Verbraucherzentrale: Rechtsberatung im Einzelfall nur bei Verbraucherschutzbezug (RBerG)
KI-Zusammenfassung
Der Anwaltverein nahm eine Verbraucherzentrale auf Unterlassung in Anspruch, weil diese eine Kundin schriftlich gegenüber einem Einzelhändler zu einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch vertreten hatte. Streitpunkt war, ob dies als erlaubte Rechtsbesorgung nach Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG „im Rahmen des Aufgabenbereichs“ zulässig ist. Das OLG Köln bestätigte die Verurteilung: Die Tätigkeit überschritt den Aufgabenbereich, weil in dem Streit keine spezifischen Belange des Verbraucherschutzes berührt waren. Der Gesetzesverstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG begründet zugleich die Unlauterkeit nach § 1 UWG; eine zusätzliche Feststellung der Wettbewerbsabsicht ist nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung der Verbraucherzentrale gegen das Unterlassungsurteil wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die schriftliche außergerichtliche Vertretung eines Dritten gegenüber einem Anspruchsteller stellt eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG dar.
Die Ausnahme des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG erlaubt Verbraucherzentralen Rechtsbesorgung nur „im Rahmen ihres Aufgabenbereichs“ und damit nur bei Bezug zu spezifischen Belangen des Verbraucherschutzes.
Allein der Umstand, dass eine betroffene Person als (potentieller) Kunde/Verbraucher handelt, genügt für Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht; erforderlich ist, dass der Streitgegenstand verbraucherschutzspezifische Fragen betrifft.
Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann als Gesetzesverstoß die Unlauterkeit nach § 1 UWG begründen, ohne dass weitere Unlauterkeitsmomente hinzutreten müssen.
Bei Unlauterkeit wegen Gesetzesverstoßes ist die positive Feststellung einer Wettbewerbsabsicht nicht erforderlich; sie kann zudem aus der erkennbaren Ersetzung anwaltlicher Beratung folgen.
Leitsatz
Es stellt eine unerlaubte, nicht durch Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG gerechtfertigte Rechtsbesorgung dar, wenn eine Verbraucherorganisation (schriftlich) die rechtlichen Interessen einer von einem Einzelhändler wegen Beschädigung ausgelegter Ware auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kundin diesem gegenüber wahrnimmt.
Tatbestand
Der Kläger ist der Anwaltverein, der Beklagte ist die Verbraucherzentrale des Landes pp. Die Parteien streiten über die Berechtigung des Beklagten, in einem bestimmten Fall rechtliche Interessen einer Kundin in einer Auseinandersetzung mit dem Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes wahrzunehmen. Dem liegt Folgendes zugrunde:
Eine Frau Sch. hatte am 2.4.1994 das in L. gelegene Einzelhandelsgeschäft einer Fa. P.H. GmbH betreten und interessehalber dort ein Fotoalbum aus einem Regal in die Hand genommen. Dabei waren mehrere weitere Alben zu Boden gefallen. Mit - im Termin vom 07.11.1995 von den Beklagten vorgelegten - Schreiben vom 5.4.1994 hatte sich daraufhin Frau Rechtsanwältin H.-D. aus L. an Frau Sch. gewandt und im Namen der Fa. H. wegen dieses Vorfalles einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 43,60 DM geltendgemacht. Nachdem Frau Sch. sich dieserhalb an die Beratungsstelle L. des Beklagten gewandt hatte, richtete dessen Mitarbeiterin Zimmermann unter dem 14.4.1994 ein Antwortschreiben an die Rechtsanwältin, in dem unter Vorlage einer Vollmacht die Interessenvertretung für Frau Sch. angezeigt und die Auffassung vertreten wurde, die ,Hauptschuld" liege bei der Fa. H., weil diese keine Vorkehrungen gegen ein Herabfallen der auf dem Regal freistehend plazierten Fotoalben getroffen habe. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf dessen als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung Bezug genommen.
Der Kläger sieht hierin eine Verstoß gegen Art.1 § 1 RBerG und begehrt mit dieser Begründung aus § 1 UWG Unterlassung.
