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Oberlandesgericht Köln·6 U 8/98·28.04.1998

Telefaxwerbung an Anwälte – keine Wettbewerbsförderungsabsicht, einstweilige Verfügung aufgehoben

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Antragsteller begehrten einstweilige Verfügung gegen Telefaxwerbung eines Kanzlei-Suchdienstes. Zentrale Frage war, ob die Faxwerbung als Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG einzustufen ist und damit die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG greift. Das OLG Köln verneint eine wettbewerbsfördernde Absicht des Absenders und hält den Antrag mangels Darlegung der Dringlichkeit für unzulässig. Alternativ konnten auch BGB-Ansprüche nicht glaubhaft die Eilbedürftigkeit belegen.

Ausgang: Berufung der Antragsteller gegen Aufhebung der einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen; Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG greift nur, wenn ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch besteht; fehlt eine Wettbewerbshandlung, ist die Vermutung nicht anwendbar.

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Für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG ist neben der objektiven Eignung zur Wettbewerbsförderung auch eine subjektive Wettbewerbsförderungsabsicht erforderlich, die nicht lediglich hinter anderen Motiven völlig zurücktreten darf.

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Bei begehrten einstweiligen Verfügungen obliegt dem Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Verfügungsgrund (insbesondere Dringlichkeit) gemäß §§ 935, 940 ZPO.

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Bei nicht miteinander im Wettbewerb stehenden Parteien spricht die Lebenserfahrung gegen eine tatsächliche Vermutung wettbewerbsfördernder Absicht und entkräftet damit die Erforderlichkeit der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG.

Relevante Normen
§ UWG §§ 1, 25§ ZPO §§ 935, 940§ BGB §§ 1004, 823§ KANZLEI-SUCHDIENST§ TELEFAXWERBUNG§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO

Leitsatz

Kanzlei-Suchdienst, Telefaxwerbung

UWG §§ 1, 25; ZPO §§ 935, 940; BGB §§ 1004, 823 Die Telefaxwerbung gegenüber einem Rechtsanwalt für einen Kanzlei-Suchdienst mit dem Angebot der Aufnahme in und des Zugriffs auf eine Datenbank einer "Netservice-Online" stellt mangels Wettbewerbsförderungsabsicht jedenfalls in subjektiver Hinsicht kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG dar. Die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 25 UWG greift in einem solchen Falle nicht Platz.

6 U 8/98 Anlage zum Verkündungs14 O 98/97 protokoll vom 29.4.1998 (LG Bonn) verkündet am 29.4.1998 Lingnau, JHS'in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

O B E R L A N D E S G E R I C H T K Ö L N

I M N A M E N D E S V O L K E S

U R T E I L

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1998 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Spätgens, von Hellfeld und Schütze

f ü r R e c h t e r k a n n t:

Die Berufung der Antragsteller gegen das am 20. November 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 98/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Von der Darstellung des

Rubrum

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T a t b e s t a n d s wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 545 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.

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Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil die zunächst im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des ihr zugrundeliegenden Antrags aufgehoben. Dabei kann es allerdings dahinstehen, ob die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des unter dem Gesichtspunkt der unaufgeforderten Übersendung von Telefax-Schreiben geltend gemachten Unterlassungsbegehrens, mithin des Verfügungsanspruchs, in einer für die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise glaubhaft gemacht haben. Dies ist hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die Antragsteller jedenfalls die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Verfügung weder dargelegt noch glaubhaft gemacht haben, so daß sich der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung aus diesem Grunde schon als unzulässig erweist ( vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 54. Kapitel, Rdn. 15 m. w. N. ).

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Auf die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG können sich die Antragsteller dabei im Streitfall nicht berufen. Mit Ausnahme von hier nicht einschlägigen sonstigen Ansprüchen begünstigt die Regelung des § 25 UWG nur die Sicherung wettbewerblicher Ansprüche. Einen wettbewerblichen Anspruch können die Antragsteller hier jedoch gegen den Antragsgegner nicht geltend machen. Denn unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Unlauterkeitstatbestands im Sinne von § 1 UWG vorliegend zu bejahen sind, haben die Antragsteller schon nicht schlüssig dargelegt, daß auf Seiten des Antragsgegners überhaupt ein Handeln zu Wettbewerbszwecken, mithin eine für den wettbewerblichen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG aber vorauszusetzende Wettbewerbshandlung vorliegt.

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Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs erfordert objektiv ein Verhalten, das äußerlich geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern und in subjektiver Hinsicht die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern ( vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Einl UWG, Rdn. 215 und 232 ). Ein nach diesen Maßstäben als Wettbewerbshandlung einzustufendes Verhalten des Antragsgegners liegt hier indessen nicht vor. Ob sich die Übermittlung der Werbeschreiben per Telefax an die Antragsteller den objektiven Voraussetzungen nach als eine Wettbewerbshandlung einordnen läßt, kann dabei letzlich dahinstehen. Nur am Rande sei daher ausgeführt, daß hierfür in der Tat das von den Antragstellern vorgebrachte Argument spricht, daß sie infolge der "Blockierung" ihres Telefaxanschlusses während der Dauer der Übersendung des Werbeschreibens des Antragsgegners für potentielle Mandanten nicht erreicht werden können, mithin im Wettbewerb mit anderen Anwälten benachteiligt werden, deren wettbewerbliche Position hierdurch wiederum begünstigt wird. Das Vorhandensein der objektiven Komponente einer Wettbewerbshandlung kann vorliegend jedoch offenbleiben, weil jedenfalls in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung fehlen. Denn im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, daß das Verhalten des Antragsgegners von der erforderlichen Wettbewerbsförderungsabsicht getragen war. Daß der Antragsgegner bei der Übermittlung der Telefax-Schreiben unzweifelhaft seinen eigenen Wettbewerb fördern wollte, rechtfertigt dabei von vorneherein keine abweichende Beurteilung. Denn die als subjektive Voraussetzung einer Wettbewerbshandlung zu verlangende Wettbewerbsförderungsabsicht muß mit der objektiven Wettbewerbsförderung kongruent sein. Im Streitfall bedeutet dies, daß der Antragsgegner gerade in dem Bewußtsein gehandelt haben muß, den durch die angegriffene Handlung objektiv begünstigten Wettbewerb der mit den Antragstellern konkurrierenden Rechtsanwälte zu fördern. Auch wenn es dafür nicht erforderlich ist, daß diese Wettbewerbsförderungsabsicht den alleinigen oder wesentlichen Beweggrund der Handlung darstellt, sondern es ausreicht, daß sie nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktritt ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Einl. UWG Rdn. 234 m. w. N. ), vermag der Senat im gegebenen Fall jedoch schon nicht zu erkennen, inwiefern der Antragsgegner hier überhaupt in dem Bewußtsein vorging, daß die Übermittlung des Schreibens per Telefax außer der Förderung seines - des Antragsgegners - eigenen Wettbewerbs als Nebenfolge auch die wettbewerbliche Position der nicht "angefaxten" Rechtsanwälte berühren bzw. konkret fördern könnte. Das Vorhandensein dieser Wettbewerbsabsicht war dabei im konkreten Fall auch eigens festzustellen. Denn da es sich bei den Parteien selbst nicht um miteinander in Wettbewerb stehende Gewerbetreibende handelt, spricht nach der Lebenserfahrung keine tatsächliche Vermutung für eine Wettbewerbsförderungsabsicht ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Einl. UWG, Rdn. 236 ).

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Haben die Antragsteller damit aber die ( subjektiven ) Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung auf Seiten des Antragsgegners nicht schlüssig dargelegt, scheidet aus diesem Grund ein wettbewerblicher Unterlassunsganspruch aus und kann infolgedessen die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht greifen.

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Soweit die Antragsteller ihr Unterlassungsbegehren daneben auch auf die Vorschriften der §§ 1004, 823 BGB stützen, trifft sie die volle Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Sinne der §§ 935,940 ZPO. Gründe dafür, daß der Erlaß der erstrebten Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen geboten ist und es den Antragstellern nicht zugemutet werden kann, einen Verbotstitel im Hauptsacheverfahren zu erwirken, lassen sich jedoch weder dem Vortrag der Antragsteller selbst, noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.

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Liegt somit insgesamt ein Verfügungsgrund nicht vor und erweist sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung infolgedessen als unzulässig, stellt sich das landgerichtliche Urteil im Ergebnis als zutreffend dar, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen ist.

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Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung mit ihrer Verkündung rechtskräftig.

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Spätgens von Hellfeld Schütze

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