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Oberlandesgericht Köln·6 U 81/17·24.10.2017

Verweisung an OLG Düsseldorf (Kartellsenat) wegen kartellrechtlicher Vorfrage

Gewerblicher RechtsschutzKartellrechtZuständigkeitsrecht/VerfahrensrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln erklärt sich sachlich unzuständig und verweist die Berufung an das OLG Düsseldorf – Kartellsenat. Grund ist eine kartellrechtliche Vorfrage: Die Beklagte rügt, die Durchsetzung der Klage begründe einen Missbrauch marktbeherrschender Stellung (§ 19 GWB) und bringt den Zwangslizenzeneinwand vor. Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit des Kartellsenats nach GWB und der einschlägigen Verordnung wurde der Termin aufgehoben.

Ausgang: OLG Köln erklärt sich sachlich unzuständig und verweist die Sache an das OLG Düsseldorf (Kartellsenat); Termin aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebt die Gegenpartei entscheidungserhebliche kartellrechtliche Einwendungen (z.B. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB oder einen Zwangslizenzeneinwand), ist die Sache als Kartellberufungssache zu qualifizieren.

2

Sind die materiellen Voraussetzungen für eine ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Oberlandesgerichts gegeben (§§ 91, 92 Abs. 1, 87 Abs. 1, 95 GWB i.V.m. einschlägiger Verordnung), hat das zunächst angerufene Oberlandesgericht die Sache nach §§ 525, 281 Abs. 1 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen.

3

Die Bestimmung, ob eine cartellrechtliche Vorfrage vorliegt, richtet sich danach, ob kartellrechtliche Normen und entsprechende Einwendungen für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Bedeutung haben.

4

Mit der Verweisung an das zuständige Gericht entfallen bis zur Entscheidung die bei dem ursprünglich angerufenen Gericht angesetzten Termine; die Verweisung begründet insoweit eine Aufhebung bereits anberaumter mündlicher Verhandlungen.

Relevante Normen
§ 525 ZPO§ 281 Abs. 1 ZPO§ 19 GWB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 259/15

Tenor

1. Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtstreit auf den Antrag der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin an das zuständige

Oberlandesgericht Düsseldorf – Kartellsenat.

2. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 wird aufgehoben.

Gründe

2

Der Rechtsstreit war gemäß §§ 525, 281 Abs. 1 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf – Kartellsenat – als das gemäß §§ 91, 92 Abs. 1, 87 Abs. 1, 95 GWB in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30.08.2011 (GV.NRW S. 469) ausschließlich zuständige Gericht zu verweisen, nachdem die Berufung zunächst bei dem für Rechtsmittel in allgemeinen Zivilsachen zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden ist.

3

Die Qualifikation als Kartellberufungssache ergibt sich daraus, dass eine kartellrechtliche Vorfrage zu entscheiden ist, weil die Beklagte geltend macht, die Durchsetzung des Klagedesigns begründe den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 GWB und den so genannten kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand.