Einstweilige Verfügung gegen 'Hoflieferant'-Werbung mangels Dringlichkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung gegen die Werbung der Antragsgegnerin mit der Bezeichnung 'Hoflieferant'. Streitfrage ist, ob die Dringlichkeitsvermutung des §25 UWG greift und ob die Aussage offensichtlich irreführend ist. Das Gericht hält die Formulierung nicht per se für irreführend und sieht die Dringlichkeitsvermutung durch verzögertes Vorgehen des Antragstellers widerlegt. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Antragstellers gegen Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wettbewerber ist nicht verpflichtet, jede ihm bekannt gewordene Wettbewerbsäußerung unverzüglich zu prüfen und zu rügen; nur offensichtlich unzulässige oder ernstlich zweifelhaft erscheinende Aussagen rechtfertigen ein sofortiges Vorgehen.
Wenn einem Wettbewerber im Zuge eigener Recherchen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit einer Werbeaussage entstehen, hat er die ihm möglichen weiteren Ermittlungen zügig zu führen; erhebliches Zuwarten kann die Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes ausschließen.
Die Dringlichkeitsvermutung des §25 UWG kann durch das Verhalten des Antragstellers widerlegt werden, insbesondere durch verzögertes oder unterlassenes Tätigwerden, das zeigt, dass die Verfolgung des Unterlassungsbegehrens nicht eilig war.
Die Werbeaussage 'Hoflieferant seit …' ist nicht von vornherein als irreführend i.S.v. §3 UWG anzusehen und begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 43 O 23/97
Leitsatz
1. Ein Wettbewerber ist nicht gehalten, jede ihm bekanntgewordene Wettbewerbshandlung von Konkurrenten alsbald zu prüfen und zu beanstanden, um sich die Möglichkeit des Vorgehens im Wege der einstweiligen Verfügung zu erhalten. Etwas anderes gilt aber, wenn eine Werbeaussage schon für sich genommen ihre Unzulässigkeit erkennen läßt oder jedenfalls Anlaß für Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit (ihrem Wahrheitsgehalt) gibt. Die werbliche Behauptung ,...TeppichHoflieferant seit..." zählt - auch unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen - als solche nicht zu derartigen Werbeaussagen. 2. Kommen einem Wettbewerber im Laufe seiner Recherchen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der werblichen Aussage eines Konkurrenten (hier: ,...Teppich-Hoflieferant"), muß er die ihm möglichen und gebotenen weiteren Ermittlungen zügig vornehmen; ein untätiges Zuwarten von ca. 6 Wochen bis zur Einreichung des Antrags auf Erlaß einer Unterlassungsverfügung ist dann dringlichkeitsschädlich.
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 28. Februar 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 43 O 23/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem An-tragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen, denn es fehlt an den Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO für das Vorliegen des Verfügungsgrundes. Die zunächst zu Gunsten des Antragstellers eingreifende Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG hat der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten widerlegt. Umstände, die dennoch gemäß §§ 935, 940 ZPO das Vorgehen des Antragstellers im Wege der einstweiligen Verfügung im Streitfall rechtfertigen könnten, sind aber vom Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
Dem Antragsteller kann allerdings nicht schon deshalb der Vorwurf gemacht werden, sein mit dem Verfügungsantrag geltend gemachtes Unterlassungsbegehren gegenüber der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Eile verfolgt zu haben, die für die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung vorausgesetzt werden, weil die Werbeankündigung der Antragsgegnerin "Teppich R. - Der Teppich - Hoflieferant seit 1875" mit dem beanstandeten Hinweis "Hoflieferant" von der Antragsgegnerin bereits seit vielen Jahren verwendet wird und dem Antragsteller unstreitig auch schon lange vor der Einleitung des vorliegenden Verfügungsverfahrens mit der am 31. Januar 1997 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift bekannt war. Ein Wettbewerber ist nicht gehalten, jede ihm bekannt gewordene Wettbewerbshandlung von Konkurrenten alsbald zu prüfen und gegebenenfalls zu beanstanden, um bei einem Vorgehen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht bereits am Verfügungsgrund zu scheitern. Anderes gilt für Wettbewerbshandlungen, die bereits für sich genommen ihre Unzulässigkeit erkennen lassen oder zumindest Anlaß für Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit geben. Die streitgegenständliche Werbeaussage der Antragsgegnerin stellt keine derartige Wettbewerbshandlung dar, denn sie ist bei isolierter Betrachtung weder gemäß § 3 UWG irreführend noch gibt sie sonst Anlaß für die Vermutung, es handele sich dabei um eine unzulässige Werbung.