Er hat die Auffassung vertreten, die beschriebene Tätigkeit des Beklagten für Frau Sch. sei nicht durch Art.1 § 3 Ziffer 8 RBerG gestattet, weil es sich nicht um eine spezifische Frage des Verbraucherrechtes handele.
Der Kläger hat b e an t r a g t,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM bei jedem schuldhaften Verstoß zu verurteilen es zu unterlassen,
die geschäftsmäßige Besorgung von Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung vorzunehmen, wie dies durch das nachstehend eingeblendete Schreiben der Beratungsstelle L. vom 14.4.1994 in der Angelegenheit Firma H. ./. H. Sch. ,wiedergegeben" (ge-meint war offenbar: ,geschehen") ist
(es folgte eine Ablichtung des erwähnten Schreibens vom 14.4.1994).
Der Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf seine Satzung berufen, wegen deren Wortlaut auf die als Bl.30 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen wird, und die Auffassung vertreten, es handele sich um eine ,Verbraucherangelegenheit", was sich daraus ergebe, daß Frau Sch. die Absicht gehabt habe, sich über Ware der Fa. H. zu informieren und etwas zu kaufen.
Das L a n d g e r i c h t hat den Beklagten antragsgemäß wegen Verstoßes gegen § 1 UWG i.V.m. Art.1 § 1 RBerG verurteilt, weil er seinen Aufgabenbereich überschritten habe und deswegen die Ausnahmebestimmung des Art.1 § 3 Ziff. 8 RBerG nicht eingreife.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten B e r u f u n g vertritt der Beklagte weiterhin seinen erwähnten Rechtsstandpunkt. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen führt er aus:
Der Verbraucherbegriff sei mit Rücksicht auf die Rechtsentwicklung in der europäischen Union und auf die Regelungen im § 24 AGBG und im § 6 HaustürWG weit zu fassen. Es handele sich danach sogar um einen typischen Fall der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen, weil Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Kaufentscheidung im Geschäftslokal erfolgten, verbraucherbezogen seien. Er habe sich auch an seine Satzung gehalten. Danach sei er zur Verfolgung rechtlicher Interessen eines Verbrauchers dann berechtigt, wenn diese im Zusammenhang zu dessen Verhalten als Verbraucher stünden. Entgegen der Auffassung der Kammer brauche es sich dabei nicht um spezifische Fragen des Verbraucherschutzes zu handeln. Das ergebe sich zunächst schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, in dem von ,Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern" und nicht von ,Angelegenheiten von Verbrauchern auf dem Gebiet des Verbraucherrechtes" die Rede sei. Diese Auslegung werde aber auch dem Sinn des Gesetzes eher gerecht, weil der Verbraucherschutz eine im Wandel befindliche Materie und daher eine auf den Verbraucher bezogene Übertragung der Befugnisse sinnvoller sei als eine derartige Übertragung, die auf einzelne Rechtsgebiete bezogen sei. Auch seien Sinn und Zweck des Gesetzes nicht verletzt: so werde ihm inkompetente Beratung nicht vorgeworfen und bestehe angesichts der Tatsache, daß es in NRW keine weitere Verbraucherzentrale gebe, auch nicht die Gefahr, daß die Rechtsanwälte sich einer unübersehbaren Zahl von Konkurrenten gegenübersähen. Schließlich fehle das subjektive Element einer Wettbewerbshandlung, weil seine Mitarbeiterin angesichts des niedrigen Streitwertes nicht die Vorstellung gehabt habe, in Konkurrenz mit einem Rechtsanwalt zu treten.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger b e a n t r a g t,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Verurteilung in der oben durch das vorliegende Urteil teno-rierten Fassung aufrechterhalten wird.
