Berufung im UWG-Nachahmungsschutz teilweise unzulässig; Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten über Unterlassung, Auskunft, Kostenersatz, Schadensersatz und Vertragsstrafe wegen des Vertriebs eines Liegestuhls, gestützt auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz und eine strafbewehrte Unterlassungsvereinbarung. Das OLG verwarf die Berufung hinsichtlich der wettbewerbsrechtlich begründeten Ansprüche (Auskunft, Abmahn-/Testkaufkosten, Schadensersatzfeststellung) als unzulässig mangels ausreichender Berufungsbegründung. Soweit die Berufung die Feststellung der Vertragsstrafenpflicht betraf, blieb sie erfolglos: Die Unterlassungserklärung war nicht patentbezogen, die Abtretung an die Klägerin war wirksam und ohne Abtretungsanzeige durchsetzbar. Die Berufung wurde im Übrigen zurückgewiesen, die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Berufung hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche als unzulässig verworfen und im Übrigen (Vertragsstrafe) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht fallbezogen darlegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das Urteil fehlerhaft sein soll, sondern lediglich auf erstinstanzliches Vorbringen verweist (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
Werden Ansprüche auf unterschiedliche Streitgegenstände gestützt (z.B. vertraglicher Unterlassungsanspruch und wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz), muss die Berufungsbegründung die jeweils selbständig tragende Begründung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.
Die Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB); wird sie aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hergeleitet, ist sie regelmäßig nicht als patentrechtlich bedingt zu verstehen, wenn das Patent nur beiläufig erwähnt wird.
Nach Art. 14 Abs. 2 Rom-I-VO beurteilen sich Übertragbarkeit, Entgegenhaltbarkeit und Schuldner-Zessionar-Verhältnis nach dem Forderungsstatut; unterliegt die abgetretene Forderung deutschem Recht, ist eine Abtretungsanzeige für die Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner nicht erforderlich (§ 398 BGB).
Verstößt der Schuldner schuldhaft gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung, wird die vereinbarte Vertragsstrafe nach § 339 BGB verwirkt; ein Feststellungsinteresse kann bestehen, wenn die Höhe ohne Kenntnis des Verletzungsumfangs nicht beziffert werden kann.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2022 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 91/20 – wird hinsichtlich der Ziffern I 2, 3 sowie Ziffer III des angegriffenen Urteils als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.000 € hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Pflicht zur Unterlassung des Vertriebs eines Liegestuhls aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung sowie aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz.
Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland Liegestühle mit Fußteil, die von der aufrechten Sitzposition stufenlos bis in eine Liegeposition verstellbar sind und zusammengeklappt werden können. Sie werden unter den Katalogbezeichnungen „S.", „C.", „N.", „X.", „X. L.", „H.", „G." und „I." in verschiedenen und saisonal wechselnden Farben und Mustern angeboten. Wegen der genauen Gestaltung der Liegestühle wird auf Seite 7-11 der Klageschrift und die überreichten Katalogabbildungen (Anlage K 1) verwiesen.
Die Herstellung und der Vertrieb dieser Liegestühle erfolgten bis zum 31.12.2013 durch die E. B. zum 01.01.2014 gliederte diese die Herstellung und den Vertrieb aller E.-Outdoor-Möbel, einschließlich der oben bezeichneten, an die Klägerin aus. Die Herstellung aller E.-Outdoor-Möbel, insbesondere der obigen, erfolgt seither unter der alleinigen Produktionskontrolle der Klägerin, die auch über das Inverkehrbringen der Liegestühle entscheidet.
Das Modell „S." und seine Ausführungsform mit einem ungepolsterten Bezugsstoff - „C." - ist in Deutschland seit über 20 Jahren in unveränderter Form auf dem Markt. Seit Anfang der 2000er Jahre werden die weiteren Modellvarianten in Deutschland beworben und vertrieben. Die Klägerin stellt ihre Relax-Sessel jährlich auf der Messe „W." in Köln seit der ersten Veranstaltung der „W." vor etwa 20 Jahren und auch auf weiteren Messen aus. Die Konstruktion der Relax-Liegestühle war Gegenstand eines europäischen Patents mit Schutzerstreckung auf Deutschland, das zwischenzeitlich ausgelaufen ist.
Die Beklagte betreibt unter der Marke „K." einen Fernabsatzhandel und zwar unter anderem über ihre Websites K.de und K.net sowie über deutsche und österreichische Telefonnummern, die sie über Mitgliederzeitungen und Prospekte bewirbt. Sie spricht lediglich Kunden an, die bereits bei ihr als „Mitglied" registriert sind; Dritte haben keinen unmittelbaren Zugang zu ihren Angeboten.
Die Beklagte bot im Jahr 2011 eine Liege an und wurde hierauf von der E. B. mit Schreiben vom 16.11.2011 abgemahnt. Die Abmahnung wurde ausdrücklich auf § 4 Nr. 9a und b UWG a.F. gestützt und mit der Übereinstimmung des Gesamteindrucks des Imitats mit dem des Modells „S." der Klägerin begründet. Auf die Abmahnung vom 16.11.2011 wird ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte gab hierauf eine Unterlassung- und Verpflichtungserklärung vom 22.11.2011 ab, mit der sie sich verpflichtete, „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland faltbare Liegestühle wie nachfolgend abgebildet, auch in anderen Farben, anzubieten oder zu vertreiben", woran sich eine Abbildung des Liegestuhls anschloss.
Die Beklagte ergänzte mit anwaltlichen Schreiben vom 23.11.2011 die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung um ein Vertragsstrafeversprechen, mit dem sie sich „für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 22.11.2011 zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe in das billige Ermessen der Firma E. B. gestellt wird und deren Höhe im Bestreitensfall vom zuständigen Landgericht festzusetzen ist." Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2011 nahm die E. B. die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wie auch das ergänzte Vertragsstrafeversprechen ausdrücklich an. Auf die Anlagen K16 bis K18 wird Bezug genommen.
Die aus dieser Unterwerfungsvereinbarung stammendenden Rechte der E. B. wurden im Zuge der Ausgliederung der Herstellung und des Vertriebs mit Abtretungsvertrag vom 24.08.2016 (Anlage K 11) an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung wurde der Beklagten nicht angezeigt.
Die Beklagte bot das im Tenor Ziffer I 1 der angefochtenen Entscheidung abgebildete Liegestuhlmodell in Deutschland an (Anlage K 20) und lieferte es auf Bestellung eines Testkäufers nach O..
Die Klägerin hat die Beklagte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 04.03.2020 abgemahnt und auf Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer erhöhten, bezifferten Vertragsstrafe in Anspruch genommen sowie auf Auskunft, Rechnungslegung und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Die Beklagte wies die Ansprüche anwaltlich unter Verweis auf den Ablauf eines Patents der Klägerin, wodurch die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wirkungslos geworden sei, sowie mit dem Hinweis auf Gestaltungsunterschiede zurück.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass das Modell der Beklagten eine unlautere nahezu identische Nachahmung der von ihr in Verkehr gebrachten Relax-Liegen darstelle, was zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führe. Insofern macht sie den unlauteren Vertrieb von Nachahmungen der Modellreihe und nur hilfsweise den Vertrieb von Nachahmungen des Modells „S." /"C." geltend. Das angegriffene Modell weise im Gegensatz zu allen auf dem Markt konkurrierenden Modellen sämtliche charakteristischen Merkmale des „S." auch in ihrer Kombination auf und erwecke dadurch beim Verbraucher einen identischen Gesamteindruck.
Das Modell „S." sei im Jahr 1995 mit dem Z. Nationalpreis „R." ausgezeichnet worden. Die Klägerin verfolge konsequent Nachahmungen ihrer Relax-Liegen mit dem gleichen charakteristischen Gesamteindruck.