Der Antragsteller hat jedoch in anderer Weise durch sein eigenes Verhalten die Vermutung des § 25 UWG widerlegt. In seiner mit der Antragsschrift überreichten eidesstattlichen Versicherung vom 29. Januar 1997 erklärt der Antragsteller, der Zeuge F. habe ihm am Morgen des 27. Januar 1997 den Vorschlag unterbreitet, die Berechtigung der Antragsgegnerin und des Herrn H. W.-R. zur Führung des Titels "Hoflieferant" überprüfen zu lassen, weil er - der Zeuge F. - insoweit Zweifel habe, ohne aber die historisch-rechtlichen Grundlagen zu kennen. Der Zeuge F. habe daraufhin in seinem - des Antragstellers - Auftrag Nachforschungen vorgenommen. Um die Mittagszeit des 28. Januar 1997 habe ihn der Zeuge F. davon unterrichtet, daß er bei Recherchen im nordrhein-westfälischen Stadtarchiv in D. positiv erfahren habe, daß weder die Antragsgegnerin noch Herr H. W.-R. persönlich zur Führung des Titels "Hoflieferant" berechtigt seien. Vor diesen Daten habe er - der Antragsteller - die Rechtmäßigkeit der Führung dieses Titels durch Herrn Wolter-R. bzw. durch die Antragsgegnerin niemals bezweifelt. Aus den vom Antragsteller selbst zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt sich aber, daß diese Angaben des Antragstellers nicht zutreffend sind, wie bereits ausführlich im Berufungstermin mit den Parteien erörtert. Im Parallelverfahren 43 O 8/97 LG A. = 6 O 76/97 OLG Köln hat der Antragsteller mit der dortigen Antragsschrift ein an ihn gerichtetes Schreiben des Stadtarchivs A. vom 12. Dezember 1996 überreicht, das sich auf einer Anfrage des Antragstellers vom 29.11.1996 bezieht. Der Inhalt dieser Anfrage des Antragstellers ist nicht bekannt. Das Schreiben des Staatsarchivs A. vom 12. Dezember 1996 macht aber unmißverständlich deutlich, daß sich die Anfrage des Antragstellers gezielt auch, wenn nicht sogar in erster Linie, auf die Berechtigung der Antragsgegnerin bezog, die Bezeichnung "Hoflieferant" zu führen. In dem Schreiben des Stadtarchivs A. finden sich ebenfalls Hinweise darauf, daß weitere Aufklärung zu dieser Frage evtl. bei dem nordrhein-westfälischen Hauptstaatsarchiv in D. zu erhalten ist. Danach kann keine Rede davon sein, daß der Antragsteller, wie von ihm in der erwähnten eidesstattlichen Versicherung vom 29. Januar 1997 behauptet, erst am 27. Januar 1997 durch den Zeugen F. auf die Idee gebracht worden sei, die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Führung der Bezeichnung "Hoflieferant" überprüfen zu lassen, und vor diesem Zeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Antragsgegnerin zur Führung dieser Bezeichnung nicht bezweifelt habe. Ist aber davon auszugehen, daß der Antragsteller - spätestens - bereits bei seiner Anfrage vom 29. November 1996 eine Unzulässigkeit der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Werbeaussage der Antragsgegnerin vermutete und mit seinen Überprüfungen begonnen hat, mußte er diese Überprüfung mit der gebotenen Eile weiterführen, um nicht die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG durch sein eigenes Verhalten zu widerlegen. Ersichtlich ist jedoch der Antragsteller nicht in dieser Weise vorgegangen, wie der Umstand zeigt, daß er offensichtlich nach Erhalt des Schreibens des Stadtarchivs A. vom 12.12.1996 zunächst nichts weiter unternommen, sondern sich frühestens am 28. Januar 1997 wieder mit dieser Frage beschäftigt hat.
Nach alledem hat der Antragsteller durch sein zu langes Zuwarten mit der Beanstandung der im vorliegenden Verfahren zur Unterlassung verlangten Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin mit der erst am 31. Januar 1997 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift zum Ausdruck gebracht, daß ihm tatsächlich die Verfolgung dieses Unterlassungsverlangens nicht eilig ist. Da aber der Antragsteller keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die ungeachtet des § 25 UWG für das Vorliegen des Vorführungsgrund der § 835, 940 ZPO sprechen, steht dem Antragsteller für die Verfolgung seines Rechtsschutzbegehrens nicht der Weg des Eilverfahrens offen; vielmehr ist ihm zuzumuten, seine Rechte im ordentlichen Verfahren wahrzunehmen.
Die Entscheidung über die Kosten der somit erfolglosen Berufung des Antragstellers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.