Er meint, der Verbraucherbegriff sei regelungsbezogen, also orientiert am Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, auszulegen. Danach sei indes der Bereich des Verbraucherrechtes durch die Beklagte verlassen worden. Das Gesetz bezwecke den Schutz des einzelnen vor der Übertragung von Rechtsangelegenheiten auf inkompetente Berater und des Rechtsverkehrs vor Störungen durch solche Berater. Dieser Zweck werde bei Rechtsberatung durch Verbraucherzentralen nur dann nicht verletzt, wenn diese bei spezifischen Fragen des Verbraucherschutzes für einzelne Verbraucher tätig würden. Hierzu gehöre indes die Auseinandersetzung der Frau Sch. mit der Fa. H. nicht: vielmehr könne das, was Frau Sch. passiert sei, jedem passieren. Der Beklagte habe auf die Forderung der Fa. H. auch nicht mit verbraucherspezifischen, sondern mit deliktsrechtlichen Ausführungen reagiert. Wollte man dies zulassen, so bestünden nahezu keine Grenzen mehr für die rechtsberatende Tätigkeit der Verbraucherzentralen, weil in dem in Deutschland bestehenden Wirtschaftssystem jeder nahezu in jeder Situation (auch) als Verbraucher angesprochen werde. Was die Frage der Anzahl von Verbraucherzentralen angehe, so sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte zahllose örtliche Beratungsstellen betreibe. Schließlich bestreitet der Kläger, daß dem Beklagten das Bewußtsein einer Wettbewerbshandlung gefehlt habe. Dieser wisse, daß er sich im Bereich des Rechtsberatungsgesetzes bewege, im übrigen habe die Beraterin gesehen, daß auch die Fa. H. eine Anwältin gefunden habe, die ohne Rücksicht auf den niedrigen Streitwert für sie tätig geworden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Soweit durch die vorliegende Entscheidung des Senats der Urteilsausspruch neu gefaßt worden ist, liegt hierin keine Änderung des materiellen Inhalts der Verurteilung, sondern lediglich eine der Klarstellung dienende nähere Anpassung des Tenors an die konkrete Form der Verletzungshandlung.
Der Anspruch ist aus § 1 UWG i.V.m. Art.1 § 1 RBerG begründet. Die Versendung des von dem Kläger beanstandeten Schreibens durch die Beratungsstelle L. des Beklagten verstößt gegen die vorgenannte Bestimmung des Rechtsberatungsgesetzes. Dieser Gesetzesverstoß begründet ohne weiteres den Sittenwidrigkeitskeitsvorwurf des § 1 UWG, ohne daß insoweit weitere Unlauterkeitsmomente hinzutreten müßten (ständ. Rechtsprechung des Senats, Anw.Bl.86,346; WRP 95,864; vgl. auch Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.Aufl., § 1 UWG RZ 623 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im vorliegenden Falle der Unlauterkeit wegen Gesetzesverstoßes die positive Feststellung der auch hier zu vermutenden Wettbewerbsabsicht nicht erforderlich. Im übrigen lag eine solche aber auch vor, weil dem Beklagten bzw. seiner Mitarbeiterin bekannt war, daß Frau Sch. bei einer Beachtung des Verbotes der Rechtsberatung auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angewiesen war, um sich gegen den geltendgemachten Anspruch zur Wehr zu setzen.
Es bedarf keiner Begründung, daß die Abfassung und Absendung des Schreibens das Besorgen einer Rechtsangelegenheit der von der Fa. H. in Anspruch genommenen Frau Sch. darstellt, zumal dies der Beklagte selbst nicht in Abrede stellt.
Entscheidungserheblich ist daher allein die Frage, ob diese Rechtsbesorgung unter den - allein in Betracht kommenden - Ausnahmetatbestand des Art.1 § 3 Ziff.8 RBerG fällt. Diese Frage ist indes zu verneinen. Nach jener Bestimmung ist die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten durch bestimmte Verbraucherzentralen ,im Rahmen ihres Aufgabenbereiches" zulässig. Der Aufgabenbereich des Beklagten, der eine derartige Verbraucherzentrale darstellt, ist durch die Beratung der Frau Sch. und ihre Vertretung gegenüber der Fa. H. überschritten worden.