Die Klägerin hat ferner behauptet, sie habe von den Modellen „S." und „C." den Jahren 2000 bis 2009 allein in Deutschland jährlich zwischen knapp 20.000 und über 50.000 Stück veräußert. In den Jahren 2010 bis 2017 habe die Klägerin von ihren Relax-Sesseln in Deutschland insgesamt folgende Stückzahlen absetzt: 2010 über 30.000, 2011 über 35.000, 2012 über 35.000, 2013 über 40.000, 2014 über 50.000, 2015 über 55.000, 2016 über 60.000, 2017 über 60.000. Diese Absatzzahlen entsprächen einem durchschnittlichen jährlichen Umsatz von über 3 Mio. €, bzw. (in den Jahren 2015-2017) sogar einem Umsatz von über 4 Mio. € mit Verkäufen an die Händler. In den Jahren 2018 und 2019 hätten die Absatzmengen und Umsätze in Deutschland in derselben Größenordnung wie in den Jahren 2015 bis 2017 gelegen.
Die Klägerin hat schließlich behauptet, die Durchführung und Dokumentation des Testkaufs habe ihr Kosten in Höhe von 515,89 € verursacht und legt dazu Unterlagen vor.
Den Unterlassungsanspruch Ziffer I 1 hat die Klägerin ausdrücklich kumulativ auf eine Wettbewerbsverletzung wegen einer unlauteren Nachahmung und auf die Unterlassungserklärung gestützt. Die Ansprüche Ziffer I 2, 3 und III hat die Klägerin auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen der unlauteren Nachahmung gestützt. Den Anspruch Ziffer II hat die Klägerin auf die vertragliche Unterlassungsvereinbarung gestützt.
Die Klägerin hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland faltbare Liegestühle wie nachfolgend abgebildet anzubieten oder zu vertreiben oder anbieten oder vertreiben zu lassen:
Auf die Darstellung der Liegen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
2. der Klägerin durch Vorlage eines gegliederten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über
Namen und Adresse ihres oder ihrer Lieferanten des gemäß Ziffer I.1. angebotenen Liegestuhls sowie ihrer gewerblichen Abnehmer, jeweils unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine als Nachweise sowie
den Umfang der von ihr gemäß Ziffer I.1. begangenen Verletzungshandlungen unter Angabe aller Werbemittel und der jeweiligen Werbezeitpunkte bzw. der jeweiligen Zeiträume der Werbung,
der insgesamt eingekauften Stückzahlen, der insgesamt geleisteten Einkaufspreise sowie gegebenenfalls sonstiger Faktoren der Gestehungskosten, der insgesamt abgesetzten Stückzahlen und der insgesamt erzielten Verkaufspreise sowie der Bestelldaten bei Lieferanten und der Bestelldaten der Abnehmer und des Umfangs der jeweiligen Bestellungen, jeweils unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine;
3. an die Klägerin 3.932,79 € (3.416,90 € + 515,89 €) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2020 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte für jeden einzelnen Fall der unter Ziffer I.1. genannten Handlungen eine Vertragsstrafe verwirkt hat, deren Höhe in das billige Ermessen der Klägerin gestellt ist und im Bestreitensfall vom zuständigen Landgericht festzusetzen ist.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird, der die als Vertragsstrafe gemäß Ziffer II. zu leistende Zahlung übersteigt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Klägerin könne sich auf die Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung nicht berufen, weil die Abtretung unwirksam sei. Auf sie sei französisches Recht anwendbar, welches eine Anzeige der Abtretung voraussetze. Ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung liege auch deshalb nicht vor, weil wesentliche Grundlage der damaligen Abmahnung das europäische Patent gewesen sei. Ferner hat sie die Rechtsmacht der Unterzeichner der Vereinbarung bestritten.
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Herstellung und der Vertrieb aller E. Outdoor-Möbel an die Klägerin ausgegliedert worden seien und die Herstellung seitdem unter der alleinigen Produktionskontrolle der Klägerin erfolge. Ferner hat sie den Vortrag der Klägerin zu Werbeaufwendungen, Umsätzen, verkauften Stückzahlen und Auszeichnungen mit Nichtwissen bestritten.
Die Beklagte ist zudem der Ansicht gewesen, den Liegestühlen fehle es an wettbewerblicher Eigenart. Jedenfalls gebe es am Markt eine Vielzahl von Liegen, die den streitgegenständlichen Liegen außerordentlich ähnlichgesehen hätten.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Kosten des Testkäufers entstanden oder bezahlt worden sind und schließlich, dass für den Testkauf ein Dritter beauftragt wurde.
Das Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Die Ansprüche ergäben sich aus der abgetretenen Unterlassungsvereinbarung, was das Landgericht unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit deutschen Rechts im Einzelnen darlegt. Auch ergäben sich die Ansprüche aufgrund einer vermeidbaren Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 lit. a UWG. Auch das führt das Landgericht im Einzelnen aus.
Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wobei sie den Unterlassungsanspruch (Tenor Ziffer I 1 der angefochtenen Entscheidung) ausdrücklich nicht angreift, auch soweit dieser aufgrund der Unterlassungsvereinbarung Erfolg hatte.
Schon diese Rechte aus der Unterlassungsverpflichtung bestünden nicht, auch wenn die Verurteilung zur Unterlassung auch insoweit nicht angegriffen werde. Jedenfalls weitere Ansprüche könnten aus der Unterlassungsvereinbarung nicht hergeleitet werden. Denn ein Unterlassungsanspruch ergebe sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus der Unterlassungsvereinbarung vom 22./23. und 30.11.2011. Soweit in der Abtretungsvereinbarung bestimmt worden sei, dass deutsches Recht Anwendung finde, hätten die Parteien der Abtretungsvereinbarung dies nicht bestimmen können, weil die Beklagte an der Vereinbarung nicht beteiligt gewesen sei. Daher sei deutsches Recht auf die Abtretung nicht anwendbar. Vielmehr gelte französisches Recht, was eine Anzeige der Abtretung an den Schuldner für deren Wirksamkeit vorsehe, die unstreitig nicht erfolgt sei. Auch die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung enthalte keine Rechtswahl. Die Marktortregel führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, weil zwingend französisches Recht anzuwenden sei.
Es werde weiterhin bestritten, dass die Abtretungsvereinbarung wirksam unterzeichnet sei.
Jedenfalls sei Grundlage der Unterlassungsverpflichtung der Parteien gewesen, dass die Klägerin über ein europäisches Patent verfügt habe, was unstreitig ausgelaufen sei. Die Unterlassungserklärung sei allein vor dem Hintergrund des Patentes abgegeben worden.
Soweit sich das Urteil aufgrund eines Nachahmungsschutzes ergebe, halte die Beklagte an ihrem Vorbringen fest und wiederhole dieses.
Soweit das Landgericht von der Rechtswahl der Parteien ausgehe, verkenne es, dass die Beklagte an der Vereinbarung nicht beteiligt gewesen sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage, soweit sie mit der Berufung angefochten ist (der Tenor Ziffer I 1 ist ausdrücklich nicht angegriffen), abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die Berufung ist zulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung aufgrund der Unterlassungsvereinbarung auf Feststellung zur Verpflichtung der Zahlung einer Vertragsstrafe richtet (Tenor Ziffer II). Im Übrigen ist die Berufung unzulässig (Tenor Ziffer I 2, 3 und III). In der Sache hat die Berufung, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist unzulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung aufgrund einer Wettbewerbsverletzung wendet, weil die Beklagte die Berufung insoweit nicht hinreichend begründet hat.
a) Die Klägerin hat ausweislich der Klageschrift den Unterlassungsanspruch (Tenor Ziffer I 1, über diesen ist rechtskräftig entschieden) kumulativ auf die Unterlassungsvereinbarung und auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gestützt. Das Landgericht hat diesen Unterlassungsanspruch ausdrücklich aus beiden Gesichtspunkten als begründet angesehen. Dies ist auch nicht Gegenstand der Berufung, auch nicht soweit die Verurteilung auf die Unterlassungsvereinbarung gestützt ist, was der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat.
Den Auskunftsanspruch (Tenor Ziffer I 2) hat die Klägerin ausdrücklich als Nebenanspruch hinsichtlich der Wettbewerbsverletzung bezeichnet und ihn somit erkennbar auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz bezogen. Entsprechend hat das Landgericht seine Entscheidung auf eine Wettbewerbsverletzung gestützt.
Den Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (Tenor Ziffer I 3) hat die Klägerin ebenfalls ausschließlich auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gestützt. Das Landgericht hat diesem Antrag aufgrund einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Nachahmung stattgegeben. Dies gilt auch für die Kosten des Testkaufes.
Den Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte die Zahlung einer Vertragsstrafe schuldet (Tenor Ziffer II), haben die Klägerin und – dem folgend – das Landgericht auf die Unterlassungsvereinbarung gestützt.
Den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Tenor Ziffer III) hat die Klägerin ausweislich der Klageschrift ebenfalls ausdrücklich auf die Wettbewerbsverletzung gestützt. Das Landgericht hat diesen Ansprüchen aus den Anspruchsgrundlagen aus dem Wettbewerbsrecht stattgegeben.
b) Vor diesem Hintergrund ist die Berufung hinsichtlich des Tenors Ziffer I 2 und 3 sowie Ziffer III unzulässig. Denn insoweit fehlt es an einer hinreichenden Berufungsbegründung.
aa) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Jedoch bestehen grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH, Beschluss vom 07.06.2018 – I ZB 57/17, GRUR 2018, 971 – Matratzenwerbung, mwN).
bb) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht, soweit das Landgericht die Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz hergeleitet hat. In diesem Punkt nimmt die Beklagte allein auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
cc) Die Berufung ist daher unzulässig, soweit sich der Streitgegenstand aus dem Wettbewerbsrecht ergibt. Denn ein vertraglicher Unterlassungsanspruch und ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar, sodass die aus wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen hergeleiteten Ansprüche nicht hinreichend angegriffen worden sind.
dd) Die vorstehenden Erwägungen gelten unabhängig davon, ob die in den Ziffern I 2, 3 sowie III des Tenors genannten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht und aus der vertraglichen Vereinbarung jeweils einen eigenen Streitgegenstand darstellen. Selbst wenn angenommen würde, dass es sich – anders als bei dem Unterlassungsanspruch – um einen einheitlichen Streitgegenstand handeln würde, wenn Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aufgrund Unterlassungsvertrag und Wettbewerbsrecht geltend gemacht werden, hätte die Beklagte eine selbstständig tragende Begründung des Urteils nicht angegriffen, sodass die Berufung aus diesem Grund unzulässig wäre.
c) Wäre die Berufung zulässig, wäre sie in Bezug auf die auf ergänzenden Leistungsschutz bezogenen Ansprüche (Tenor Ziffer I 2, 3 und III) unbegründet. Auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zum ergänzenden Leistungsschutz und den daraus resultierenden Ansprüchen kann Bezug genommen werden. Wie ausgeführt greift die Beklagte diese Ausführungen auch nicht konkret an.
2. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung zur Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafe richtet (Tenor Ziffer II).
a) Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vor. Gegen diese hat die Beklagte schuldhaft verstoßen, sodass der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 339 BGB verwirkt ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Soweit die Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang allein ausführt, es sei Grundlage der Unterlassungsverpflichtung der Parteien gewesen, dass die Klägerin über ein europäisches Patent verfügt habe, was ausgelaufen sei und die Unterlassungserklärung sei allein vor dem Hintergrund des Patentes abgegeben worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Abmahnung erfolgte ausdrücklich allein aufgrund einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Nachahmung. Es wird im Einzelnen im Rahmen der Abmahnung dargelegt, aus welchem Grund die E. B. als Rechtsinhaberin einen Anspruch aufgrund ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz hat. Sodann wird vor diesem Hintergrund die Unterlassungserklärung von der Beklagten gefordert. Dass auch ein Patent vorhanden ist, wird im Rahmen der Abmahnung lediglich in einem Satz beiläufig erwähnt. Sodann hat die Beklagte die Unterlassungserklärung ohne weitere Erläuterung abgegeben. Die Unterlassungserklärung kann daher unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) allein dahin verstanden werden, dass diese vor dem Hintergrund der wettbewerbsrechtlichen Nachahmung abgegeben wurde. Die Auslegung, die Unterlassungserklärung könnte aufgrund der Patentverletzung abgegeben worden sein, ist fernliegend.
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe auch aktivlegitimiert, nachdem die E. B. der Klägerin die Rechte aus der Unterlassungsvereinbarung wirksam nach § 398 BGB abgetreten hat.
aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es einer Anzeige der Abtretung an den Schuldner, die nach dem Vortrag der Beklagten im Z. Recht zwingend ist, nicht.
(1) Nach Art. 1 Abs. 1 ROM-I-VO ist diese Verordnung auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Damit regelt die ROM-I-VO die Frage, welches Recht im Einzelfall anzuwenden ist, wenn ein Auslandsbezug bei zivil- oder handelsrechtlichen Schuldverhältnissen besteht.
Vorliegend liegt dem Streit eine Zivil- oder Handelssache zugrunde, nachdem sich die Klägerin auf abgetretene Ansprüche aus einem Vertrag zwischen der E. B. und der Beklagten stützt.
Dem Streit liegt eine schuldvertragliche Unterlassungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der E. B. zugrunde. Ein außervertragliches Schuldverhältnis liegt insoweit nicht vor.
(2) Vorliegend richtet sich die Frage, ob die Abtretung gegenüber der Beklagten wirksam erfolgt ist, gemäß Art. 14 Abs. 2 Rom-I-VO nach deutschem Recht.
Nach Art. 14 Abs. 2 Rom-I-VO bestimmt das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.
Danach gilt das Recht der abgetretenen Forderung für das Verhältnis des Zessionars zum Schuldner. Daher führt die Übertragung der Forderung nicht zu einer Veränderung der Forderung. Vielmehr gilt hierfür das für die Forderung maßgebliche Recht weiter (vgl. Martiny in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., Art. 14 Rom-I-VO Rn. 26).
Das Recht der Forderung wird nach Art. 3 ff. Rom-I-VO bestimmt (vgl. Martiny in MünchKomm/BGB aaO, Art. 14 Rom-I-VO Rn. 26). Vor diesem Hintergrund richtet sich die Frage, ob eine förmliche Benachrichtigung des Schuldners erforderlich ist, ebenfalls nach dem Recht, dem die Forderung unterliegt (vgl. Martiny in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., Art. 14 Rom-I-VO Rn. 33).
Art. 14 Abs. 2 Rom I VO liegt die zutreffende Überlegung zugrunde, dass sich der Inhalt eines Schuldverhältnisses durch die Abtretung grundsätzlich nicht ändert und daher auch das maßgebliche Recht das Gleiche bleiben soll. Insoweit wird dem schutzwürdigen Interesse des Schuldners am Fortbestand der einmal geschaffenen Situation Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2014 – III ZR 371/12, MDR 2014, 980). Die Abtretung einer Forderung ohne Einwilligung des Schuldners kann daher nicht zu einer Benachteiligung des Schuldners führen.
Im vorliegenden Fall ist die Unterlassungsvereinbarung nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies ergibt sich aus der Rechtswahl zwischen der E. B. und der Beklagten im Rahmen der Unterlassungsvereinbarung.
Nach Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben.
Nach dieser Regelung haben die Parteien im Rahmen der Unterlassungsvereinbarung zwar nicht ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Da der Abmahnung aber ausschließlich und ausdrücklich deutsches Recht zugrunde lag und sich die Abmahnung und die Unterlassungsverpflichtung ausdrücklich auf eine Unterlassung in Deutschland bezog, ergibt sich jedenfalls aus den Umständen des Falles eindeutig, dass deutsches Recht vereinbart wurde. Es liegt – wie die Klägerin mit Recht ausführt – fern, auf die Unterlassungsverpflichtung, die sich auf eine Unterlassung nach deutschem Recht bezieht, sodann das Recht eines anderen Staates anzuwenden, auch wenn die E. B. und die Beklagte ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern in Frankreich und Österreich hatten, zumal eine Nähe zu dem Recht eines dieser beiden Länder nicht anzunehmen ist.
