahme in und des Zugriffs auf eine Datenbank einer "Netservice-Online" stellt mangels Wettbewerbsförderungsabsicht jedenfalls in subjektiver Hinsicht kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG dar. Die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG greift in einem solchen Falle nicht Platz.

Tenor

Die Berufung der Antragsteller gegen das am 20. November 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 98/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.

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Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil die zunächst im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des ihr zugrundeliegenden Antrags aufgehoben. Dabei kann es allerdings dahinstehen, ob die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des unter dem Gesichtspunkt der unaufgeforderten Übersendung von Telefax-Schreiben geltend gemachten Unterlassungsbegehrens, mithin des Verfügungsanspruchs, in einer für die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise glaubhaft gemacht haben. Dies ist hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die Antragsteller jedenfalls die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Verfügung weder dargelegt noch glaubhaft gemacht haben, so daß sich der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung aus diesem Grunde schon als unzulässig erweist ( vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 54. Kapitel, Rdn. 15 m. w. N. ).

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Auf die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG können sich die Antragsteller dabei im Streitfall nicht berufen. Mit Ausnahme von hier nicht einschlägigen sonstigen Ansprüchen begünstigt die Regelung des § 25 UWG nur die Sicherung wettbewerblicher Ansprüche. Einen wettbewerblichen Anspruch können die Antragsteller hier jedoch gegen den Antragsgegner nicht geltend machen. Denn unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Unlauterkeitstatbestands im Sinne von § 1 UWG vorliegend zu bejahen sind, haben die Antragsteller schon nicht schlüssig dargelegt, daß auf Seiten des Antragsgegners überhaupt ein Handeln zu Wettbewerbszwecken, mithin eine für den wettbewerblichen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG aber vorauszusetzende Wettbewerbshandlung vorliegt.

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Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs erfordert objektiv ein Verhalten, das äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern und in subjektiver Hinsicht die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern ( vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Einl UWG, Rdn. 215 und 232 ). Ein nach diesen Maßstäben als Wettbewerbshandlung einzustufendes Verhalten des Antragsgegners liegt hier indessen nicht vor. Ob sich die Übermittlung der Werbeschreiben per Telefax an die Antragsteller den objektiven Voraussetzungen nach als eine Wettbewerbshandlung einordnen läßt, kann dabei letzlich dahinstehen. Nur am Rande sei daher ausgeführt, daß hierfür in der Tat das von den Antragstellern vorgebrachte Argument spricht, daß sie infolge der "Blockierung" ihres Telefaxanschlusses während der Dauer der Übersendung des Werbeschreibens des Antragsgegners für potentielle Mandanten nicht erreicht werden können, mithin im Wettbewerb mit anderen Anwälten benachteiligt werden, deren wettbewerbliche Position hierdurch wiederum begünstigt wird. Das Vorhandensein der objektiven Komponente einer Wettbewerbshandlung kann vorliegend jedoch offenbleiben, weil jedenfalls in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung fehlen. Denn im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, daß das Verhalten des Antragsgegners von der erforderlichen Wettbewerbsförderungsabsicht getragen war. Daß der Antragsgegner bei der Übermittlung der Telefax-Schreiben unzweifelhaft seinen eigenen Wettbewerb fördern wollte, rechtfertigt dabei von vorneherein keine abweichende Beurteilung. Denn die als subjektive Voraussetzung einer Wettbewerbshandlung zu verlangende Wettbewerbsförderungsabsicht

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muß mit der objektiven Wettbewerbsförderung kongruent sein. Im Streitfall bedeutet dies, daß der Antragsgegner gerade in dem Bewußtsein gehandelt haben muß, den durch die angegriffene Handlung objektiv begünstigten Wettbewerb der mit den Antragstellern konkurrierenden Rechtsanwälte zu fördern. Auch wenn es dafür nicht erforderlich ist, daß diese Wettbewerbsförderungsabsicht den alleinigen oder wesentlichen Beweggrund der Handlung darstellt, sondern es ausreicht, daß sie nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktritt ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Einl. UWG Rdn. 234 m. w. N. ), vermag der Senat im gegebenen Fall jedoch schon nicht zu erkennen, inwiefern der Antragsgegner hier überhaupt in dem Bewußtsein vorging, daß die Übermittlung des Schreibens per Telefax außer der Förderung seines - des Antragsgegners - eigenen Wettbewerbs als Nebenfolge auch die wettbewerbliche Position der nicht "angefaxten" Rechtsanwälte berühren bzw. konkret fördern könnte. Das Vorhandensein dieser Wettbewerbsabsicht war dabei im konkreten Fall auch eigens festzustellen. Denn da es sich bei den Parteien selbst nicht um miteinander in Wettbewerb stehende Gewerbetreibende handelt, spricht nach der Lebenserfahrung keine tatsächliche Vermutung für eine Wettbewerbsförderungsabsicht ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Einl. UWG, Rdn. 236 ).

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Haben die Antragsteller damit aber die ( subjektiven ) Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung auf Seiten des Antragsgegners nicht schlüssig dargelegt, scheidet aus diesem Grund ein wettbewerblicher Unterlassunsganspruch aus und kann infolgedessen die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht greifen.

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Soweit die Antragsteller ihr Unterlassungsbegehren daneben auch auf die Vorschriften der §§ 1004, 823 BGB stützen, trifft sie die volle Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Sinne der §§ 935,940 ZPO. Gründe dafür, daß der Erlaß der erstrebten Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen geboten ist und es den Antragstellern nicht zugemutet werden kann, einen Verbotstitel im Hauptsacheverfahren zu erwirken, lassen sich jedoch weder dem Vortrag der Antragsteller selbst, noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.

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Liegt somit insgesamt ein Verfügungsgrund nicht vor und erweist sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung infolgedessen als unzulässig, stellt sich das landgerichtliche Urteil im Ergebnis als zutreffend dar, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.

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Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung mit ihrer Verkündung rechtskräftig.