Zur Abgrenzung des Aufgabenbereichs des Beklagten, in dem ihm die Rechtsberatung gestattet ist, ist in erster Linie auf seine Satzung abzustellen (vgl. zu der gleichgelagerten Problematik im Rahmen des Art.1 § 7 RBerG: BGHZ 83,210,213). Zu den in Ziffer 2 der Satzung des Beklagten niedergelegten Aufgaben gehört es unzweifelhaft, die Belange der Verbraucher generell nach außen zu vertreten und für eine umfassende Beratung der Verbraucher über sie allgemein angehende Fragen zu sorgen. Zu den Aufgaben des Beklagen mag es darüber hinaus auch gehören, in konkreten Einzelfällen, in denen Verbraucher Ansprüche geltend machen wollen oder sich solchen ausgesetzt sehen, für den betroffenen Verbraucher dessen Rechte wahrzunehmen, sofern Belange des Verbraucherschutzes tangiert sind. Hierfür spricht zumindest der Wortlaut von Ziffer 2.1 d) der Satzung, wonach der Beklagte die Aufgabe hat, ,die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen". Angesichts der Tatsache, daß in den übrigen Unterpunkten der Ziffer 2 der Satzung eher generalisierende Aufgaben angesprochen sind, dürfte die Bestimmung im vorstehenden Sinne zu verstehen sein, was im übrigen auch der Kläger ausdrücklich nicht in Abrede stellt. Mit einem solchen Inhalt steht die Satzung auch im Einklang mit der in Art.1 § 3 Ziff.8 RBerG normierten Ausnahmebestimmung, weil es zu den Aufgaben einer Verbraucherzentrale gehören kann, im Einzelfall, in dem die Belange des Verbraucherschutzes tangiert sind, auch die rechtlichen Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Dies wird schon daran deutlich, daß der Gesetzgeber sonst keinen Bedarf gesehen haben könnte, die Ausnahmebestimmung zu schaffen. Wenn Verbraucherzentralen nicht befugt wären, im Einzelfall auch Individualinteressen rechtlich wahrzunehmen bzw. die Betroffenen rechtlich zu beraten, bedürfte es der gesetzlichen Befreiung von dem generellen Verbot der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht. Dementsprechend wird auch in der Literatur - soweit ersichtlich übereinstimmend - ein solches Recht von Verbraucherzentralen angenommen (vgl. Reich ZRP 81,53,54; Paschke DB 82,2389).
Gleichwohl war der Beklagte nicht zu der Abfassung und Absendung des beanstandeten Schreibens berechtigt, weil in der Auseinandersetzung der Frau Sch. mit der Fa. H. Fragen des Verbraucherschutzes nicht tangiert waren. Dies ist indes Voraussetzung für das Eingreifen der Ausnahmevorschrift. Es kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß eine Rechtsberatung nach Art.1 § 3 Ziff.8 RBerG nur erlaubt sein kann, wenn verbraucherspezifische Fragen, also solche tangiert sind, die den einzelnen gerade in seiner Eigenschaft als Verbraucher betreffen (vgl. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2.Aufl., Art.1 § 3 RZ 54). Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten ohne weiteres schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach Verbraucherzentralen eben ,im Rahmen ihres Aufgabenbereiches" rechtsberatend tätig werden dürfen, weil dieser offenkundig jedenfalls dann überschritten ist, wenn die Auseinandersetzung Fragen des Verbraucherschutzes nicht betrifft. Abgesehen davon wäre es mit dem Sinn der Ausnahmebestimmung auch nicht zu vereinbaren, Verbraucherzentralen auch außerhalb ihres satzungsmäßigen Tätigkeitsgebietes eine rechtsberatende Tätigkeit zu gestatten. Dementsprechend wird die Notwendigkeit des Bezugs zu Fragen des Verbraucherschutzes in der Literatur auch, und zwar auch von den Befürwortern einer weiten Fassung der Ausnahmevorschrift, einhellig angenommen (vgl. Rennen/Caliebe a.a.O.; Reich a.a.O.; Paschke a.a.O.).
Es ist schon fraglich, ob die von dem Beklagten beratene Frau Sch. gerade in ihrer Eigenschaft als Verbraucherin von der Fa. H. in Anspruch genommen worden ist. Immerhin könnte das Mißgeschick, das zu dem Herabfallen der Alben geführt hat, ihr auch dann passiert sein, wenn sie von vorneherein die feste Absicht gehabt hätte, keinen Kauf zu tätigen, und nur etwa aus Neugier trotzdem ein Album in die Hand genommen und dabei das Herabfallen der anderen Alben verursacht hätte. Es dürfte allerdings mehr dafür sprechen, Frau Sch. als in ihrer Eigenschaft als Verbraucherin betroffen anzusehen, weil für den allein maßgeblichen konkreten Einzelfall davon auszugehen ist, daß sie zumindest in Betracht gezogen hatte, eines der Alben zu kaufen. Frau Sch. war daher in der Situation, die zu dem angeblichen Schaden geführt hat, potentielle Kundin und aus diesem Grunde ungeachtet der Tatsache, daß das Mißgeschick auch Personen ohne Kaufabsichten hätte passieren können, gerade als Verbraucherin betroffen.