Selbst wenn dies anders gesehen würde, ergäbe sich aus Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO, dass deutsches Recht auf die Unterlassungsvereinbarung anzuwenden ist. Nach Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem sich unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung aufweist, als zu den in Art. 4 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO genannten Staaten.
Hier ergibt sich aus der nach deutschem Wettbewerbsrecht erfolgten Abmahnung und der Tatsache, dass für die Frage, ob eine Wettbewerbsverletzung vorliegt, nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO das Marktortprinzip gilt, dass auch die aufgrund der Wettbewerbsverletzung abgegebene Unterlassungserklärung nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, im dem die Verletzung stattgefunden hat. Denn zu eben diesem Staat hat die Sache die engste Verbindung.
(3) Nach deutschem Recht bedarf die Abtretung gemäß § 398 BGB keiner Anzeige gegenüber dem Schuldner. Einer Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht. Die Abtretungsanzeige hat gemäß § 409 BGB lediglich die Wirkung, dass der Gläubiger dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(4) Dass Art. 1690 des Z. Code Civil eine förmliche Bekanntmachung vorsieht (vgl. Martiny in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., Art. 14 Rom-I-VO Rn. 33), führt vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis. Eine Benachteiligung der Beklagten als Schuldnerin erfolgt hierdurch nicht, weil die Forderung auch ursprünglich deutschem Recht unterlag und eine Änderung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien der Abtretung (Klägerin und E. B.) nicht erfolgt ist.
bb) Die E. B. und die Klägerin haben die Abtretung der Rechte aus der Unterlassungsvereinbarung auch wirksam vereinbart.
(1) Die Vereinbarung über die Abtretung der Rechte aus der Unterlassungsverpflichtung richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Rom-I-VO nach deutschem Recht, nachdem Zedent und Zessionar die Anwendung deutschen Rechts ausdrücklich vereinbart haben.
Art. 14 Abs. 1 Rom-I-VO ist gemäß Art. 1 Rom-I-VO grundsätzlich anwendbar, weil es um ein vertragliches Schuldverhältnis in einer Zivil- oder Handelssache geht und eine Ausnahmevorschrift nicht eingreift. Auch handelt es sich angesichts der Abtretung einer Forderung, die – wie dargelegt – nach deutschem Recht zu beurteilen ist, um ein Schuldverhältnis, das eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (Art. 1 Abs. 1 Rom-I-VO).
Nach Art. 14 Abs. 1 Rom-I-VO richtet sich das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person (Schuldner) nach dem Recht, das nach der Rom-I-VO auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anwendbar ist. Dabei fallen die dinglichen und die schuldrechtlichen Aspekte der Vereinbarung auch bei Anwendung des Abstraktionsprinzips unter die Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Rom-I-VO (vgl. Martiny in MünchKomm/BOG aaO, Art. 14 Rom-I-VO Rn. 21). Das Grundgeschäft der Übertragung unterliegt damit nicht dem Forderungsstatut (s.o.), sondern unterliegt ihrem eigenen Recht und beschäftigt sich mit der Abtretung selbst. Das für ein der Abtretung selbst zu Grunde liegende Kausalgeschäft maßgebliche Recht bestimmt sich nach den Art. 3 ff. Rom-I-VO (vgl. Martiny in MünchKomm/BOG aaO, Art. 14 Rom-I-VO Rn. 22 f.). Auch Verfügungsgeschäft richtet sich nach Art. 3 ff. Rom-I-VO. Das Innenverhältnis zwischen Zedent und Zessionar richtet sich somit insgesamt nach dem Vertragsstatut (vgl. Martiny in MünchKomm/BOG aaO, Art. 14 Rom-I-VO Rn. 24).
Da die E. B. als Zedent und die Klägerin als Zessionar im Rahmen der Abtretung ausdrücklich deutsches Recht vereinbart haben, haben sie dies gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1, 2 Rom-I-VO ausdrücklich gewählt. Gründe, die zur Unzulässigkeit der Rechtswahl führen würden, sind weder ersichtlich noch dargelegt. Da die Abtretungsvereinbarung und die Übertragung der Forderung das Innenverhältnis zwischen der Zedentin (E. B.) und der Zessionarin (Klägerin) betreffen und die Beklagte als Schuldnerin über die Anwendung der Regelung des Art. 14 Abs. 2 Rom-I-VO geschützt wird, greift die Argumentation der Beklagten, die Abtretungsvereinbarung und die enthaltene Rechtswahl seien ein Vertrag zu Lasten Dritter, nicht.
Die von der Beklagten als Anlagen B1 und B2 vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Stellungnahme von Rechtsanwalt Q. setzt sich mit der Frage, welches Recht nach den o.g. Kollisionsnormen anzuwenden ist, nicht auseinander. Die apodiktische Feststellung, dass auf die Abtretung zwischen zwei Z. Firmen französisches Recht anwendbar sei, übersieht die Kollisionsnormen und die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Forderungsstatut. Aus den Ausführungen von J. geht allein hervor, dass im Z. Recht für die Wirksamkeit einer Abtretung eine Anzeige an den Schuldner erforderlich ist. Mit der Frage, welches Recht anzuwenden ist, beschäftigt sich diese Stellungnahme nicht. Darauf, dass im Z. Recht eine Anzeige der Abtretung an den Schuldner erforderlich ist, kommt es indes – wie dargelegt – nicht an.
(2) Die Abtretung zwischen der Zedentin und der Klägerin ist nach § 398 BGB wirksam. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen diesen liegt vor.
Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die jeweiligen Unterzeichner der Abtretungsvereinbarung die erforderliche Vertretungsmacht hatten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hat lediglich ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, wer die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet hat. Daraufhin hat die Klägerin vorgetragen, dass die Unterzeichnung durch die jeweiligen Geschäftsführer der Zedentin und der Zessionarin erfolgt seien, die ausweislich des ebenfalls vorgelegten Handelsregisterauszugs auch die Geschäftsführer gewesen seien. Dem Vortrag, dass die Geschäftsführer mit Vertretungsmacht unterzeichnet haben, ist die Beklagte sodann nicht mehr entgegengetreten, sodass dieser Vortrag in erster Instanz unstreitig war. Ein Bestreiten dieser Tatsachenfeststellung in der Berufung ist daher verspätet.
Wenn das Bestreiten berücksichtigt würde, hätte die Klägerin durch die Vorlage der
Handelsregisterauszüge nachgewiesen, dass der T. der E. A. B.S. (Klägerin) die E. B. und P. der E. A. B.S. (Klägerin) Herr U. RL. ist. Der T. EF. VL. sowie P. der E. B. ist Herr TG. UW. ZB.. Bei den beiden Personen handelt es sich um die Organe der Gesellschaft, die über eine Vertretungsmacht verfügen. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis führte, wenn eine solche überhaupt angenommen würde, nicht zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis.
Selbst wenn hinsichtlich der Vertretungsmacht französisches Recht anzuwenden wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit die einfache französische Aktiengesellschaft (B.S.) im Grundsatz durch den T. vertreten wird, erfolgt die Vertretung der E. A. B.S. vorliegend durch die E. B. Die Vertretung durch eine juristische Person ist möglich. Diese hat sodann – jedenfalls konkludent – den P. der E. A. B.S. bevollmächtigt, für die Klägerin die Abtretung zu unterzeichnen, was dieser ausweislich Anlage K11 auch getan hat. Die E. B. (klassische französische Aktiengesellschaft) wird durch den T. vertreten, der ebenfalls die Abtretung unterzeichnet hat.
Ein Grund dafür, dass die Vereinbarung einer unentgeltlichen Abtretung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
c) Schließlich besteht ein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin die Höhe der Vertragsstrafe nicht beziffern kann, ohne Kenntnis vom Umfang der Verletzung der Unterlassungsvereinbarung zu haben.
3. Die Kosten der Berufung sind gemäß § 97 ZPO von der Beklagten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.