Für den Ausnahmetatbestand des Art.1 § 3 Ziff.8 RBerG reicht es indes nicht aus, daß der Beratene gerade in seiner Eigenschaft als Verbraucher betroffen ist. Vielmehr ist erforderlich, daß in dem konkreten Einzelfall darüber hinaus spezielle Belange des Verbraucherschutzes den Gegenstand der Auseinandersetzung darstellen. Daran fehlt es im vorliegenden Verfahren. Der Senat braucht die Frage nicht abschließend zu entscheiden, wo insofern die Grenzen liegen, weil die Auseinandersetzung der Frau Sch. mit der Fa. H. jedenfalls keine Frage des Verbraucherschutzes betrifft.
Die Ziele des Verbraucherschutzes sind u.a. in dem zweiten Bericht der Bundesregierung zur Verbraucherpolitik vom 20.10.1975 aufgeführt (BT-Drucksache 7/4181). Danach hat der Verbraucherschutz - neben einem breiten Katalog noch weiter vom vorliegenden Streitfall entfernt liegender Ziele - auch die ,Verbesse-rung der Rechtsposition der Verbraucher und (den) Schutz des Verbrauchers vor Irreführung, unlauteren Verkaufspraktiken und den Verbraucher unbillig benachteiligenden Vertragsbedingungen" zum Gegenstand. Hierunter fällt indes, ohne daß dies näherer Begründung bedürfte, der Schutz einer Kundin vor einer Inanspruchnahme auf Ersatz des Schadens, der bei der Besichtigung von Ware entstanden sein soll, nicht. Auch nach der Definition durch von Hippel (Verbraucherschutz, 3. Aufl., S.23), der für einen umfassenden Verbraucherschutz eintritt, ist dieser im vorliegenden Verfahren nicht berührt. Von Hippel sieht einen Schutzbedarf des Käufers, als Prototyp des Verbrauchers, vor einer Gefährdung seiner Sicherheit und Gesundheit einerseits und vor Täuschung und Übervorteilung andererseits (a.a.O, S.183). Beide Bereiche waren im Falle der Frau Sch., die ebenfalls als (potentielle) Käuferin Verbraucherin war, offensichtlich nicht betroffen.
Ist indes der Begriff des ,Verbraucherschutzes" u.a. auf die vorstehend aufgeführte Weise definiert, so stellt diese Definition auch die Grenze der erlaubten Tätigkeit des Beklagten dar. Wenn der Gesetzgeber auch im Rahmen der Einführung des einschlägigen Art.1 § 3 Nr.8 RBerG durch das 5. Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.8.1980 ausdrücklich von einer Umschreibung der Aufgaben der Verbraucherzentralen im einzelnen abgesehen hat (BTDrucksache 8/4277), so kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß die Verbraucherzentralen durch die Beschränkung der Erlaubnis auf den ,Rahmen ihres Aufgabenbereichs" nur in solchen Fällen sollen tätig werden dürfen, in denen eben gerade der Verbraucherschutz den Gegenstand der Auseinandersetzung bildet. Der von dem Beklagten angeführte Gesichtspunkt, wonach die Materie des Verbraucherschutzes einem ständigen Wandel unterlegen sei, steht dem nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die dem Verbraucherschutz zuzuordnende Materie noch nicht abschließend definiert ist. Sofern zukünftig noch weitere Belange des Verbrauchers sich als im Rahmen des Verbraucherschutzes schutzwürdig erweisen sollten, wäre der Beklagte nämlich nicht gehindert, auch insoweit im Einzelfall für den Betroffenen außergerichtlich bei der Wahrnehmung seiner Interessen tätig zu werden. Jedenfalls aber gehört der Schutz des Kunden vor der Inanpruchnahme auf Ersatz angeblicher Schäden, die bei dem Betrachten von Ware entstanden sein sollen, nach der derzeitigen Rechtslage nicht zu den Aufgaben des Verbraucherschutzes. Es ist im übrigen auch nicht zu erwarten, daß sich hieran zukünftig etwas ändern wird, weil es sich um eine nur selten auftretende Fallkonstellation handelt, bei der ein besonderes Bedürfnis des Verbrauchers auf Hilfe durch die Institution des Verbraucherschutzes nicht ersichtlich, sondern dieser vielmehr regelmäßig durchaus in der Lage ist, seine Belange selbst wahrzunehmen. Der Verzicht auf die vorstehend beschriebenen Einschränkungen des erlaubten Tätigkeitsfeldes des Beklagten, die diesem im übrigen noch eine weite Palette der gestattetenen Beratungstätigkeit belassen, würde auch zu einer fast uferlosen Erlaubnis des Beklagten führen, die mit der Intention des Gesetzgebers nicht im Einklang stünde. Rechtliche Auseinandersetzungen außergerichtlicher Art, wie sie hier in Rede stehen, sind nämlich zu einem sehr hohen Anteil dadurch gekennzeichnet, daß an ihnen auf einer Seite Personen gerade in ihrer Eigenschaft als Verbraucher beteiligt sind. Das erklärt sich ohne weiteres aus der Tatsache, daß die notwendige und durch das in Deutschland bestehende Wirtschaftssystem geförderte Teilnahme des einzelnen am Wirtschaftsleben den Abschluß einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgeschäfte mit sich bringt, an denen der Betroffene als Verbraucher beteiligt ist und aus denen sich die unterschiedlichsten rechtlichen Auseinandersetzungen ergeben können und auch tatsächlich ergeben. Gerade der vorliegende Fall zeigt eindrucksvoll, wie groß die Bandbreite der in Betracht kommenden Konfliktfälle ist. Es ist ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber für die sich bei bloßem Abstellen auf die Verbrauchereigenschaft eines Beteiligten ergebende breitgefächerte Palette rechtlicher Probleme den Verbraucherzentralen die uneingeschränkte Befugnis zu rechtsberatender Tätigkeit einräumen wollte. Dagegen spricht schon die Tatsache, daß die Tätigkeit der Verbraucherzentralen eine besondere juristische Qualifikation ihrer Mitarbeiter nicht voraussetzt. Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30.10.1995 behauptete Qualifikation gerade ihrer Mitarbeiter beruht gegebenenfalls nicht auf gesetzlichen Anforderungen an die Ausstattung einer Verbraucherzentrale. Damit trifft die Auffassung des Beklagten nicht zu, die Erlaubnis zur Rechtsberatung in dem von ihm in Anspruch genommenen Umfange stehe mit dem Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, zu denen der Schutz der Allgemeinheit vor Schäden aus unzureichender Rechtsberatung gehört (BGH a.a.O. S.215), in Einklang. Im übrigen macht der Verbraucherschutz, dessen Förderung der Ausnahmetatbestand dienen soll, aus den soeben dargestellten Gründen so weitgehende Kompetenzen der Verbraucherzentralen aber auch nicht erforderlich.
Nach alledem steht dem Beklagten der Ausnahmetatbestand des Art.1 § 3 Ziff.8 RBerG nicht zur Seite und ist die Berufung daher zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. 546 Abs.1 S.2 Ziff.1 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Definition des Aufgabenbereiches von Verbraucherzentralen weder erforderlich noch von dem Senat vorgenommen worden und überdies nicht zu erwarten ist, daß die vorliegende Fallkonstellation zukünftig wiederholt auftreten wird (zu dem letztgenannten Erfordernis vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 19. Auflage, § 546 RZ 31).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Berufung ist auch unter Berücksichtigung der Neufassung des Urteilsausspruches in vollem Umfange erfolglos geblieben, weil es sich - wie oben dargelegt - insoweit nur um eine Klarstellung des von seinem materiellen Inhalt her unveränderten Tenors handelt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM